BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14683 21. Wahlperiode 26.10.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Kruse (FDP) vom 19.10.18 und Antwort des Senats Betr.: Verkauf der Norddeutschen Reederei H. Schuldt – Was bedeutet das für die offenen Kreditforderungen bei der hsh portfoliomanagement AöR? Diverse Medien berichteten in dieser Woche über den Verkauf von zwei Dritteln der Anteile an der Norddeutschen Reederei H. Schuldt GmbH & Co. KG an die V.Group beziehungsweise deren Mehrheitseigentümer Advent International Corporation. Bereits im September 2017 wurde berichtet, dass die hsh portfoliomanagement AöR (hsh pm) faule Schiffskredite verwalte, die die HSH Nordbank der Reederei seinerzeit gegeben hatte, und ein Bieterverfahren für 35 der betroffenen Schiffe eingeleitet habe. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Der Senat beantwortet die Fragen auf der Grundlage von Auskünften der hsh portfoliomanagement AöR (hsh pm) wie folgt: 1. Verwaltet die hsh pm Kredite von Schiffen, die der eingangs genannten Reederei zuzuordnen sind oder waren? Wenn ja, wie hoch lag der entsprechende ausstehende Kreditbetrag („exposure at default“) per 30.06.2016, 31.12.2017 und 30.06.2018? 2. Liegt der hsh pm ein Besserungsschein in Bezug auf Kredite für Schiffe der Reederei Schuldt oder die Reederei als solche vor oder verfügt sie über irgendwelche Rechte aus einem solchen? Wenn ja, wie sehen diese Rechte und die Bedingungen für die Geltendmachung von Rechts- sowie insbesondere Zahlungsansprüchen konkret aus? 3. Ist es zutreffend, dass durch die hsh pm bereits seit 2017 ein Bieterverfahren für Schiffe der Reederei Schuldt eingeleitet oder begleitet wurde? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Inwieweit führte dies bislang zu zahlungswirksamen Tilgungen entsprechender Kredite und kapitalisierter Zinsen beziehungsweise einer Bedienung von Besserungsscheinen? 4. Stehen der hsh pm beispielsweise aufgrund entsprechender Change-of- Control-Klauseln in Kreditverträgen oder aufgrund von Besserungsscheinen Mitspracherechte oder Erlöse aus dem Verkaufsverfahren zu? 5. Inwieweit und wie konkret war oder ist die hsh pm am Verkaufsprozess von Anteilen der Reederei Schuldt an die eingangs genannten britische beziehungsweise US-amerikanische Investorengruppe beteiligt? 6. Sind der hsh pm ebenfalls Anteile an der Reederei angeboten worden oder sind sie im Falle eines (Teil-)Verkaufs der Reederei zu überschrieben ? Drucksache 21/14683 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 7. Was bedeutet der geplante Verkauf der Reederei Schuldt für die ausstehenden Kredite und hierfür gegebenenfalls vorhandene Besserungsscheine der hsh pm? 8. Wie hoch lag der ausstehende Kreditbetrag („exposure at default“) der hsh pm jeweils zu den Stichtagen 30.06. und 31.12. der Jahre 2016 bis 2018? a. Wie hoch lag er zum 30.09.2018? b. Wie hoch lag – soweit vorliegend – der jeweilige Buchwert der Kredite zu den genannten Stichtagen? c. In welchem Umfang wurden zwischen dem 30.06.2016 und dem 31.12.2017 respektive 30.06.2018 Kredite und kapitalisierte Zinsforderungen zahlungswirksam getilgt? Die hsh pm hat hierzu mitgeteilt, dass sie im Hinblick auf das Bankgeheimnis und zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zum Bestehen oder Nichtbestehen einer Geschäftsbeziehung und zu einzelnen Kreditnehmern und -engagements keine Auskünfte erteile. Die Informationen zu Kreditverträgen mit einzelnen Unternehmen stellten bereits Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Kunden der hsh pm und gegebenenfalls der hsh pm selbst dar, deren Bekanntwerden einen wirtschaftlichen Nachteil für die Unternehmen verursachen könne. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse liege vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern, oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (vergleiche BVerfGE 115 S. 205, 230). Die Vorschrift des § 93 Absatz 1 Aktiengesetz verpflichte den Vorstand (und damit das Unternehmen) zum Stillschweigen hinsichtlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Ein Verstoß gegen diese Pflicht könne den Vorstand gegebenenfalls schadensersatzpflichtig machen. Im Übrigen führt der Vorstand der hsh pm das operative Geschäft in eigener Verantwortung. Der Senat sieht in ständiger Praxis davon ab, dies zu kommentieren.