BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14672 21. Wahlperiode 26.10.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 18.10.18 und Antwort des Senats Betr.: Keine Trennung mehr von Vermögens- und Ertragsebene – Bestandsaufnahme nach einem Jahr Der 8. Senat des Bundesfinanzhofs hat mit Urteil vom 24. Oktober 2017 (Az: VIII R 13/15) entschieden, dass der endgültige Ausfall einer sonstigen Kapitalforderung im Sinne von § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungssteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führt. Damit wird ein endgültig feststehender Forderungsausfall einer Veräußerung gleichgestellt. Vor dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs waren Finanzverwaltung und Rechtsprechung der Auffassung, dass Verluste auf der Vermögensebene nicht steuermindernd berücksichtigt werden können. Nunmehr ist knapp ein Jahr vergangen; es ist Zeit für eine Bestandsaufnahme . Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Steuerpflichtige haben im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2016 und 2017 bei den einzelnen Finanzämtern den Ausfall von Forderungen als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend gemacht? Es ist bekannt, dass Steuerpflichtige den Ausfall von Forderungen als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Einkommensteuergesetz (EStG) geltend machen. Die erfragten Daten werden nicht gesondert statistisch erfasst. Eine Beantwortung würde die Einzelfallauswertung des Aktenbestands zu rund 650.000 Steuervorfällen erfordern, was in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich ist. 2. Wie sind die Finanzämter in Hamburg bislang mit dieser Konstellation umgegangen? Welche Änderung in der Verfahrensweise gab es nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 24. Oktober 2017? Das zitierte Urteil des Bundesfinanzhofs wurde nicht amtlich veröffentlicht und ist somit nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwendbar. Die Finanzämter in Hamburg halten sich diesbezüglich an die Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums für Finanzen, Schreiben vom 18. Januar 2016 siehe: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/ Steuerarten/Abgeltungsteuer/2016-01-18-einzelfragen-zur-abgeltungsteuer.html). Drucksache 21/14672 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Zu welchen konkreten Auswirkungen führte die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bislang? Siehe Antwort zu 2. Das zitierte Urteil wird nicht über den entschiedenen Einzelfall, der im Bundesland Nordrhein-Westfalen ansässig ist, hinaus angewandt. Die dortige steuerliche Auswirkung ist hier nicht bekannt und kann wegen des in § 30 der Abgabenordnung normierten Steuergeheimnisses nicht abgefragt werden. 4. Mit welchen Auswirkungen rechnet die zuständige Behörde für die Zukunft? Siehe Antwort zu 1.