BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14667 21. Wahlperiode 26.10.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Norbert Hackbusch (DIE LINKE) vom 18.10.18 und Antwort des Senats Betr.: Reederei H. Schuldt GmbH & Co. KG/Kortüm Bezug: Fusionskontrollverfahren Bundeskartellamt Nummer B9-163/18 vom 4.10.2018 Unter oben genanntem Aktenzeichen läuft ein Fusionskontrollverfahren beim Bundeskartellamt zum beabsichtigten Erwerb von 66,6 Prozent der Anteile an der Norddeutsche Reederei H.Schuldt GmbH & Co. KG. Erwerber soll laut Bundeskartellamt die Advent International Corporation, Boston sein. Nun sind dieser Norddeutsche Reederei H. Schuldt des Herrn Kortüm von der HSH Nordbank Schulden in einer Größenordnung über 547 Millionen Euro erlassen worden. Laut Aussage des Senats beziehungsweise der HSH Nordbank soll es bei dieser „Restrukturierung“ eine Vereinbarung mit Kortüm geben mit dem Inhalt, dass Teile der erlassenen Schulden über 547 Millionen Euro wieder „aufleben“ und nachträglich von Kortüm getilgt/bezahlt/bedient werden, sobald die Gesellschaft wieder Gewinne macht oder veräußert wird. Hierzu frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen auf Grundlage von Auskünften der HSH Nordbank AG (HSH) und der hsh portfoliomanagement AöR (hsh pm) wie folgt: 1. Wer hat Anspruch auf diese nachzuentrichtenden Beträge, die hsh portfoliomanagement AöR oder doch noch die HSH Nordbank? 2. Laufen zum Verkauf bereits Gespräche? Wenn ja, wer mit wem? 3. Presseberichten zufolge soll Kortüm für den beabsichtigten Verkauf von 66,6 Prozent an den Investor Advent Anteile an dem Investor erhalten und keinen Verkaufserlös in Geld. Ist das der Fall? 4. Falls ja, wie sichert die hsh portfoliomanagement AöR beziehungsweise der Senat ihre beziehungsweise seine Ansprüche im Interesse von Steuergeldern aus der Garantieinanspruchnahme? Die HSH und die hsh pm haben hierzu mitgeteilt, dass sie im Hinblick auf das Bankgeheimnis und zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zum Bestehen oder Nichtbestehen einer Geschäftsbeziehung und zu einzelnen Kreditnehmern und -engagements keine Auskünfte erteilen. Die Informationen zu Kreditverträgen mit einzelnen Unternehmen stellten bereits Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der HSH beziehungsweise der hsh pm und gegebenenfalls der Kunden dar, deren Bekanntwerden einen wirtschaftlichen Nachteil für die Unternehmen verursachen könne. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien Betriebs- und Geschäfts- Drucksache 21/14667 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 geheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge , die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse liege vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern, oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (vergleiche BVerfGE 115 S. 205, 230). Die Vorschrift des § 93 Absatz 1 Aktiengesetz verpflichte den Vorstand (und damit das Unternehmen) zum Stillschweigen hinsichtlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Ein Verstoß gegen diese Pflicht könne den Vorstand gegebenenfalls schadensersatzpflichtig machen. Im Übrigen führen die Vorstände der HSH und der hsh pm das operative Geschäft in eigener Verantwortung. Der Senat sieht in ständiger Praxis davon ab, dies zu kommentieren.