BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14587 21. Wahlperiode 19.10.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Norbert Hackbusch (DIE LINKE) vom 11.10.18 und Antwort des Senats Betr.: HSH Nordbank Bezug: Managerhaftpflichtversicherung Nonnenmacher u.a. (II) Mit meiner Schriftlichen Kleinen Anfrage Drs. 21/14405 hatte ich Nachfragen zur angeblichen Schadenersatzzahlung aus der Managerhaftpflichtversicherung der Ex-Vorstände gestellt. Die Antworten des Senates irritieren eigentlich mehr, als dass diese zur Aufklärung beitragen. Ergänzend frage ich den Senat deshalb: Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften der HSH Nordbank AG (HSH) wie folgt: 1. Als Antwort auf meine Frage 7. (Leistungsbereitschaft der Versicherungsgesellschaft ) teilt der Senat mit, dass die Versicherungsgesellschaft „vor dem Hintergrund der Verteilung von Prozessrisiken und der Ersparnis von Zeit und Kosten für eventuelle weitere Prozesse bereit sei, Zahlungen unter einem Vergleich zu leisten, wenn dieser wirksam zustande kommt“. Gibt es bereits Vergleichsverhandlungen? Wenn ja, wer führt hier Verhandlungen mit wem? Betrifft dieser Vergleich die zivilrechtliche Ebene oder, wie in diversen Pressemeldungen beschrieben, auch die strafrechtliche Ebene? Nach Auskunft der HSH handele es sich um einen noch nicht final abgeschlossenen Sachverhalt, zu dem die HSH aus Gründen der Vertraulichkeit der Information zum jetzigen Zeitpunkt keine Stellung nehmen könne. Im Übrigen handelt der Vorstand der HSH in eigener Verantwortung für das operative Geschäft des Unternehmens. Der Senat sieht in ständiger Praxis davon ab, dies zu kommentieren. 2. Als Antwort auf meine Frage 9. (Entschädigungszahlungen an die Haushalte der Freien und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein) teilt der Senat mit, „etwaige Entschädigungszahlungen fließen der Bank als unmittelbar Geschädigte zu. Einen Erstattungs- oder Kompensationsanspruch der Aktionäre sieht das Aktienrecht explizit nicht vor.“ Auch diese Antwort irritiert, auch uns ist das Aktiengesetz bekannt. Bei Pflichtverletzungen von Vorständen sieht das Aktiengesetz diverse Möglichkeiten vor, die Eigentumsrechte der Aktionäre und damit Eigentümer zu schützen und notfalls einzufordern. Drucksache 21/14587 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Aus welchen Gründen verzichtet die Freie und Hansestadt Hamburg offensichtlich bisher auf diese Handlungsmöglichkeiten nach AktG zum Schutze des öffentlichen Vermögens? Falls der Senat hierauf nicht verzichtet, welche Handlungsoptionen hält sich der Senat offen? Selbstverständlich wird sich der am 28.02. vereinbarte Kaufpreis auch an den Risiken innerhalb der Bankbilanz bemessen, die Risikosituation der Bank war ganz sicher Basis der Kaufpreisfindung. Aus welchen Gründen hat der Senat keine vertraglichen Vereinbarungen fixiert, dass die beiden Länder beziehungsweise die hsh finanzfonds AöR eventuelle Schadenersatzzahlungen selbst vereinnahmen können? Das Rechtsverhältnis zwischen der HSH und ihren ehemaligen Vorstandsmitgliedern ist zu trennen von dem Rechtsverhältnis der HSH zu ihren jeweiligen Aktionären und damit ihren Eigentümern. Ein etwaiger Schadenersatzanspruch gegenüber den ehemaligen Vorstandsmitgliedern stünde dem Rechtsverhältnis entsprechend grundsätzlich der Gesellschaft und damit der HSH zu (sogenannte Innenhaftung). Diese würde in der Regel einen solchen Schadenersatzanspruch gegenüber ihren ehemaligen Vorstandsmitgliedern selbst geltend machen. Eine Haftung der ehemaligen Vorstandsmitglieder gegenüber den Aktionären der HSH (sogenannte Außenhaftung) ist unter Zugrundelegung des aktuell dem Senat bekannten Sachverhalts nicht ersichtlich . Eine solche Außenhaftung hätte mit dem Anteilskaufvertrag zwischen der HSH Beteiligungs Management GmbH (HoldCo) als bisherige Aktionärin und den Erwerbern im Übrigen nichts zu tun, sodass keine Veranlassung bestand, eine vertragliche Regelung hierzu in den Anteilskaufvertrag aufzunehmen.