BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1471 21. Wahlperiode 11.09.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Prien (CDU) vom 03.09.15 und Antwort des Senats Betr.: Welche Leistungen gewährt der Hamburger Senat Flüchtlingen für die Rückreise in ihre Heimatländer? Die sogenannten Rückführhilfen werden in der Regel Asylsuchenden gezahlt, die dazu bereit sind, Deutschland wieder in Richtung ihrer Heimatländer zu verlassen und keine Aussicht auf Erfolg ihres Asylantrages haben. Hierbei übernimmt der Bund mit seinem Programm „Bundesweite finanzielle Unterstützung freiwilliger Rückkehrer/Innen“ Beförderungs- und Benzinkosten der Asylsuchenden und unterstützt sie durch Reisebeihilfen. Darüber hinaus werden sogenannte Starthilfen ausgezahlt, mit denen es Asylsuchenden ermöglicht werden soll, in ihren Heimatländern wieder eine Existenz aufzubauen . Im Zuge der stetig steigenden Flüchtlingszahlen versuchen nun erste Landkreise , die hohen Flüchtlingszahlen durch zusätzliche Rückführprämien zu verringern. Wie aus der Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft: „Haushaltsjahre 2015 und 2016 Nachbewilligung nach § 35 LHO zum Haushalt 2015 und 2016, hier: Anpassung der Unterbringungskapazitäten sowie der finanziellen und personellen Ressourcen an die gestiegenen Zahlen von Flüchtlingen“ (Drs. 21/1395) hervorgeht, findet auch in Hamburg eine Rückkehrförderung in zunehmendem Maße statt. Dafür werden zudem zusätzliche Mittel beantragt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Hamburg beteiligt sich an den humanitären Rückkehrprogrammen REAG/GARP der Internationalen Organisation für Migration (IOM). Darüber wird die Förderung von Reisekosten und zum Teil Startgelder ermöglicht. IOM erhält zur Finanzierung der Rückkehrprogramme regelmäßige Vorschüsse der Länder, deren Höhe sich an den voraussichtlichen Rückkehrerzahlen orientiert. Nachträglich führt IOM die genaue Abrechnung mit dem Land durch Abgleich der geleisteten Vorschüsse mit den tatsächlichen Kosten durch. Im Folgenden wird Bezug auf die Hamburger Rückkehrförderung genommen, die ergänzend zu REAG/GARP angeboten wird. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche Anreize bietet der Senat ausreisepflichtigen Flüchtlingen materieller und immaterieller Art? Neben der Gewährung finanzieller Hilfen in Form von Rückkehr- und Starthilfen wird eine Rückkehrberatung angeboten. Hierdurch sollen die freiwillige Rückkehr und eine erfolgreiche Reintegration unterstützt werden. Drucksache 21/1471 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2. Wurden oder werden Rückführungsprämien von Hamburg an ausreisewillige Asylsuchende gezahlt? Wenn ja: a. Wie hoch sind die Prämien? Es werden landeseigene Hilfen zur Erleichterung der Rückkehr der Betroffenen in ihr Heimatland oder zur Weiterwanderung in ein Drittland gewährt. Der Maximalbetrag liegt bei 2.200 Euro pro Antragsteller. b. Nach welchen Kriterien richtet sich die Auszahlung der Rückführungsprämien ? Die konkrete Höhe der gewährten Prämie hängt vom Einzelfall ab. Dabei wird Rücksicht auf die Reintegrationsperspektiven und die Unterhaltskosten vor Ort genommen. Im Übrigen wird bei der Bewilligung der Leistung grundsätzlich auch die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme berücksichtigt. Hierbei wird der finanzielle Aufwand den durch die Maßnahme erzielten Minderausgaben für öffentliche Transferleistungen gegenübergestellt und auf dieser Basis bewertet, ob und inwieweit die geplante Maßnahme für den Leistungsträger kostendeckend ist. c. Angehöriger welcher Staaten haben Anrecht auf Rückführungsprämien ? Die Rückkehrhilfe und Starthilfe erhalten grundsätzlich nur Personen aus Drittstaaten (keine EU-Mitgliedstaaten). Eine Ausnahme bilden Opfer von Zwangsprostitution oder Menschenhandel. d. Wird ähnlich wie im Bundesprogramm zwischen Erwachsenen/Jugendlichen und Kindern unterschieden? Wenn ja, inwiefern? Wenn nein, warum nicht? Abhängig vom Einzelfall kann zwischen Erwachsenen, Jugendlichen und Kindern unterschieden werden. Dabei wird berücksichtigt, ob es sich um Minderjährige handelt , die mit oder ohne Eltern ausreisen. e. Hat die Dauer des Aufenthaltes in Deutschland oder Hamburg einen Einfluss auf die Bewilligung der Prämien? Wenn ja, inwiefern? Es werden die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Hierbei kann die Aufenthaltsdauer beziehungsweise die noch zu erwartende Aufenthaltsdauer eine Rolle spielen. Im Vordergrund steht die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme. 3. Wie hat sich das ausgezahlte Volumen der Rückführungsprämien in den Jahren 2014 und 2015 bisher in Hamburg entwickelt? Bitte je Monat darstellen . Die nachfolgenden Angaben wurden auf Grundlage der Auszahlungszeitpunkte ermittelt . Diese liegen in der Regel zwei bis drei Monate nach der Bewilligung der Prämie. Die unregelmäßigen Abflüsse sind dadurch bedingt, dass der Träger die Abrechnungsbelege aus arbeitsökonomischen Gründen teilweise in gebündelter Form einreicht . Ausbezahlte Volumina in Euro: Jahr Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul 2014 / / 8.964,34 / / / 32.147,82 2015 11.475 950 6.305 22.044 1.900 3.400 1.500 Jahr Aug Sep Okt Nov Dez GESAMT 2014 17.704,39 166 11.093 / 43.160,47 113.236,02 2015 26.895 k.A. k.A. k.A. k.A. 74.468,77 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/1471 3 4. Wird von den Flüchtlingen verlangt, die Rückführhilfen oder -prämien nach erneuter Wiedereinreise nach Deutschland zurückzuzahlen? Ja. 5. Welche rechtlichen Folgen haben Abschiebungen und freiwillige Rückkehr jeweils, unter anderem auch im Hinblick auf mögliche Wiedereinreiseverbote ? Die freiwillige Rückkehr hat keine rechtlichen Folgen im Hinblick auf mögliche Wiedereinreiseverbote . Nach § 11 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes darf ein Ausländer, der abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Gegen Ausländer, die ihrer Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihnen gesetzten Ausreisefrist nachgekommen sind, kann nach § 11 Absatz 6 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden. Im Übrigen wird auf die Regelungen in § 11 des AufenthG verwiesen.