BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14638 21. Wahlperiode 23.10.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Jörg Hamann (CDU) vom 16.10.18 und Antwort des Senats Betr.: Elbtower (VII) – Wie ernst nimmt der Senat das Hamburgische Transparenzgesetz ? Der Bau, die Rahmenbedingungen und vor allem die vertraglichen Bestandteile zum Elbtower sind seit einiger Zeit Gegenstand von Parlamentarischen Anfragen. Im Zuge der am 23.08.2018 im Stadtentwicklungsausschuss beschlossenen Elbtower-Anhörung fokussiert sich die Diskussion derzeit auf die Veröffentlichung des Kaufvertrags im Transparenzportal. Speziell die Fragestellung, wie umfangreich und rechtens die von der BSW vorgenommenen Schwärzungen sind, ist dabei von Bedeutung. Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit kommt auf Anfrage in seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis: „(…) das sich aus dem geschwärzten Vertrag und der Stellungnahme der BSW Zweifel daran ergeben, dass eine Prüfung anhand des § 7 Hamburgisches Transparenzgesetz vorgenommen wurde und dies auch Auswirkungen auf den Umfang der Schwärzungen hatte.“ Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die HafenCity Hamburg GmbH wurde von der Freien und Hansestadt Hamburg mit der Verwaltung und Entwicklung des Sondervermögens Stadt und Hafen betraut. Damit ist die HafenCity Hamburg GmbH die zuständige Stelle für den Abschluss von Grundstückkaufverträgen im Bereich der HafenCity und verantwortet unter anderem die Prüfung aller juristischen Aspekte im Zusammenhang mit dem Abschluss von Grundstückskaufverträgen in der HafenCity. Dazu zählen im üblichen Geschäftsablauf auch die Einstellung der Verträge in das Transparenzregister und die vorausgehende Prüfung der vorzunehmenden Schwärzungen auf Basis des Hamburgischen Transparenzgesetzes. Die Schwärzungsnotwendigkeiten in dem Grundstückskaufvertrag zum Elbtower wurden durch die HafenCity Hamburg GmbH unter anwaltlicher Beratung detailliert geprüft. Dabei hat sich die HafenCity Hamburg GmbH gegenüber dem Grundstückskäufer erfolgreich dafür eingesetzt, die erforderlichen Schwärzungen nach sorgfältiger Abwägung des Informationsinteresses mit dem Schwärzungsinteresse auf ein Minimum zu reduzieren. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der HafenCity Hamburg GmbH wie folgt: 1. Hat sich der Senat mit der Stellungnahme des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Bezug nehmend auf die vorgenommenen Schwärzungen im Kaufvertrag befasst und wenn ja, zu welchem Ergebnis ist der Senat gekommen? Wenn noch keine Prüfung erfolgt ist, wann wird dies der Fall sein und wann liegt ein Ergebnis vor? Drucksache 21/14638 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2. Wie bewertet der Senat die Feststellung des Beauftragten, dass wohl keine Prüfung anhand des Transparenzgesetzes erfolgt ist und die Schwärzungen nicht anhand des HmbTG begründet werden? 3. Welche Bewertung ergibt sich für den Senat hinsichtlich des Vorliegens eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, welches sich laut der Stellungnahme des Beauftragten nicht aus der Antwort der BSW entnehmen lässt? 4. Welche Bewertung nimmt der Senat in dieser Sache hinsichtlich der Anwendung von § 7 HmbTG vor, der die Prüfung des berechtigten Interesses an der Nichtverbreitung aus Gründen des Wettbewerbs vorsieht? Der Senat hat sich mit der Stellungnahme des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit nicht befasst. Da die HafenCity Hamburg GmbH die Schwärzungen eingehend juristisch geprüft hat, besteht kein Anlass für eine erneute Prüfung.