BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14624 21. Wahlperiode 23.10.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider und Cansu Özdemir (DIE LINKE) vom 15.10.18 und Antwort des Senats Betr.: Verfahren gegen Polizeibedienstete im Rahmen des G20-Gipfels und der Gipfelproteste (V) In Fortsetzung unserer Schriftlichen Kleinen Anfragen und der Großen Anfrage (Drs. 21/12897) fragen wir den Senat: 1. Wie viele Ermittlungsverfahren gegen Polizeibedienstete im Rahmen des G20-Gipfels und der Gipfelproteste, denen strafrechtliche Vorwürfe gegen Polizeibedienstete zugrunde liegen, gibt es mit dem Stand vom 01.10.2018 insgesamt (falls eine Stichtagauswertung nicht möglich ist, bitte mit Stand der Beantwortung der Anfrage)? Im Sonderregister 7320 Js der Staatsanwaltschaft, in dem nur Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts von Straftaten durch im Dienst befindliche Beamte geführt werden , waren zum 2. Oktober 2018 – vorbehaltlich der vollständigen und richtigen Erfassung – 148 Verfahren eingetragen. Dem Dezernat Interne Ermittlungen (DIE) lagen im Zusammenhang mit dem G20- Gipfel für den Zeitraum vom 22. Juni 2017 bis 9. Juli 2017 mit dem Stand 16. Oktober 2018 insgesamt 160 Ermittlungsverfahren vor, denen strafrechtliche Vorwürfe gegen Polizeibedienstete zugrunde liegen. Eine retrograde Stichtagsauswertung ist nicht möglich (siehe Drs. 21/11642). 2. Wie viele Ermittlungsverfahren wurden von Amts wegen, wie viele aufgrund von Anzeigen von Hinweisgebern, die sich direkt an das DIE wenden , wie viele durch Hinweise an die SoKo „Schwarzer Block“, wie viele aufgrund von Anzeigen von Polizeibediensteten und wie viele aufgrund von Selbstanzeigen eingeleitet? Bitte die Tabelle aus Drs. 21/12987 entsprechend aktualisieren. Von den 160 beim DIE registrierten Ermittlungsverfahren gegen Polizeibedienstete wurden 76 Verfahren von Amts wegen eingeleitet, davon 68 durch das DIE beziehungsweise die Staatsanwaltschaft Hamburg und acht Ermittlungsverfahren durch Polizeibedienstete, wobei davon sieben Ermittlungsverfahren von der SoKo Schwarzer Block stammen. Neben den 76 von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren haben insgesamt 36 weitere Ermittlungsverfahren ihren Ursprung in Hinweisen Dritter. 48 Ermittlungsverfahren haben ihren Verfahrensursprung in Strafanzeigen von Geschädigten. Dem DIE liegt keine Strafanzeige vor, in der ein Polizeibediensteter eigenes strafbares Verhalten anzeigte. Im Übrigen siehe nachstehende Tabelle: Drucksache 21/14624 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Ermittlungsverfahren Vorermittlungs- und Strafverfahren (Stand: 16.Oktober 2018) Anzahl Verfahrensursprung davon von Amts wegen davon von Hinweisgebern (durch Dritte) davon anzeigende Geschädigte Gesamt 160* 76 36 48 Körperverletzung im Amt gem. § 340 StGB 127 67 21 39 Freiheitsberaubung gem. § 239 StGB 6 --- 6 --- Bedrohung gem. § 241 StGB 1 --- 1 --- Nötigung gem. § 240 StGB 10 5 1 4 Verletzung des Dienstgeheimnisses gem. § 353b StGB 3 3 --- --- Verletzung des Privatgeheimnisses gem. § 203 StGB 1 --- 1 --- Strafvereitelung im Amt gem. § 258a StGB 3 --- 3 --- Beleidigung gem. § 185 StGB 3 --- --- 3 Sexuelle Belästigung gem. § 184i StGB 1 --- --- 1 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat gem. § 357 StGB 1 --- 1 --- Diebstahl gemäß § 242 StGB 1 --- --- 1 Gefährliche Körperverletzung gem. § 224 StGB 1 1 --- --- Sachbeschädigung gem. § 303 StGB 1 --- 1 --- Verstoß Versammlungsgesetz 1 --- 1 --- * In der Drs. 21/13951 ist versehentlich ein Ermittlungsverfahren wegen Rechtsbeugung gezählt worden, obwohl es sich bei dem Beschuldigten nicht um einen Polizeibeamten handelt . 3. Von wie vielen Geschädigten geht das DIE im Rahmen der Ermittlungen a. wegen des Verdachts der Körperverletzung, b. wegen der übrigen Delikte aktuell aus? Mit Stand vom 16. Oktober 2018 geht das DIE in den Ermittlungsverfahren gegen Polizeibedienstete, denen der strafrechtliche Vorwurf der Körperverletzung im Amt gemäß § 340 StGB zugrunde liegt, von 145 Geschädigten aus, in den Ermittlungsverfahren wegen der übrigen Delikte von 38 Geschädigten. Aufgrund des Fortgangs der Ermittlungen kommt es zu Veränderungen hinsichtlich der Anzahl der Tatbestände, der Beschuldigten sowie der Geschädigten. 4. Wie viele der Geschädigten im Rahmen der Ermittlungen a. wegen des Verdachts der Körperverletzung, b. wegen der übrigen Delikte konnten aktuell noch nicht identifiziert werden? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14624 3 Mit Stand vom 16. Oktober 2018 ist derzeit in den Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung im Amt die Identität von 60 Geschädigten noch nicht bekannt. In den Ermittlungsverfahren wegen der übrigen Delikte ist die Identität von acht Geschädigten nicht bekannt. 5. Wie viele der vom DIE beziehungsweise der Staatsanwaltschaft gegen Polizeibedienstete geführten Ermittlungsverfahren wurden bis zum aktuellen Zeitpunkt eingestellt, weil der/die Tatverdächtige nicht identifiziert werden konnte? 6. Wie viele der vom DIE beziehungsweise der Staatsanwaltschaft gegen Polizeibedienstete geführten Ermittlungsverfahren wurden bis zum aktuellen Zeitpunkt auf welcher Rechtsgrundlage und aus welchen Gründen eingestellt? Bitte die Tabelle aus Drs. 21/12897 beziehungsweise 21/12193 entsprechend aktualisieren und ergänzen. Mit Stand vom 02. Oktober 2018 waren 78 Verfahren eingestellt. In Fortführung der Mitteilung in Drs. 21/13951 werden folgende weitere Verfahrenseinstellungen mitgeteilt : Aktenzeichen Tatvorwurf Verfahrenserledigung nach § 170 Abs. 2 StPO 7320 Js 11 17 Strafvereitelung im Amt Einst. § 170 II StPO, die Tat fällt unter keinen Straftatbestand 7320 Js 43 17 Körperverletzung im Amt Einst. § 170 II StPO, Rechtfertigungsgründe oder Schuldausschließungsgründe sind gegeben 7320 Js 52 17 Körperverletzung im Amt Einst. § 170 II StPO, Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 7320 Js 57 17 Körperverletzung im Amt Einst. § 170 II StPO, Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 7320 Js 24 18 Körperverletzung im Amt Einst. § 170 II StPO, Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar 7320 Js 32 18 Körperverletzung im Amt Einst. § 170 II StPO, Täterschaft, Tat oder Tatumstände nicht nachweisbar Ergänzend ist mitzuteilen, dass drei mit Stand 31. Juli 2018 als gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt aufgeführte Verfahren (siehe Drs. 21/13951) ausweislich einer aktuellen MESTA-Abfrage vom 02. Oktober 2018 noch offen sind. Hinsichtlich zweier Verfahren sind diese zwar hinsichtlich einzelner, aber nicht aller Beschuldigten erledigt (7320 Js 66/17, 7320 Js 5/18). Ein weiteres Verfahren wurde zwischenzeitlich aufgrund interner Überprüfung von Amts wegen wiederaufgenommen (7320 Js 35/17 – siehe Drs. 21/14049). In 50 der bislang gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellten Verfahren wurden die Beschuldigten eines Tatvorwurfs nicht ermittelt. Dabei war in 39 Verfahren das vorgeworfene , angeblich strafrechtlich relevante Verhalten mangels Zeugenaussagen, Bildmaterial oder polizeilicher Berichtslage nicht nachweisbar. In diesen Fällen unterblieben weitere Ermittlungen zu den Beschuldigten, weil entweder keine weiteren Ermittlungsansätze gegeben waren, sich der Sachverhalt anders als bei Einleitung der strafrechtlichen Prüfung darstellte oder das polizeiliche Handeln ersichtlich gerechtfertigt war. Im Übrigen siehe Drs. 21/13951. 7. Sind im Falle der Einstellungen nach § 170 Absatz 2 StPO Einstellungsmitteilungen an die Beschuldigten versandt worden? Wenn ja, wie viele? Wenn nein, warum nicht? 8. Sind im Falle der Einstellung nach § 170 Absatz 2 StPO Einstellungsmitteilungen an die Geschädigten versandt worden? Wenn ja, wie viele? Wenn nein, warum nicht? Drucksache 21/14624 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Siehe Drs. 21/13951. 9. Haben Geschädigte bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt von der Möglichkeit des § 172 StPO Gebrauch gemacht? Wenn ja, wie viele und mit welchem Ergebnis? In mehreren Verfahren haben Geschädigte Beschwerde eingelegt. In vier bekannten Fällen hat die Generalstaatsanwaltschaft die Beschwerden als unbegründet zurückgewiesen . Im Übrigen siehe Drs. 21/13951. 10. Wie viele Ermittlungsverfahren gegen Polizeibedienstete haben bis zum aktuellen Zeitpunkt zu einer Anklage oder einem Strafbefehl geführt und wie ist der jeweilige Verfahrensstand? Kein Verfahren aus dem Sonderregister 7320 Js hat bisher zur Erhebung einer Anklage oder einem Antrag auf Erlass eines Strafbefehls geführt.