BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1456 21. Wahlperiode 08.09.15 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Philipp Heißner (CDU) vom 02.09.15 und Antwort des Senats Betr.: Friesenhof (III) – Kommunikationsprobleme in Hamburger Behörden? Aus den Antworten des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/1098 wird ersichtlich, dass der Senat keine systematischen Instrumente besitzt, Probleme bei der auswärtigen Unterbringung von Kindern und Jugendlichen zu erkennen, sofern ein Jugendamt nur wenige Minderjährige bei einem Träger untergebracht hat. Die Antworten werfen Fragen über die Kommunikation zwischen den Jugendämtern und der Sozialbehörde im Umgang mit Beschwerden von Untergebrachten auf. Auch wurden Fragen nicht vollständig beantwortet. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. In seiner Antwort erläutert der Senat, dass es von 14 der insgesamt 19 Jugendlichen, die in den Jahren 2014 und 2015 im Friesenhof untergebracht waren, Beschwerden über Vorkommnisse und/oder Strukturen vor Ort gab. Das sind fast 75 Prozent der in den Friesenhofeinrichtungen untergebrachten Minderjährigen. Diese Häufung wurde erst während der öffentlichen Sitzung des Familien-, Kinder- und Jugendausschusses zur Unterbringung von Hamburger jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung Friesenhof am 16. Juni 2015 augenfällig. Ist diese Häufung den bezirklichen Jugendämtern beziehungsweise den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bezirklichen Angebotsservices bekannt gewesen? Wenn ja, welche Maßnahmen wurden eingeleitet? Wenn nein, warum nicht? Beschwerden in Einzelfällen über Vorkommnisse oder Strukturen in Einrichtungen werden regelhaft bei den Allgemeinen Sozialen Diensten oder den Vormündern bekannt und werden nach Klärung des Sachverhalts in die jeweilige Hilfeplanung einbezogen . Sofern eine Beschwerde Anlass dafür gibt, leitet das zuständige Jugendamt geeignete Schritte zur Abhilfe ein. Allerdings schließen sich die Jugendämter nicht immer den Bewertungen der Minderjährigen an, sondern haben manche Beschwerde auch für unbegründet erachtet. Im Übrigen siehe Drs. 21/509. 2. Wann wird das in Drs 21/1098 genannte Informationssystem für besondere Vorkommnisse bei auswärtigen Einrichtungen vorliegen? Das Informationssystem wird im 4. Quartal 2015 eingeführt werden. 3. An dieser Stelle noch einmal die Frage nach der Kooperation zwischen den Landesjugendämtern, die die Unterbringungseinrichtung genehmigen , und den (bezirklichen) Jugendämtern, die die Minderjährigen unterbringen . Wie sieht diese Kooperation im Detail aus? Findet diese ham- Drucksache 21/1456 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 burgweit einheitlich statt? Gibt es Vorgaben der Sozialbehörde hierzu, zum Beispiel zu Art und Umfang der Kooperation? Entsprechend der Aufgabenzuweisung durch das SGB VIII sind die Landesjugendämter für die Genehmigung und Beaufsichtigung von Einrichtungen der Jugendhilfe zuständig. Daneben sind die örtlichen Jugendämter für den Abschluss von Leistungsund Entgeltvereinbarungen mit den Trägern und Einrichtungen zuständig, die sich in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich befinden. Die Entscheidungen, die von den Landesjugendämtern und den Jugendämtern in diesem Zusammenhang getroffen werden (zum Beispiel Erteilung oder Widerruf von Betriebserlaubnissen oder der Abschluss von Leistungs- und Entgeltvereinbarungen), sind bundesweit gültig. Auf dieser Basis kann jedes deutsche Jugendamt jede im Einzelfall geeignete Einrichtung in Deutschland für die Durchführung einer Hilfe belegen. Es gibt deutschlandweit rund 20 Landesjugendämter und Tausende von Einrichtungen , die einer Betriebsgenehmigung bedürfen. Es gibt andererseits in jeder kreisfreien Stadt und jedem Landkreis in Deutschland mindestens ein Jugendamt. Eine regelmäßige und flächendeckende Kommunikation zwischen diesen Akteuren ist praktisch nicht möglich. Insofern gibt es zwischen den Landesjugendämtern außerhalb Hamburgs oder auswärtigen örtlichen Jugendämtern und den bezirklichen Jugendämtern keine regelhafte Kommunikation. Allerdings wird anlassbezogen kooperiert beziehungsweise kommuniziert, wenn das belegende Jugendamt beispielsweise Fragen zu Vereinbarungen hat. Sofern Ereignisse eintreten oder sich Entwicklungen ergeben, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen in einer Einrichtung zu beeinträchtigen, so ist nach § 47 SGB VIII der Träger der Einrichtung verpflichtet, die zuständige Behörde (in der Regel das Landesjugendamt und die belegenden Jugendämter) darüber zu unterrichten . Es ist üblich, dass ein Landesjugendamt die betroffenen belegenden Jugendämter informiert, wenn es aufgrund besonderer Vorkommnisse in einer Einrichtung interveniert . Sofern davon ein Hamburger Jugendamt betroffen ist, wird über die zentrale Angebotsverwaltung der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) ermittelt, ob weitere Hamburger Jugendämter die Einrichtung belegen und diesen die Mitteilung des Landesjugendamts weitergeleitet. Diese Verfahrensweise ist zwischen der Fachbehörde und den Bezirksämtern vereinbart worden. 4. Der Antwort des Senats auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/1136 ist zu entnehmen, dass das Landesjugendamt Schleswig-Holstein wesentliche Informationen zur Situation der in den Friesenhof-Einrichtungen untergebrachten Jugendlichen nicht an die entsendenden Hamburger Jugendämter weitergeleitet hat. Hat der Senat dies gegenüber der Landesregierung Schleswig-Holsteins thematisiert? Wenn ja, in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? Kontakte zwischen dem Senat und der Landesregierung Schleswig-Holsteins hat es nicht gegeben. Im Zuge der Bearbeitung der Schriftlichen Kleinen Anfrage (Drs. 21/509) hat es Kontakte zwischen der BASFI und dem Landesjugendamt SchleswigHolstein gegeben. Im Übrigen ist Drs. 21/1136 nicht zu entnehmen, dass das Landesjugendamt Schleswig-Holstein wesentliche Informationen nicht an die betreffenden Hamburger Jugendämter weitergeleitet habe. 5. Mithilfe welcher Maßnahmen beabsichtigt der Senat sicherzustellen, dass entsendende Hamburger Jugendämter, die für das Wohlergehen von untergebrachten Minderjährigen verantwortlich sind, relevante Informationen aus anderen Bundesländern erhalten? Welche Maßnahmen wurden bereits eingeleitet? Siehe Antwort zu 2. Im Übrigen werden alle für das Kindeswohl relevanten Informationen , die dem Landesjugendamt oder einem bezirklichen Jugendamt bekannt werden, bereits jetzt den Hamburger Jugendämtern übermittelt. Zurzeit werden darüber hinaus Kriterien zur Erfassung und Bewertung besonderer Vorkommnisse erarbeitet. Damit soll sichergestellt werden, dass für das Kindeswohl relevante Vorkommnisse identifiziert werden können, damit in diesen Fällen sehr schnell reagiert werden kann.