BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14714 21. Wahlperiode 30.10.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Sabine Boeddinghaus (DIE LINKE) vom 22.10.18 und Antwort des Senats Betr.: Hamburgs Privatschulen und das Sonderungsverbot Das Hamburgische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG) bestimmt in § 6 Absatz 2 Nummer 3, dass eine Sonderung der Schülerinnen und Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert werden darf. Private Schulträger müssen demnach nachweisen, dass das von ihnen für den Schulbesuch erhobene Schulgeld nicht dazu führt, Kinder aus wohlhabenden Elternhäusern von anderen zu trennen. Privatschulen sollen also grundsätzlich allen jungen Menschen ohne Rücksicht auf ihre finanziellen Verhältnisse offenstehen. Ich frage den Senat: 1. Wie viele Schulen in freier Trägerschaft gibt es in Hamburg? Bitte in einer Excel-Tabelle nach Trägerschaft, Schulform, Bezirk und Stadtteil darstellen. Es gibt zurzeit in Hamburg 97 Schulen in freier Trägerschaft – siehe Drs. 21/1814. Gegenüber der Drs. 21/1814 haben sich die folgenden Veränderungen ergeben: Schulträger Schulname Schulform Schulstandort Neu gegründete Schulen Freie Christliche Bekenntnisschule Hamburg e.V. August-Hermann- Francke Schule Bergedorf Stadtteilschule Glasbläserhöfe 2/ Bergedorf Freie Christliche Bekenntnisschule Hamburg e.V. August-Hermann- Francke Schule Uhlenhorst Gymnasium Bachstraße 13/ Uhlenhorst Trägerverein FleKS e.V. Demokratische Schule FleKS Grundschule Am Veringhof 15/ Wilhelmsburg Bernd Blindow Schulen gGmbH Bernd Blindow Schule Hamburg Berufsfachschule Weidestraße 122a/ Barmbek Verein zur Förderung der Waldorf Berufsbildung Hamburg e.V. Waldorf Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz Berufsfachschule Heinrichstraße 14/ Eimsbüttel Drucksache 21/14714 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Schulträger Schulname Schulform Schulstandort Adressänderung School of Life Science Hamburg gGmbH School of Life Science Berufsfachschule Schnackenburgallee 114/ Eidelstedt Trägerwechsel Ehemals „Senator Berufsschule für Pflege“ Neu: Akademie für Pflege Hamburg gGmbH Akademie für Pflege Berufsschule Haferweg 38/Altona-Nord Schulschließungen Die Schul- und Lerngemeinschaft Hamburg e.V. Haus des Lernens Stadtteilschule Lienaustr. 14-18/ Farmsen-Berne Techniker Fachschulen gGmbH Fachschule für Technik Fachschule Kapstadtring 10/City Nord Quelle: Interne Daten der zuständigen Behörde, Stand Oktober 2018 2. Welche dieser zu Frage 1. aufgelisteten Schulen in freier Trägerschaft arbeiten als Ganztagsschule, wie viele arbeiten inklusiv? Bitte in die Tabelle zu 1. einfügen. Siehe Drs. 21/3209. Nachfolgende Veränderungen haben sich ergeben: Schulträger Schulname Schulform Ganztagsangebot Erzbistum Hamburg Kath. Schule Blankenese Grundschule GBS seit Schuljahr 2016/2017 Freie Christliche Bekenntnisschule Hamburg e.V. August-Hermann-Francke Schule Uhlenhorst Stadtteilschule GTS beendet, Schüler nehmen am GBS- Angebot der Grundschule teil Quelle: Interne Daten der zuständigen Behörde, Stand Oktober 2018 An allen genehmigten Ersatzschulen ist die Förderung von Schülerinnen und Schülern auch mit sonderpädagogischen Förderbedarf möglich, wenn die Sorgeberechtigten dies wünschen und die Schule in der Lage ist, die Schülerinnen und Schüler angemessen zu fördern. Die Entscheidung trifft die zuständige Behörde im Einzelfall. Die Feststellung, welche Ersatzschulen in der Vergangenheit Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf beschult haben, setzt eine händische Überprüfung von Akten voraus. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Aufwand nicht zu leisten . 3. Hat der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde Kenntnis über die soziale Zusammensetzung der Schüler-/-innenschaft jeder einzelnen Schule? a. Wenn ja, wie sieht die jeweilige Zusammensetzung an den Schulen in privater Trägerschaft aus? Die zuständige Behörde hat den Sozialindex ermittelt. Dabei stand nicht staatlichen Schulen die Teilnahme an den Datenerhebungen für den Sozialindex frei, sodass für folgende nicht staatliche Schulen ein Sozialindex vorliegt: Schulname Sozialindex August-Hermann-Francke-Schule Farmsen 5 Domschule St. Marien (Grundschule) 3 Domschule St. Marien (Stadtteilschule) 3 Franz-von-Assisi-Schule 3 Katharina-von-Siena-Schule 5 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14714 3 Schulname Sozialindex Katholische Bonifatiusschule 3 Katholische Schule Altona 2 Katholische Schule Am Weiher - St. Bonifatius 5 Katholische Schule Bergedorf 4 Katholische Schule Blankenese 6 Katholische Schule Farmsen 5 Katholische Schule Hammer Kirche 4 Katholische Schule Harburg 3 Katholische Schule Hochallee 6 Katholische Schule Neugraben 3 Katholische Schule St. Antonius 6 Katholische Schule St. Joseph - Wandsbek 4 Katholische Schule St. Marien - Eulenstraße 5 Katholische Schule St. Paulus 3 Katholische Sophienschule 5 Niels-Stensen-Gymnasium 4 Sankt-Ansgar-Schule 5 Sophie-Barat-Schule 6 Wichern-Schule (Grundschule) 4 Wichern-Schule (Gymnasium) 5 Wichern-Schule (Stadtteilschule) 3 Quelle: Schuljahresstatistik 2017 b. Welche Daten in welchen Rhythmen werden für die Bestimmung der sozialen Zusammensetzung erhoben? Siehe Drs. 20/7094 und Drs. 21/13316. c. Wenn nein, weshalb verfolgt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde nicht die Zusammensetzung der Schulen in privater Trägerschaft? Entfällt. 4. Nach welchen Kriterien prüft der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde die Zulassung einer Schule in freier Trägerschaft? Die allgemeinen Genehmigungsvoraussetzungen für Ersatzschulen in freier Trägerschaft ergeben sich aus Artikel 7 Absatz 4 Grundgesetz (GG) sowie für die Schulform Grundschule zusätzlich aus Artikel 7 Absatz 5 GG jeweils in Verbindung mit § 6 des Hamburgischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG). Für den Betrieb einer Ergänzungsschule in freier Trägerschaft hat der Schulträger lediglich die Aufnahme des Schulbetriebs gegenüber der Behörde anzuzeigen (§ 11 Absatz 1 HmbSfTG). 5. Wie prüft der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde die Sicherstellung des sogenannten Sonderungsverbotes? Wie oft, in welchem Rhythmus überprüft der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde die Einhaltung der Obergrenze des Schulgeldes? Siehe Drs. 21/2036. 6. Welche Schule in freier Trägerschaft liegt am unteren Ende der möglichen Schulgeldzahlung, welche am oberen Ende? Die Schulgeldzahlungen sind der Drs. 21/10941 zu entnehmen. Für die seit Oktober 2015 gegründeten Schulen ergibt sich die Höhe des Schulgeldes aus der nachfolgenden Tabelle: Schulname Höhe des Schulgeldes August-Hermann-Francke Schule Bergedorf bis 150 € August-Hermann-Francke Schule Uhlenhorst bis 150 € Demokratische Schule FleKS 160 € Drucksache 21/14714 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Schulname Höhe des Schulgeldes Bernd Blindow Schule Hamburg 200 € Waldorf Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz 175 € Quelle: Interne Daten der zuständigen Behörde, Stand Oktober 2018 7. Gibt es Schulen in freier Trägerschaft, die die zulässige Obergrenze überschreiten? a. Wenn ja, wie viele und welche sind dies? Nein. b. In welcher genauen Höhe überschreiten diese jeweils die gebotene Zulässigkeit? Bitte je in einer Excel-Tabelle darstellen. Entfällt. 8. Welche Maßnahmen stehen dem Senat beziehungsweise der zuständigen Behörde zur Verfügung, Schulen in freier Trägerschaft, die die Obergrenze des Schulgelds verletzen, zu einer künftigen Einhaltung zu verpflichten? Der für Bildung zuständigen Behörde stehen die schulaufsichtliche Weisung (§ 2 Absatz 2 HmbSfTG), die förmliche Mängelrüge mit der Gelegenheit zur Wiederherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 HmbSftG sowie der Widerruf der Genehmigung gemäß § 49 Absatz 2 Nummer 3 HmbVwVfG zur Verfügung . a. Was geschieht mit überzahlten Schulgeldern? Wie alle anderen Einnahmen fließen die Erträge aus Schulgeld in den Schulbetrieb und werden dort verwendet. Die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Verwendung der Mittel wird jährlich geprüft (§ 23 HmbSfTG). 9. Welche weiteren Zahlungen neben der Entrichtung des Schulgeldes kommen auf Eltern in Schulen in freier Trägerschaft zu? Sind diese monatlich, jährlich oder in einem anderen Turnus? Bitte Beispiele und jeweilige Höhe nennen. Eine Auflistung der Zahlungen, die neben dem Schulgeld zu leisten sind, ist der Drs. 21/1814 zu entnehmen. Zu den Kosten für Lehr- und Lernmittel an Schulen in freier Trägerschaft siehe Drs. 21/7629. 10. Gibt es Schulen in freier Trägerschaft in Hamburg, denen die zuständige Behörde die staatliche Genehmigung widerrufen hat? Wenn ja, wie viele waren es bis heute und welche genau? Ja, zwei. Angaben zu den einzelnen Schulen sind aufgrund des gebotenen Schutzes der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Schulträger nicht möglich. 11. Gibt es Schulen in freier Trägerschaft in Hamburg, denen die zuständige Behörde angedroht hat, die staatliche Genehmigung zu widerrufen? a. Wenn ja, aus welchen Gründen? b. In wie vielen Fällen war ein überhöhtes Schulgeld Grund des Widerrufs beziehungsweise Teilaspekt des Widerrufs? Widerrufsandrohungen erfolgten aufgrund von überhöhten Schulgelder sowie diversen pädagogischen Mängel, insbesondere fehlender Lehrerqualifikation. Ein Widerruf wegen überhöhten Schulgeldes erfolgte bisher nicht. c. Welchen Schulen wurde aus weiteren Gründen die staatliche Genehmigung entzogen? Bitte die jeweilige Schule unter Nennung der Gründe angeben. Siehe Antwort zu 10. In einem Fall hatte der Träger zuvor mitgeteilt, von der erteilen Ersatzschulgenehmigung keinen Gebrauch machen zu wollen und den Antrag zurück- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14714 5 gezogen. Aus Gründen der Rechtsklarheit wurde die Genehmigung durch die für Bildung zuständige Behörde widerrufen. In einem anderen Fall erfolgte der Widerruf einer Primarschulgenehmigung im Hinblick auf die Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes unter gleichzeitiger Erteilung einer Ersatzschulgenehmigung für eine Grundschule. d. Welche Fristen setzt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde zur Korrektur? Diese bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls. 12. Wie sieht die Entwicklung von Neugründungen von Schulen in freier Trägerschaft in Hamburg aus? Bitte die Anzahl im Zeitraum der letzten fünf Schuljahre bis heute darstellen. 13. Wie ist das Verhältnis von Anträgen auf Gründung einer Schule in freier Trägerschaft und deren behördlicher Genehmigung beziehungsweise Ablehnung? Wie viele Anträge in den letzten fünf Jahren wurden nicht bewilligt und aus welchen Gründen jeweils? In den letzten fünf Schuljahren wurden insgesamt 22 Anträge auf die Erteilung von Ersatzschulgenehmigungen gestellt. Davon bezogen sich acht Anträge auf die Gründung allgemeinbildender Schulen und 14 Anträge auf die Gründung berufsbildender Schulen. Zwölf Anträge wurden positiv beschieden. Hiervon entfallen fünf Schulen auf den allgemeinbildenden und sieben Schulen auf den beruflichen Bereich. Dabei handelte es sich überwiegend um Schulträger, die bereits Ersatzschulen in Hamburg betrieben und ihr Angebot auf weitere Schulformen oder Bildungsgänge erweitert haben, darunter in vier Fällen die Neugründung einer Berufsschule für Gesundheits- und Pflegeassistenz bei bereits bestehender Berufsschule für Altenpflege In drei Fällen – betreffend die Gründung einer Grundschule und zweier beruflicher Schulen – wurden die Genehmigungsanträge abgelehnt, da die Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt waren Im Fall der Grundschule war die für diese Schulform zusätzlich erforderliche Genehmigungsvoraussetzung des besonderen pädagogischen Interesses (Artikel 7 Absatz 5 GG) nicht gegeben. Bei den beantragten beruflichen Schulen fehlte es unter anderem an der notwendigen Qualifikation der vorgesehenen Lehrkräfte. Die übrigen Genehmigungsverfahren wurden ohne förmliche Entscheidung eingestellt. Die Antragsteller hatten von ihren Anträgen Abstand genommen, nachdem ihnen von der für Bildung zuständigen Behörde nach entsprechender Prüfung mitgeteilt worden war, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nicht vorlagen und die Anträge daher voraussichtlich nicht erfolgreich sein würden. Den Antragstellern steht es dann frei, unter Nachbesserung ihrer Genehmigungsunterlagen zu einem späteren Zeitpunkt einen neuen Antrag zu stellen. In keinem der zehn nicht positiv beschiedenen Verfahren war ein zu hohes Schulgeld ein Grund für die Ablehnung oder Einstellung.