BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14711 21. Wahlperiode 30.10.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Heike Sudmann (DIE LINKE) vom 22.10.18 und Antwort des Senats Betr.: Barrierefreiheit auf Fernbuslinien Mit der Novellierung des Personenfördergesetzes (PBefG) im Jahre 2012 ging eine Verpflichtung zu mehr Barrierefreiheit für Fernbuslinien einher. Alle neu zugelassenen Busse mussten ab dem 01.01.2016 zwei Stellplätze für Rollstuhlfahrer bieten; ältere Busse müssen alle bis zum 01.01.2020 umgerüstet sein (§ 42b, § 62 Absatz 3 PBefG). In der Vergangenheit wurde Unmut vonseiten der Fernbusbetreiber gegenüber den neuen Gesetzesvorgaben geäußert und ein mögliches Entgegenkommen des Gesetzgebers diskutiert (https://www.swr.de/swraktuell/fuer-flixbus-unwirtschaftlich-keine-rollis-imfernbus /-/id=396/did=15141024/nid=396/h3nn2s/index.html). Darüber hinaus regelte die Novellierung des PBefG nur die Barrierefreiheit der Busse, die Barrierefreiheit der Bushaltestellen hingegen nicht. Die Überwachung der Einhaltung der Regeln obliegt den Ländern. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele in Hamburg ansässige Unternehmen sind im Fernbuslinienverkehr tätig, entweder als Inhaber einer Konzession oder als Subunternehmer ? Derzeit ist ein in Hamburg ansässiges Unternehmen als Inhaber einer Genehmigung für den Personenfernverkehr nach § 42a des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) im Fernbuslinienverkehr tätig. Die Anzahl der in Hamburg ansässigen Unternehmen, die als Subunternehmer im Fernbuslinienverkehr tätig sind, ist der zuständigen Behörde nicht bekannt, da die Subunternehmer nicht Bestandteil des Genehmigungsverfahrens nach dem PBefG sind. 2. Wie viele Busse wurden mit der vom PBefG geforderten technischen Ausstattung (§ 42b PBefG) seit dem 01.01.2016 in Hamburg zugelassen ? Bei der Fahrzeugzulassung werden Busse ungeachtet ihres Einsatzes im Fernbuslinienverkehr wie andere Busse nur als Reisebusse zugelassen. Eine darüber hinausgehende spezifische Anweisung erfolgt bei der Fahrzeugzulassung nicht. 3. Welche Maßnahmen zur Kontrolle der gesetzlichen Vorgaben des § 42b PBefG hat der Senat ergriffen? Falls keine Maßnahmen ergriffen wurden : wieso nicht? Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des § 42b PBefG wird im Rahmen der Omnibuskontrollen der zuständigen Behörde und der Polizei regelmäßig überprüft. Drucksache 21/14711 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Wie viele Kontrollen haben seit dem 01.01.2016 stattgefunden und wie häufig kam es dabei zu Beanstandungen gemäß § 42b PBefG? Bitte aufschlüsseln nach Jahren. Seit dem 1. November 2016 haben auf Hamburger Stadtgebiet insgesamt 30 Kontrollen von Omnibussen, die im Personenfernverkehr nach § 42a PBefG eingesetzt waren, stattgefunden. Im Jahr 2016 wurden sechs Omnibusse kontrolliert, im Jahr 2017 waren es 23 und im Jahr 2018 bisher ein Omnibus. Beanstandungen hinsichtlich der Barrierefreiheit hat es dabei nicht gegeben. 5. Was passiert bei einem Verstoß gegen die Vorschriften in § 42b PBefG und wie viele Verstöße gegen § 42b PBefG sind dem Senat bekannt? Die deutschen Genehmigungsbehörden erteilen in den Personenfernverkehrsgenehmigungen nach § 42a PBefG regelmäßig die Auflage, dass die technischen Anforderungen des § 42b PBefG einzuhalten sind. In diesem Fall kann ein Verstoß als Ordnungswidrigkeit nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 PBefG geahndet werden. Soweit eine solche Auflage nicht erteilt wurde, kann gegen den Verstoß auf dem Verwaltungsweg vorgegangen werden, zum Beispiel mit einer schriftlichen Mahnung nach § 25 PBefG oder der Anordnung von Zwangsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz in Verbindung mit dem Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Aus wiederholten Verstößen kann sich die Unzuverlässigkeit des Unternehmers ergeben mit der Folge, dass die erteilten Genehmigungen entzogen werden. Sofern Berichte über eine vorschriftswidrige Ausstattung von Bussen des Fernlinienverkehrs den LBV erreichen, kann er eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen. Bisher sind keine Verstöße gegen die Vorschrift des § 42b PBefG bekannt geworden. 6. Wurden Ausnahmeanträge gestellt, um die technischen Anforderungen gemäß § 42b PBefG nicht erfüllen zu müssen und falls ja: Wie viele solcher Anträge wurden gestellt, wie viele genehmigt? Ausnahmeanträge, um die technischen Anforderungen gemäß § 42b PBefG nicht erfüllen zu müssen, wurden bisher weder bei der Verkehrsgewerbeaufsicht als Genehmigungsbehörde noch beim LBV als Zulassungsbehörde gestellt. Das PBefG sieht die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung im Übrigen nicht vor. 7. Welche technischen Anforderungen sind nach Ansicht des Senats notwendig , um Barrierefreiheit an Haltestellen zu garantieren? Unter Federführung der Hamburger Verkehrsverbund GmbH (HVV) sind in einer Arbeitsgruppe Mindeststandards für barrierefreie Haltestellen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) erarbeitet worden. Siehe https://www.kreis-stormarn.de/lvw/ forms/5/52/BarrierefreieBushaltestellenLeitfadenKurz.pdf. 8. Welche Hamburger Fernbushaltestellen erfüllen derzeit diese Anforderungen ? Der überwiegende Teil der Fernbusse hält ausschließlich am ZOB Hamburg, der die Anforderungen an barrierefreie Haltestellen erfüllt. Darüber hinaus fahren einzelne Fernbusse zur ebenfalls barrierefreien Haltestelle am Flughafen Hamburg.