BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14695 21. Wahlperiode 30.10.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 22.10.18 und Antwort des Senats Betr.: Demonstration der Furkan-Gemeinschaft Am 20. Oktober 2018 führten Muslime eine Protestkundgebung in der Hamburger Innenstadt durch. Bei dem Veranstalter handelte es sich um die „Furkan -Gemeinschaft“ (türkisch: Furkan Egitim ve Hizmet Vakfi), eine sunnitische Organisation, die vom Hamburger Landesamt für Verfassungsschutz als islamistisch eingestuft wird. In ihrem Bericht für 2017 heißt es: „Die Furkan -Gemeinschaft strebt eine wie ein Staatswesen handelnde, sogenannte „Islamische Zivilisation“ an, die sich ausnahmslos an Koran und Sunna ausrichtet . Demokratische Werteprinzipien werden als unvereinbar mit dem Islam angesehen, der „Westen“ insgesamt wird zum Feindbild erhoben. Einer islamischen Zivilisation in Form einer Staatsmacht wird das Recht eingeräumt , kriegerische Auseinandersetzungen zu führen. Zur Umsetzung dieser Prinzipien sieht sich die Furkan-Gemeinschaft als Teil einer sogenannten „Vorreiter-Generation“, die mittels Mission, Ausbildung und Schulung versucht , die muslimische Gesellschaft zu prägen.“1 Obwohl der Veranstalter ursprünglich nur 80 Personen bei der Polizei angemeldet haben soll, stieg die Teilnehmerzahl auf insgesamt 220 an.2 Während des Marsches, der um 16 am Hamburger ZOB begann, wurde mehrfach die Freilassung des Gründers Alparslan Kuytul gefordert, der gegenwärtig in der Türkei in Haft sitzt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Hinsichtlich vorliegender Erkenntnisse des Senates zur „Furkan-Gemeinschaft“ siehe Drs. 21/14674. Darüber hinausgehende Erkenntnisse liegen den Sicherheitsbehörden nicht vor. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wer hat die Demonstration bei der Polizei angemeldet? Eine Privatperson. 2. Auf welcher rechtlichen Grundlage ist die Demonstration angemeldet worden? a. Gemäß Artikel 8 und 16 GG b. Gemäß Artikel 2 Absatz 1 GG, Artikel 5 GG c. Paragraf 1 VersG d. Artikel 11 Menschenrechtskonvention 1 Confer Verfassungsschutzbericht 2017. Seiten 45 – 46. 2 „Sie stehen für die Scharia: Islamisten-Demo dreimal größer als angemeldet“. „Hamburger Morgenpost“ online. 21.10.2018. Drucksache 21/14695 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Grundgesetz haben alle Deutschen ein Grundrecht auf Versammlungsfreiheit. Darüber hinaus hat gemäß Artikel 11 Europäischen Menschenrechtskonvention und § 1 Absatz 1 Versammlungsgesetz jede Person ein Recht auf Versammlungsfreiheit. Die Staatsangehörigkeit eines Anmelders wird regelhaft nicht registriert. Daher liegt der Polizei die Staatsangehörigkeit des Anmelders nicht vor, eine weitergehende Beantwortung der Fragestellung ist daher nicht möglich. 3. Wann ist die Demonstration bei der Polizei angemeldet worden? Der Aufzug wurde am 8. Oktober 2018 vom Anmelder am PK 14 angemeldet. 4. Wie ist die Furkan-Gemeinschaft in Hamburg organisiert? Werden ihr gegenwärtig eingetragene Vereine zugeordnet? 5. Lassen sich die Mitglieder der Furkan-Gemeinschaft einem oder mehreren Moscheevereinen zuordnen? Falls ja, welchen? Siehe Vorbemerkung. 6. Für wie viele Personen wurde die Demonstration angemeldet? Der Anmelder prognostizierte eine Teilnehmerzahl von 80 Personen. 7. Wie viele Teilnehmer haben die Behörden insgesamt gezählt? Die Polizei hat etwa 220 Teilnehmer bei der Kundgebung gezählt. 8. Seit wann ist die Furkan-Gemeinschaft in Hamburg aktiv? Siehe Vorbemerkung. 9. Wie viele Veranstaltungen hat sie bislang in Hamburg organisiert? Der Polizei sind zwei Konferenzen und eine Versammlung der Furkan-Gemeinschaft bekannt. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 10. Wie hoch schätzt der Senat die Mitgliederzahl der Furkan-Gemeinschaft aktuell ein? 11. Ist dem Senat bekannt, ob die Furkan-Gemeinschaft Beziehungen zu anderen türkischen Vereinen mit Islambezug unterhält und wie diese aussehen? 12. Unterhält die Furkan-Gemeinschaft nach Kenntnis des Senats Kontakte zur salafistischen Szene in Hamburg? Falls ja, welche Erkenntnisse liegen hierzu konkret vor? 13. Wie häufig haben mutmaßliche Mitglieder der Furkan-Gemeinschaft bereits Straftaten in Hamburg begangen? Siehe Vorbemerkung.