BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14668 21. Wahlperiode 26.10.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Carola Ensslen (DIE LINKE) vom 18.10.18 und Antwort des Senats Betr.: Hamburg – (K)ein sicherer Hafen? f & w fördern und wohnen AöR (f & w) – (Unangekündigte) Zimmerkontrollen und -begehungen Zimmerkontrollen (sogenannte Begehungen) sind laut Drs. 21/11368 Teilbestandteil des Arbeitsauftrages der Angestellten des Unterkunfts- und Sozialmanagements in Erst- und Folgeunterkünften, zum Beispiel zur Gefahrenabwehr oder zum Zweck der Belegungskontrolle. Zugleich scheint es in der Vergangenheit zu Schwierigkeiten gekommen zu sein, weil Begehungen unangekündigt, gegen den Willen der Bewohner/-innen oder während ihrer Abwesenheit durchgeführt worden sein sollen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Um die Sicherheit in Erstaufnahmeeinrichtungen (EA) zu gewährleisten, hat die zuständige Behörde Hinweise zur Durchführung von Begehung und Nachschauen nach rechtlicher Prüfung zusammengefasst, die von den Betreibern zu berücksichtigen sind. Auf dieser Basis erfolgen die Begehungen beziehungsweise Zimmerkontrollen . Dabei wird einerseits der Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung, der auch die EA umfasst, herausgestellt. Auf der anderen Seite wird darin konkretisiert, dass dieser Grundsatz nicht vorbehaltlos gilt. Insbesondere sind Eingriffe zur Abwendung einer konkreten Gefahr gerechtfertigt, sofern sie als verhältnismäßig einzustufen sind. Die widerstreitenden Interessen sind miteinander abzuwägen, was jeweils im konkreten Einzelfall von der Art der Gefahr und dem Grad des Verdachts abhängig ist. Danach sind Durchsuchungen und Betreten ohne Einwilligung und auch während der Abwesenheit von Bewohnerinnen oder Bewohner bei Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert ohne richterliche Anordnung zulässig. Die Beschäftigen des Betreibers und des Wachdienstes üben die Kontrolle des Hausrechts auch unter Anwendung der Vorschriften insbesondere der §§ 16 und 16a Sicherheits- und Ordnungsgesetz (SOG) aus. Sofern erforderlich, wird polizeiliche Hilfe in Anspruch genommen. Darüber hinaus führt der Betreiber einer EA regelmäßig angekündigte Begehungen der Zimmer durch, auch um zu gewährleisten, dass die Hausordnung eingehalten wird. Dabei sollen die Bewohnerinnen und Bewohner grundsätzlich anwesend sein. Andernfalls zieht der Betreiber andere Personen zur Begehung hinzu. Mögliche Verstöße werden dokumentiert und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen eingeleitet. Die öffentlich-rechtliche Unterbringung/Folgeunterbringung (örU) ist – im Gegensatz zur Anmietung einer Wohnung – eine Notmaßnahme auf Grundlage des SOG, im Rahmen derer gewisse Einschränkungen der Entfaltungsrechte der Nutzer hinzunehmen sind. Die Grundlage für Begehungen der Unterkünfte beziehungsweise Räumlichkeiten der Nutzer ist die Haus- und Benutzungsordnung für Unterkünfte der örU. Im Übrigen siehe Drs. 21/11368. Drucksache 21/14668 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften von f & w fördern und wohnen AöR (f & w) wie folgt: 1. Auf welcher Rechtsgrundlage basieren angekündigte Begehungen von Privaträumen der Bewohner/-innen in Erst- und Folgeunterkünften der öffentlich-rechtlichen Unterbringung? Siehe Vorbemerkung. 2. Gibt es eine Dienstanweisung, die vorschreibt, dass solche angekündigten Begehungen durchgeführt werden können oder müssen und unter welchen Voraussetzungen? a. Falls ja, wie lautet der genaue Wortlaut dieser Dienstanweisung? b. Falls ja, welche Möglichkeiten bestehen für die Angestellten des Unterkunfts- und Sozialmanagements, sich solchen Dienstanweisungen zum Beispiel aus Gewissensgründen zu widersetzen? c. Falls ja, in welcher Regelmäßigkeit müssen diese angekündigten Begehungen durchgeführt werden und werden diese durchgeführt? 3. Begehungen von Privaträumen der Bewohner/-innen in Erst- und Folgeunterkünften der öffentlich-rechtlichen Unterbringung sollen auch unangekündigt durchgeführt worden sein. Auf welcher Rechtsgrundlage basieren unangekündigte Begehungen von Privaträumen der Bewohner /-innen in Erst- und Folgeunterkünften der öffentlich-rechtlichen Unterbringung? a. Gibt es eine Dienstanweisung, die vorschreibt, dass solche unangekündigten Begehungen durchgeführt werden können oder müssen und unter welchen Voraussetzungen? b. Falls ja, wie lautet der genaue Wortlaut dieser Dienstanweisung? c. Falls ja, welche Möglichkeiten bestehen für die Angestellten des Unterkunfts- und Sozialmanagements, sich solchen Dienstanweisungen zum Beispiel aus Gewissensgründen zu widersetzen? d. Falls ja, in welcher Regelmäßigkeit müssen diese unangekündigten Begehungen durchgeführt werden und werden diese durchgeführt? 4. Es soll vorgekommen sein, dass Begehungen von Privaträumen von Bewohnern/-innen in Erst- und Folgeunterkünften der öffentlichrechtlichen Unterbringung auch gegen den Willen der Bewohner/-innen durchgeführt wurden. Auf welcher Rechtsgrundlage basieren Begehungen von Privaträumen der Bewohner/-innen in Erst- und Folgeunterkünften der öffentlich-rechtlichen Unterbringung gegen ihren Willen? a. Gibt es eine Dienstanweisung, die vorschreibt, dass Begehungen auch gegen den Willen der Bewohner/-innen durchgeführt werden können oder müssen und unter welchen Voraussetzungen? b. Falls ja, wie lautet der genaue Wortlaut dieser Dienstanweisung? c. Falls ja, welche Möglichkeiten bestehen für die Angestellten des Unterkunfts- und Sozialmanagements, sich solchen Dienstanweisungen zum Beispiel aus Gewissensgründen zu widersetzen? d. Falls ja, in welcher Regelmäßigkeit müssen Begehungen auch gegen den Willen der Bewohner/-innen durchgeführt werden und werden diese durchgeführt? 5. Begehungen von Privaträumen der Bewohner/-innen in Erst- und Folgeunterkünften der öffentlich-rechtlichen Unterbringung sollen auch während der Abwesenheit der Bewohner/-innen durchgeführt worden sein. Auf welcher Rechtsgrundlage basieren Begehungen von Privaträumen der Bewohner/-innen in Erst- und Folgeunterkünften der öffent- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14668 3 lich-rechtlichen Unterbringung bei gleichzeitiger Abwesenheit der Bewohner/-innen? a. Gibt es eine Dienstanweisung, die vorschreibt, dass Begehungen bei Abwesenheit der Bewohner/-innen durchgeführt werden können oder müssen und unter welchen Voraussetzungen? b. Falls ja, wie lautet der genaue Wortlaut dieser Dienstanweisung? c. Falls ja, welche Möglichkeiten bestehen für die Angestellten des Unterkunfts- und Sozialmanagements, sich solchen Dienstanweisungen zum Beispiel aus Gewissensgründen zu widersetzen? d. Falls ja, in welcher Regelmäßigkeit müssen Begehungen bei gleichzeitiger Abwesenheit der Bewohner/-innen durchgeführt werden oder werden diese durchgeführt? Siehe Drs. 21/11368 und Vorbemerkung. Den für die örU zuständigen Behörden und dem Zentralen Koordinierungsstab Flüchtlinge (ZKF) liegen keine Erkenntnisse vor, dass sich Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betreiber den Vorgaben zum Beispiel aus Gewissensgründen widersetzt haben. Im Übrigen sieht der Senat grundsätzlich davon ab, den Wortlaut von Dokumenten und Schreiben zu veröffentlichen. Dies käme im Ergebnis einer Aktenvorlage gleich. Diese ist gemäß Artikel 30 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg an Voraussetzungen gebunden, die hier nicht vorliegen. 6. In der Unterkunft mit Perspektive Wohnen (UPW) am Duvenacker soll es den Bewohnern/-innen untersagt sein, zum Beispiel Bilder oder Uhren an den Wänden anzubringen. a. Auf welcher Rechtsgrundlage basiert eine solche Vorschrift? b. Gelten solche oder ähnliche Vorschriften auch für andere UPW und Folgeunterkünfte? c. Wenn nein, warum nicht beziehungsweise warum werden Unterschiede gemacht? d. Wenn ja, wann und wie wurde diese Vorschrift gegenüber den Bewohnern/-innen kommuniziert? Eine solche Anweisung gibt es für die benannte Einrichtung nicht. Die Regelungen zur Nutzung der Räumlichkeiten sind in der Haus- und Benutzungsordnung (siehe Anlage) festgelegt. Sie gelten für alle Unterkünfte der örU, auch für die Unterkünfte mit der Perspektive Wohnen (UPW) gleichermaßen. Die Haus- und Benutzungsordnung wird allen Haushalten bei Einzug in die örU übergeben und erläutert. Bei Bedarf geschieht dies auch in der jeweiligen Muttersprache. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 7. Bei einer ungekündigten Begehung einer Wohnung der UPW Duvenacker sollen die an den Wänden angebrachten Gegenstände (Bilder und Wanduhr) konfisziert worden sein. Bisher (Stichtag 17.10.2018) wurde den Bewohnern/-innen die Herausgabe der Gegenstände verweigert. Auf welcher Rechtsgrundlage basiert dieses Vorgehen? a. Was geschieht mit durch das Unterkunfts- und Sozialmanagement konfiszierten Gegenständen der Bewohner/-innen? b. Wann und unter welchen Voraussetzungen können Bewohner/ -innen ihre durch das Unterkunfts- und Sozialmanagement konfiszierten Gegenstände zurückerhalten? Ein solches Vorgehen kann von f & w nicht bestätigt werden. Für eine Konfiszierung von Gegenständen, wie in der Fragestellung beschrieben, fehlt jede Grundlage (siehe auch Antwort zu 6. sowie Vorbemerkung). Infolgedessen konnten auch keine konfiszierten Gegenstände herausgegeben werden. Im Übrigen: entfällt. 1 Haus- und Benutzungsordnung für Unterkünfte Die durch fördern und wohnen (f & w) betriebenen Unterkünfte dienen der vorübergehenden Unterbringung von bedürftigen und anspruchsberechtigten Personen. Rechte und Pflichten der Bewohner sowie die Beziehungen zwischen Bewohnern und den Mitarbeitern der Unterkunft regeln sich grundsätzlich nach der folgenden Haus- und Benutzungsordnung sowie einrichtungsbezogenen Bestimmungen. I. Nutzungsverhältnis 1. Das Nutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich. 2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuweisung einer bestimmten Unterkunft und bestimmter Räumlichkeiten sowie auf einen bestimmten Unterkunftsstandard. 3. Einzelpersonen gleichen Geschlechts können in ein gemeinsam zu nutzendes Zimmer / Apartment oder in eine gemeinsam zu nutzende Wohnung eingewiesen werden. 4. f & w haftet nicht für in der Unterkunft verloren gegangenes oder beschädigtes Eigentum der Bewohner. Jeder Bewohner ist verpflichtet, auf sein Eigentum selbst zu achten. II. Beginn und Ende des Nutzungsverhältnisses 1. Für Bewohner, die berechtigt sind, privaten Wohnraum anzumieten, wird die Unterbringung generell befristet. Wohnberechtigte Personen sind verpflichtet, nach privatem Wohnraum außerhalb der öffentlich-rechtlichen Unterbringung zu suchen und entsprechende Angebote der bezirklichen Fachstellen für Wohnungsnotfälle anzunehmen. 2. Die Unterbringung innerhalb der Unterkunft erfolgt durch das Unterkunftsmanagement. 3. Das Nutzungsverhältnis endet: a) nach Ablauf der gesetzten Befristung, b) bei Wegfall der Bedürftigkeit, c) wenn die zugewiesene Unterkunft seit mindestens 5 Tagen nicht genutzt wird, ohne dass die Verwaltung über die Abwesenheit unterrichtet wurde. 4. f & w kann die Aufnahme widerrufen, wenn der Bewohner a) wiederholt gegen die Haus- und Benutzungsordnung verstößt, b) den sozialen Frieden stört, c) die fällige Benutzungsgebühr und ggf. die Nebenkosten trotz Mahnung nicht entrichtet , d) den Bezug einer privaten Wohnung aus nicht nachvollziehbaren Gründen verhindert, e) eigenmächtig Personen aufnimmt oder den Raum / Platz / die Wohnung anderen überlässt, f) oder die zugewiesene Unterkunft nicht binnen 3 Arbeitstagen bezieht. Stand: März 2018 Drucksache 21/14668 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Anlage Stand: März 2018 2 III. Benutzungsgebühren 1. Für die Benutzung der Unterkunft sind Benutzungsgebühren und ggf. Nebenkosten nach der jeweils geltenden „Gebührenordnung für öffentlich veranlasste Unterbringung“ zu entrichten. Die Gebührenzahlung kann weder gekürzt noch verweigert werden. 2. Die Benutzungsgebühren und ggf. die Nebenkosten sind monatlich fristgerecht spätestens bis zum 5. des Monats an die vom Unterkunftsmanagement bekannt gegebene Stelle zu zahlen. Die Übernahme der Kosten der Unterkunft durch das Grundsicherungs - und Sozialamt, das Jobcenter oder einen anderen Kostenträger entbindet den Nutzer nicht von der Zahlungsverpflichtung. 3. Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Bewohner nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Benutzungsgebühr. IV. Benutzung der Unterkunft und der gemeinschaftlichen Anlagen 1. Die Nutzung der zugewiesenen Räume ist ausschließlich den Bewohnern der Unterkunft gestattet. 2. Die Bewohner sind verpflichtet, den ihnen zugewiesenen Wohnraum und die zur gemeinschaftlichen Nutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen wie z. B. Sanitärbereiche , Gemeinschafts- und Waschküchen sowie Treppenhäuser samt dem überlassenen Zubehör schonend und pfleglich zu behandeln sowie regelmäßig und ordnungsgemäß zu reinigen. In Gemeinschaftsküchen dürfen aus hygienischen Gründen keine Lebensmittel, keine Gegenstände aus Holz und keine Möbel gelagert werden. Die Bewohner sorgen für ausreichende Lüftung der Räumlichkeiten, insbesondere in den Gemeinschaftsküchen und Sanitäranlagen. 3. Der Besitz von Waffen aller Art und gefährlichen Werkzeugen ist in den Einrichtungen streng verboten. Verbotene Gegenstände werden eingezogen und ggf. wird die Polizei informiert. Eingezogene Gegenstände, sofern sie nicht von der Polizei beschlagnahmt wurden, werden gegen Quittung bis zum Auszug des Bewohners eingelagert. 4. Die Bewohner sind zur Wahrung des sozialen Friedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Daher sind gemeinschaftswidrige Störungen zu vermeiden, insbesondere in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr und zwischen 22.00 und 07.00 Uhr. Besucher dürfen in der Unterkunft nicht nächtigen, ihr Aufenthalt ist nur in der Zeit von 8.00 bis 22.00 Uhr gestattet. 5. Besucher sind ebenfalls verpflichtet, sich an die Regelungen dieser Hausordnung zu halten. 6. Bei Verlust eines ausgegebenen Schlüssels fallen für den Ersatz mindestens 5,- € Gebühr an. 7. Wird Ungeziefer festgestellt, ist das Unterkunftsmanagement sofort zu informieren. Das Unterkunftsmanagement veranlasst dann die Desinfektion bzw. Entwesung, wenn erforderlich auch in Abwesenheit und gegen den Willen des Bewohners. Die Bewohner sind verpflichtet, an der Entwesung mitzuwirken und sich ggf. im Institut für Hygiene und Umwelt behandeln zu lassen oder andere Maßnahmen zum Schutz der Hygiene und Gesundheit zu unterstützen. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14668 5 Stand: März 2018 3 8. Abfälle sind nur in den dafür vorgesehenen Müllbehältern zu entsorgen. Sperrige Gegenstände sind zu den vom Unterkunftsmanagement bekannt gegebenen Zeiten an den dafür bestimmten Plätzen abzustellen. 9. Auf den Parkplätzen der Unterkunft dürfen nur Autos abgestellt werden, die von den Bewohnern selbst benutzt werden, betriebsbereit und zum Verkehr zugelassen sind. Die Benutzung der Parkplätze geschieht auf eigene Gefahr. Die Entfernung widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge wird den Besitzern in Rechnung gestellt. 10. Das Reinigen und Trocknen der Wäsche darf nur in den Waschküchen erfolgen. Teppiche dürfen nur außerhalb der Gebäude nass gereinigt werden 11. Tierhaltung ist in der Unterkunft grundsätzlich nicht gestattet. 12. In den Wohnunterkünften gilt das Hamburgische Passivraucherschutzgesetz. Das Rauchen ist danach in allen geschlossenen Räumen verboten, die gemeinschaftlich von mehreren Parteien genutzt werden, insbesondere • in Bewohnerzimmern, sofern keine Einigung der Bewohner möglich ist, • in Gruppenräumen, • in Gemeinschaftsküchen, • in gemeinschaftlichen Sanitär- und WC-Bereichen, • in Gemeinschaftswaschküchen, • in Treppenhäusern, Hausfluren und in Kellern, • in Speiseräumen und an Essenausgabestellen sowie • in Verwaltungsbüros von f & w und in allen Räumen der Einrichtung, in denen ein entsprechendes Hinweisschild angebracht ist. Das Passivraucherschutzgesetz verbietet ebenso das Rauchen in räumlicher Nähe zu Einrichtungen der Kinderbetreuung (Innen- und Außenbereich). Die Mitarbeiter der Wohnunterkunft sind verpflichtet, alle Nutzer von Unterkünften zur Einhaltung des Verbots anzuhalten. Den jeweiligen Leitungen der Wohnunterkünfte obliegt es, in Übereinstimmung mit §2, Abs. 6 des o.g. Gesetzes Ausnahmen von der strikten Einhaltung des Rauchverbots zuzulassen , wenn die konkreten Umstände und die Konzeption des Unterbringungsangebots dies begründet erscheinen lassen. V. Instandhaltung der Räume 1. Die bauliche Instandhaltung der Einrichtung und der Gemeinschaftsanlagen ist grundsätzlich Aufgabe des Unterkunftsmanagements. Schäden an den bewohnten Räumen müssen von den Bewohnern sofort dem Unterkunftsmanagement mitgeteilt werden. 2. Die Bewohner haften für alle von ihnen angerichteten Schäden. Eltern haften im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht für Schäden, die von ihren Kindern angerichtet werden. 3. Bauliche Veränderungen sind grundsätzlich nicht zugelassen. 4. Veränderungen an elektrischen Anlagen und Leitungen sowie an anderen Versorgungseinrichtungen dürfen von den Bewohnern nicht vorgenommen werden. 5. Die feste Installation zusätzlicher elektrischer Geräte ist verboten. Drucksache 21/14668 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 Stand: März 2018 4 6. Nur bei Unterbringung von nicht mehr als einer Partei in einer abgeschlossenen Wohnung kann in der zugewiesenen Wohnung auf eigene Kosten ein fester Telefonanschluss installiert werden. VI. Verkehrssicherheit und Brandschutz 1. Das Abstellen und Lagern von Gegenständen in Fluren, auf Treppen, in Gängen und anderen gemeinschaftlich genutzten Räumen oder auf dem Gelände der Unterkunft ist nicht gestattet. Die Fluchtwege sind jederzeit freizuhalten. Das Unterkunftsmanagement ist befugt, angemessene Maßnahmen bis hin zur Entsorgung zu ergreifen, um die Einhaltung der feuerpolizeilichen Bestimmungen sicherzustellen. 2. Aus Gründen des Brandschutzes dürfen elektrische Anlagen sowie Sanitär- und Wascheinrichtungen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend benutzt werden. 3. Die Sicherung der Unterkunft gegen Feuer erfordert die tätige Mithilfe aller Bewohner. Bei Ausbruch von Feuer ist sofort die Feuerwehr unter der Rufnummer 112 zu benachrichtigen . 4. Die in den Gemeinschaftsunterkünften bekannt gemachten Regelungen zum Brandschutz sowie die Fluchtpläne sind zu beachten. VII. Postzustellung 1. In die Wohnunterkunft zugewiesene Personen sind vorbehaltlich der Ziffer 2 verpflichtet, selbst den Empfang der für sie bestimmten Postsendungen sicherzustellen. 2. In Wohnunterkünften oder Wohnungen, in denen aus betrieblichen und / oder organisatorischen Gründen nicht jedem Bewohner (jedem Haushalt / jeder Partei) ein eigener Briefkasten zur Verfügung gestellt werden kann (so genannte Gemeinschaftsunterkünfte ), benennt fördern und wohnen dem zuständigen Postamt oder anderen mit der Zustellung beauftragten Unternehmen gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post (Brief National AGB, Ziffer 4, Abs. 2 letzter Satz, letzter Halbsatz) so genannte Postempfangsbeauftragte. Diese Mitarbeiter von f & w sind berechtigt, Postsendungen für Bewohner zu empfangen und sie an die Bewohner weiterzuleiten. Bei Zustellungen sind sie berechtigt, unter den Voraussetzungen der Ersatzzustellung auch diese Sendungen entgegenzunehmen. Etwaige Fristen beginnen mit dem Zeitpunkt der Ersatzzustellung. Die Bewohner sind verpflichtet, sich innerhalb der in der Unterkunft bekannt gegebenen Postausgabezeiten bzw. Sprechzeiten des Unterkunftspersonals nach eingegangener Post zu erkundigen. 3. Der Eingang von Benachrichtigungskarten – Mitteilungen über die Niederlegung von mit Postzustellungsurkunde versandten Schriftstücken – wird in der Unterkunft öffentlich ausgehängt. 4. Wird den Mitarbeitern der Wohnunterkunft bei Auszug aus der Unterkunft keine neue Postanschrift mitgeteilt, so wird die Wohnunterkunft eingehende Postsendungen mit dem Vermerk „unbekannt verzogen“ zurücksenden. VIII. Verlegung Eine Verlegung in eine andere Unterkunft oder auf einen anderen Unterkunftsplatz ist möglich , wenn: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14668 7 Stand: März 2018 5 1. die bisherige Unterkunft im Zusammenhang mit Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs - bzw. Instandsetzungsmaßnahmen, Nutzungsänderungen oder aus Gründen des Gesundheitsschutzes geräumt werden muss, 2. die Unterkunft geschlossen wird, 3. nur dadurch die öffentliche Unterbringung anderer Personen, die darauf angewiesen sind, sichergestellt wird, 4. der Bewohner Anlass zu Konflikten gibt, die zu einer Beeinträchtigung des sozialen Friedens oder zur Gefährdung und Beeinträchtigung von Mitbewohnern, Mitarbeitern oder anderen Personen führen. IX. Auszug aus einer Unterkunft 1. Bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses sind die Bewohner verpflichtet, die genutzten Räume / Flächen von privaten Sachen vollständig geräumt und besenrein zu hinterlassen . f & w-Einrichtungsgegenstände sind gereinigt zurückzugeben (insbesondere Herde, Kühlschränke, Betten etc.) 2. Alle Schlüssel, auch die von den Bewohnern selbst nachgemachten, sind den Mitarbeitern der Unterkunft zu übergeben. 3. Die Aufbewahrungsfrist für hinterlassenes Eigentum in der Unterkunft beträgt drei Monate . Nach Ablauf dieser Frist werden die Sachen bei offensichtlicher Wertlosigkeit vernichtet , im Übrigen nach den Vorschriften der §§ 983, 979 ff Bürgerliches Gesetzbuch versteigert. X. Hausrecht 1. Die Mitarbeiter von f & w üben das Hausrecht aus. Ihre Weisungen sind zu befolgen. 2. Die Mitarbeiter der Unterkunft sind berechtigt, die Bewohnerräume in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung mit einer Frist von mindestens drei Tagen in folgenden Fällen zu betreten und zu besichtigen: a) Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Unterbringungsstandards, b) Durchführung von Aufenthalts- und Belegungskontrollen, c) Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Familien bzw. Einzelpersonen, d) Sicherstellen der Verkehrssicherheit, e) Maßnahmen zur fachgerechten Bekämpfung von Schädlingen und Ungeziefer , f) Maßnahmen zur Gewährleistung der Unterkunftshygiene. 3. Zur Abwendung von Gefahren können die Bewohnerräume ohne Ankündigung – auch bei Abwesenheit des Bewohners – jederzeit betreten werden. 4. Die Mitarbeiter der Unterkunft sind befugt, zur Aufrechterhaltung der Ordnung in der Unterkunft besondere Regelungen, insbesondere für die Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und -räume in Reinigungsplänen, festzulegen. Erhalten am: ………………. und zur Kenntnis genommen: ......................................................... Unterschrift des Bewohners/der Bewohnerin Drucksache 21/14668 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 8 14668ska_text 14668ska_Antwort_Anlage