BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14697 21. Wahlperiode 30.10.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 22.10.18 und Antwort des Senats Betr.: Geiselnahme in Wandsbek Am 14. Oktober 2018 kam es in Wandsbek zu einer Geiselahme.1 Dabei soll ein bewaffneter Mann (39), der sich Medienberichten zufolge in einer psychischen Ausnahmesituation befand, drei Frauen gegen ihren Willen in seiner Wohnung festgehalten haben. Nachdem der Tatverdächtige selbst die Polizei verständigt hatte, kamen die Einsatzkräfte wenig später zum Ort des Geschehens und versuchten, die Situation zu deeskalieren. Da Verhandlungen zunächst keine Bereinigung der Lage herbeiführten, versuchte die Bereitschaftspolizei, den Tatverdächtigen aus der Wohnung zu holen, was jedoch an dessen Einsatz von Pfefferspray scheiterte. Daraufhin kam um 13 ein Spezialeinsatzkommando zum Einsatz und befreite die Geiseln. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wann ist der Notruf bei der Polizei eingegangen? 2. Was hat der Tatverdächtige in diesem Zusammenhang gesagt? 3. Hat infolge des Notrufes konkrete Gefahr für die Geiseln bestanden? Bei der Polizei ist kein Notruf eingegangen. Der Notruf an die Feuerwehr wurde um 05.03 Uhr durch eine dritte Person abgesetzt. Im Übrigen siehe Pressemitteilung der Polizei vom 14. Oktober 2018 unter https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/6337/ 4087484. 4. Was ist dem Senat über den Geiselnehmer bekannt? Der Tatverdächtige hat die deutsche Staatsangehörigkeit und befindet sich nach derzeitigem Erkenntnisstand aufgrund eines Unterbringungsbeschlusses in der geschlossenen Unterbringung. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. – 3. Von weiteren Angaben sieht der Senat im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ab. 5. Ist der Geiselnehmer in der Vergangenheit bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten? Falls ja, wann und weswegen? 6. Hat der Geiselnehmer in der Vergangenheit bereits eine Haftstrafe verbüßt ? Falls ja, wenn beziehungsweise weswegen? Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet 1 „Geisel-Nehmer 39 forderte Capri-Sonne“. „Die Bild“ online. 14.10.2018. Drucksache 21/14697 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Eine Auskunft des Bundeszentralregisters vom 16. Oktober 2018 enthält keine mitteilungsfähigen Eintragungen. 7. Ist dem Senat bekannt, ob sich der Geiselnehmer in der Vergangenheit bereits in psychiatrischer Behandlung befunden hat? Falls ja, wann und weswegen? Nein. 8. Hat die Staatsanwaltschaft bereits Anklage erhoben? Falls ja, wie lautet das zugrunde liegende Delikt? Nein. 9. Was ist nach dem Ende der Geiselnahme mit dem Tatverdächtigen geschehen und wo befindet sich dieser gegenwärtig? 10. Welche Staatsangehörigkeit hat der Geiselnehmer? Siehe Antwort zu 4.