BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14835 21. Wahlperiode 07.11.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 30.10.18 und Antwort des Senats Betr.: Polizeizeugen/-innen in Strafverfahren im Zusammenhang mit dem G20- Gipfel Wie „die tageszeitung“ am 12.10.2018 berichtete, wurde kürzlich im Rahmen eines Strafverfahrens im Zusammenhang mit den Protesten gegen den G20- Gipfel vor dem Amtsgericht Hamburg-Altona der Dienststellenleiter des Polizeikommissariats (PK) 21 als Zeuge vernommen.1 Zuvor war durch die Verteidiger/-innen der Beschuldigten aufgedeckt worden , dass bei der Zeugenvernehmung eines anderen Polizisten des PK 21 ein weiterer Polizist des gleichen PKs in Zivil im Publikum der Hauptverhandlung anwesend war, der die Zeugenaussage seines unmittelbaren Kollegen verfolgen wollte. Dieser gab sich erst als Polizist zu erkennen, als die Richterin auf Anregung der Verteidigung wiederholt nach zivilen Polizeikräften im Publikum gefragt hatte. Er gab zunächst an, rein privat bei der Hauptverhandlung teilzunehmen; als er dann zu seiner Anwesenheit vernommen werden sollte, revidierte er diese Aussage, sagte, er sei dienstlich da und bräuchte daher eine Aussagegenehmigung . Nachdem eine Aussagegenehmigung eingeholt worden war und er schließlich vernommen wurde, gab er sich als stellvertretender Dienststellenleiter des PK 21 zu erkennen und gab an, dass er dienstlich auf Anweisung seines Vorgesetzten an der Verhandlung teilnehme. Hintergrund seien „Fürsorgegründe“. Seine Aufgabe sei es, zu beobachten, ob der Polizeizeuge durch die zeugenschaftliche Vernehmung psychisch in besonderer Weise belastet werde und wie er nach außen wirke. Er gab weiter an, dass es gängige Praxis am PK 21 und seiner Vermutung nach auch in anderen Dienststellen sei, das Beamte derselben Dienststelle in ziviler Kleidung im Publikum an einer Hauptverhandlung teilnehmen, wenn dort Kollegen/-innen als Zeugen aussagen. Im Anschluss an die „Prozessbeobachtung“ würde er seinen Vorgesetzten mündlich Bericht über die Verhandlung erstatten, wobei es lediglich um die psychische Verfassung des Zeugen gehe. Er bestätigte zudem, dass es der Staatsanwaltschaft und dem Gericht nicht mitgeteilt werde , dass der Prozess durch Polizeikräfte beobachtet werde. Am darauffolgenden Hauptverhandlungstag wurde der zuständige Dienststellenleiter zeugenschaftlich vernommen und bestätigte, dass er einen Mitarbeiter in das Gericht geschickt habe, um zu überprüfen, ob der polizeilichen Zeuge im Nachhinein eventuell „fürsorgliche Maßnahmen“ benötige. Dass sein Mitarbeiter sich auch die Aussagen der anderen Zeugen/-innen ange- 1 http://www.taz.de/Absprachen-unter-Polizisten/!5540306/. Drucksache 21/14835 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 hört habe, sei damit zu erklären, dass er sich einen Platz für die spätere Vernehmung seines Kollegen habe sichern wollen. Auch aus anderen Verfahren ist bekannt, dass polizeiliche Zeugen/-innen bei ihren Zeugenaussagen im Gericht oftmals durch zivile Kollegen/-innen begleitet werden. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Teilnahme an einer öffentlichen Hauptverhandlung als Zuhörer steht grundsätzlich jedermann – auch Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten – offen. Die gesetzlichen Vorschriften haben zum Ziel, der Gefahr entgegenzuwirken, dass noch unvernommene Zeuginnen und Zeugen durch eine Kenntnis von Inhalten der Hauptverhandlung beeinflusst werden. Ob Zuhörer auszuschließen sind, ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls durch die oder den Vorsitzenden nach Maßgabe des § 176 GVG zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Zusammenhang insbesondere Nummer 128 Absatz 2 RiStBV zu beachten, wonach sie das Gericht auf Vorgänge, welche die Erforschung der Wahrheit vereiteln oder erschweren können, unverzüglich hinzuweisen hat. Voraussetzung ist insoweit immer, dass Staatsanwaltschaft und Gericht Kenntnis von Tatsachen haben, die die Gefahr einer Beeinflussung von Zeugen begründen. Im Einzelnen: Eine Prozessbegleitung ist grundsätzlich rechtlich zulässig, wenn die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse gemäß § 169 Absatz 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz öffentlich ist. Weitere Voraussetzungen sind, dass: der Prozessbeobachter dienstlich mit der Sache nicht befasst sein darf (er kommt selbst nicht als Zeuge in Betracht) und eine begründete Gefahr, dass Aussagen oder sonstige Verhandlungsvorgänge anderen Zeugen unzulässigerweise mitgeteilt werden sollen, besteht nicht. Der Prozessbeobachter hält sich in der Regel in ziviler Kleidung und ohne Schusswaffen im Zuschauerraum auf. Eine Entsendung von Prozessbeobachtern kann aus zwei Gründen polizeilich erforderlich sein: 1. Die nur für den internen Dienstgebrauch bestimmte Polizeidienstvorschrift für den täglichen Dienst der Polizei Hamburg (PDV 350 HH) regelt in Fällen, in denen gegen eine Polizeibeamtin oder einen Polizeibeamten vor Gericht ein Hauptverfahren eröffnet wird, dass aus dienstlichem Interesse wegen eines Disziplinarverfahrens nach Entscheidung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten ein Beauftragter der Dienststelle als Zuhörer zur Gerichtsverhandlung (Prozessbeobachter) entsandt werden kann. 2. In Ausnahmefällen, wie zum Beispiel bei erfahrungsgemäß langwierigen oder aufgrund des Gegenstandes/Hintergrundes emotional oder psychisch belastenden Verhandlungen sowie bei erkennbarer Unsicherheit einzelner Mitarbeiter, kann aus der Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn heraus eine Begleitung durch Vorgesetzte oder andere geeignete Mitarbeiter erfolgen. Darüber hinaus werden alle Polizeibediensteten in ihrer Ausbildung/ihrem Studium an der Akademie der Polizei (AK) über ihre besondere Rolle als Zeuge vor Gericht geschult; zudem bietet die AK entsprechende Fortbildungsangebote an. Im Zusammenhang mit der Einholung von Ausnahmegenehmigungen findet regelhaft eine Sensibilisierung der Mitarbeiter hinsichtlich ihrer Rolle als Zeuge in amtlicher Eigenschaft vor Gericht statt. Besuche von Gerichtsverhandlungen sind durch Lehr- und Studiengruppen der AK zur Vorbereitung der Nachwuchskräfte der Polizei auf ihre Aufgabe als Zeuginnen und Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14835 3 Zeugen im Gerichtsverfahren Bestandteil der Ausbildung und des Studiums. Die AK organsiert diese Besuche in enger Absprache mit der Justiz, dabei gibt die Justiz die jeweiligen Sitzungstermine und die aus ihrer Sicht geeigneten Verhandlungen vor. Im Übrigen kann eine Anwesenheit von Polizeibeamten in Gerichtsverhandlungen im Rahmen ihrer allgemeinen Aufgabenwahrnehmung bei Maßnahmen des polizeilichen Zeugenschutzes, zur Beobachtung und dem Schutz von Hauptverhandlungen im Zusammenhang mit dem Schutz gefährdeter Personen, die vor Gericht aussagen, erforderlich sein. Das Gericht wird über diese Maßnahmen immer im Vorwege informiert . Maßnahmen im Sinne der Fragestellung erfolgen durch die Polizei nur in Ausnahmefällen . Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. In wie vielen Fällen waren in den Jahren 2017 und 2018 bei der gerichtlichen Vernehmung von Polizeizeugen/-innen in Hauptverhandlungen jeweils zivile Polizeikräfte im Dienst im Publikum anwesend? Bitte nach Jahren differenzieren. a. Wie viele Fälle betreffen davon Strafverfahren im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel? Daten im Sinne der Fragestellungen werden von der Polizei und dem Dezernat Interne Ermittlungen (DIE) regelhaft nicht erhoben. Fälle im Sinne der Fragestellungen sind den Mitarbeitern der Polizei für das Jahr 2017 nicht erinnerlich. Für das Jahr 2018 ist der Polizei bis zum Stichtag 1. November 2018 ein Gerichtsverfahren, das im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel steht, bekannt, zu dem an zwei Tagen Polizeibeamte als Prozessbeobachter anwesend waren. Eine Befragung der Mitarbeiter des DIE ergab, dass es im Jahr 2018 eine Gerichtsverhandlung mit einem zivilen Prozessbeobachter gegeben hat. Ein Zusammenhang mit dem G20-Gipfel bestand nicht. 2. Aus welchen Gründen wurden die Polizeizeugen/-innen bei ihrer Zeugenaussage vor Gericht von Kollegen/-innen in zivil im Publikum jeweils begleitet? Sofern sich die Gründe im jeweiligen Einzelfall nicht mehr rekonstruieren lassen, bitte angeben, welche Gründe oder Umstände generell zu einer Begleitung veranlassen. Daten im Sinne der Fragestellung werden regelhaft nicht erhoben. Solche Maßnahmen erfolgen aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Teilnahme des Prozessbeobachters des DIE erfolgte zu Erfahrungszwecken zum Ablauf eines Verhandlungstages und von Zeugenvernehmungen in einem Komplexverfahren aus dem Korruptionsbereich. Das Verfahren richtete sich nicht gegen Bedienstete der Freien und Hansestadt Hamburg, die Polizeibeamtin war keine Zeugin in dem Verfahren: im Übrigen siehe Vorbemerkung. 3. Auf wessen Weisung nahmen die zivilen Polizeikräfte jeweils an der gerichtlichen Vernehmung ihrer Kollegen/-innen teil? Sofern sich im jeweiligen Einzelfall nicht mehr rekonstruieren lässt, auf wessen Weisung eine Teilnahme jeweils erfolgte, bitte angeben, auf wessen Weisung eine solche Begleitung regelmäßig erfolgt. In den zwei bekannten Fällen der Polizei erfolgte die Teilnahme auf Weisung des Dienststellenleiters des Polizeikommissariats 21. Die Teilnahme des Prozessbeobachters des DIE erfolgte in Zustimmung des Sachgebietsleiters und in Kenntnis der Staatsanwaltschaft; im Übrigen siehe Vorbemerkung. 4. Fanden im Nachgang der polizeilichen Zeugenaussagen vor Gericht, die durch eine weitere Polizeikraft in zivil verfolgt wurden, jeweils Gespräche oder Ähnliches über diese Zeugenaussage statt? Drucksache 21/14835 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Wenn ja, welche Personen waren daran jeweils beteiligt, welchen Inhalt hatten die Gespräche und zu welchem Zweck erfolgten diese? In den bekannten Fällen: nein; im Übrigen siehe Vorbemerkung. 5. Inwieweit stellt die Beobachtung von Hauptverhandlungen aus dem Publikum eine polizeiliche Aufgabe dar? Siehe Vorbemerkung. 6. Steht es im freien Ermessen von Dienststellenleitern/-innen, wie die zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen zur polizeilichen Aufgabenbewältigung eingesetzt werden? Wenn nein, wer entscheidet anhand welcher Kriterien, wie die zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen zur polizeilichen Aufgabenbewältigung eingesetzt werden? Die einzelnen Dienststellenleitungen setzen die vorhandenen personellen Ressourcen im Rahmen aktueller Lageerkenntnisse und unter Berücksichtigung der erforderlichen Prioritätensetzungen ein. 7. Wie viele Schulungen, Informationsveranstaltungen, Nachbereitungen et cetera gab es 2017 und 2018 zur Thematik „Zeugenaussage“ für Polizeikräfte ? Bitte nach Jahren differenzieren und die jeweiligen Anlässe, Themen, Termine und Teilnehmer-/-innenzahlen angeben. Maßnahmen im Sinne der Fragestellungen sind fester Bestandteil der Aus- und Fortbildung an der AK: Ausbildung im Laufbahnabschnitt (LA) I Bestandteil der Grundausbildung ist ein Tagesseminar im Fach Kriminalistik zum Thema „Polizeibeamte als Zeugen vor Gericht“. Zu den Lehrinhalten zählen die Rolle und Aufgaben der Prozessbeteiligten sowie die Rolle und Verpflichtungen des Polizeibeamten als professioneller Zeuge. Bei Gerichtsbesuchen werden Gespräche mit Vertretern der Staatsanwaltschaft und Richtern geführt sowie Gerichtsverhandlungen besucht. Die Auszubildenden sollen den Ablauf einer Gerichtsverhandlung kennenlernen und im Hinblick auf die eigene Vorbereitung sowie den Erwartungen seitens der Staatsanwaltschaft und des Gerichts auf zukünftige Gerichtstermine vorbereitet werden. Die im erfragten Zeitraum bis zum Stichtag 1. November 2018 durchgeführten Lehrveranstaltungen sind in den folgenden Tabellen dargestellt: 2017 2018 Datum Lehrgruppe Teilnehmer Datum Lehrgruppe Teilnehmer 10.07.2017 16/02/1 und 16/02/3 40 08.01.2018 17/02/4 23 17.01.2017 16/02/5 24 10.01.2018 17/01/2 24 06.06.2017 16/08/6 24 16.01.2018 17/02/5 24 12.06.2017 16/08/5 24 28.05.2018 18/01/1 11 13.06.2017 16/08/4 25 30.05.2018 17/08/6 29 19.06.2017 16/08/3 24 31.05.2018 17/08/1 26 20.06.2017 16/08/1 und 16/08/2 45 01.06.2018 17/08/2 26 24.11.2017 17/02/3 24 05.06.2018 17/08/3 23 11.12.2017 17/02/1 22 14.06.2018 17/08/5 28 20.06.2018 17/08/4 29 Studium im LA II Im Rahmen der Studiengänge Polizei/Kriminalpolizei nehmen die Studierenden in der fachtheoretischen und berufspraktischen Ausbildung an unterschiedlichen Veranstaltungen mit Bezug zur Thematik Zeuginnen und Zeugen vor Gericht teil. In der fachtheoretischen Ausbildung wird diese Thematik im Studiengang Polizei in der Veranstaltung „Grundstudium Modul II Rechtswissenschaftliche Grundlagen“ unter anderem mit den Themen „Der Zeugenbeweis“ und „Polizeibeamter als Zeuge vor Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14835 5 Gericht“ und im Studiengang Kriminalpolizei das „Modul K IX Lehrveranstaltung 5 mit Vernehmungsseminar III“ unter anderem mit dem Thema „Polizeibeamter als Zeuge vor Gericht“ mit zwölf Lehreinheiten sowie die Veranstaltung „Polizeiliche Bearbeitung von Jugenddelikten“ mit acht Lehreinheiten, die den Besuch einer Gerichtsverhandlung mit einem Jugendbeauftragten der Polizei und einem Jugendrichter umfasst. Die im erfragten Zeitraum bis zum Stichtag 1. November 2018 durchgeführten Veranstaltungen sind in der folgenden Tabelle dargestellt: Jahr Studiengang Polizei Studiengang Kriminalpolizei Rechtswissenschaftliche Grundlagen Vernehmungsseminar III Bearbeitung von Jugenddelikten Anzahl Anzahl Anzahl Studiengruppen Teilnehmer Studiengruppen Teilnehmer Studiengruppen Teilnehmer 2017 7 196 5 128 3 88 2018 8 230 3 86 6 162 In der berufspraktischen Ausbildung im dritten Semester ist dies die Veranstaltung „Zeugen vor Gericht“ mit vier Lehreinheiten; die im erfragten Zeitraum bis zum Stichtag 1. November 2018 durchgeführten Veranstaltungen sind in der folgenden Tabelle dargestellt: Jahr Berufspraktische Ausbildung Anzahl Studiengruppen Teilnehmer 2017 6 150 2018 6 159 Fortbildung Die AK führt im Rahmen der Fortbildung für Bedienstete von Strafverfolgungsbehörden , die in Dienststellen tätig sind, in denen regelmäßig besonders komplexe Strafermittlungsverfahren (insbesondere Großverfahren) bearbeitet werden den Lehrgang „Ermittlungsbeamte als Zeuge vor Gericht“ sowie für Beschäftigte von Telekommunikationsüberwachungsdienststellen der Länder oder des Bundes den Lehrgang „Fortbildung für Sachverständige und sachverständige Zeugen vor Gericht“ durch. Die im erfragten Zeitraum bis zum Stichtag 1. November 2018 durchgeführten Veranstaltungen sind in der folgenden Tabelle dargestellt: Seminar Zeitraum Anzahl Teilnehmer gesamt davon Polizei Hamburg Ermittlungsbeamte als Zeugen vor Gericht 09.-11.01.2017 12 12 Ermittlungsbeamte als Zeugen vor Gericht 27.- 29.03.2017 8 8 Fortbildung für Sachverständige und sachverständige Zeugen vor Gericht 05.-08.12.2017 11 2 Ermittlungsbeamte als Zeugen vor Gericht 27.-29.06.2018 9 9 Das Bundeskriminalamt hat in den Jahren 2017 und 2018 jeweils eine Veranstaltung des Grundmoduls „Zeugenschutz“ mit einem Zeitansatz von eineinhalb Zeitstunden zum Thema „Der Zeugenschutzbeamte als Zeuge vor Gericht“ durchgeführt. An diesen Veranstaltungen nahm jeweils ein Mitarbeiter des Fachkommissariat Zeugen- und operativer Opferschutz des Landeskriminalamts teil. Im Übrigen ist das Thema „Polizeibeamte als Zeugen vor Gericht“ regelmäßig Gegenstand von Dienstunterrichten an den Polizeikommissariaten; statistische Daten hierzu werden nicht erhoben. Darüber hinaus finden in Einzelfällen anlassbezogen Nachbereitungen im Sinne der Fragestellung statt; Daten hierzu werden nicht erhoben. 8. Wie viele Stunden haben 2017 und 2018 jeweils Polizeikräfte in zivil damit verbracht, in Strafverfahren Zeugenaussagen ihrer Kollegen/ Drucksache 21/14835 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 -innen und gegebenenfalls anderer Zeugen/-innen vor Gericht beizuwohnen ? Bitte nach Jahren differenzieren. Daten im Sinne der Fragestellung werden nicht erhoben. Nach einer anlässlich der Anfrage durchgeführten Abfrage an den Dienststellen der Polizei waren es nach der Erinnerung einzelner Mitarbeiter im Jahr 2018 ungefähr elf Stunden. Die Teilnahme als Prozessbeobachter des DIE dauerte zwei Stunden. a. Wie viele Stunden entfallen davon auf Strafverfahren im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel? Bei dem in der Antwort zu 1. und 1. a. genannten Gerichtsverfahren waren es etwa fünf Stunden. b. Wie viele Stunden entfallen darauf, dass mehr als ein/e Polizeibedienstete /r das Verfahren beobachtete? In den bekannten Fällen: keine. c. In wie vielen Fällen hat es 2017 und 2018 im Nachgang der Vernehmung von Polizeizeugen/-innen vor Gericht für diese „fürsorglichen Maßnahmen“ bedurft? Bitte nach Jahren differenzieren. d. Wie viele Fälle betreffen davon Strafverfahren, die im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel stehen? Daten im Sinne der Fragestellung werden regelhaft nicht erhoben. Darüber hinaus macht der Senat zu den in der Antwort zu 1. und 1. a. genannten Gerichtsverfahren aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes der Betroffenen keine Angaben. e. Welche Umstände (zum Beispiel bestimmte Delikte, konfrontative Befragung durch die Verteidigung, bestimmte Ereignisse et cetera) führen generell dazu, dass angenommen wird, dass der/die Polizeizeuge /in „fürsorglicher Maßnahmen“ bedarf? f. Was waren die konkreten Umstände, die „fürsorgliche Maßnahmen“ jeweils erfordert haben? Maßnahmen der Personalfürsorge orientieren sich an den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls sowie den Bedürfnissen des einzelnen Betroffenen; im Übrigen siehe Antwort zu 8. a. bis 8. b. und Vorbemerkung. g. Wie sahen die „fürsorglichen Maßnahmen“ jeweils aus? Maßnahmen im Sinne der Fragestellung können insbesondere sein: Begleitung des Polizeizeugen zur Gerichtsverhandlung, um mögliche psychische Belastungen des Betroffenen beurteilen zu können. Gespräche des Vorgesetzten mit dem Betroffenen zur Aufarbeitung des Erlebten; gegebenenfalls unter Einbeziehung des Polizeipsychologischen Dienstes. Im Übrigen siehe Antwort zu 8. a. bis 8. b. 9. Aus welchen Gründen nehmen Polizeikräfte im Falle von (vermuteten) Betreuungsbedarfen vor, bei oder nach Vernehmungen vor Gericht nicht die allgemeine Zeugenbetreuung, die von der Justizbehörde angeboten wird und allen Zeugen/-innen offen steht, in Anspruch? Eine Inanspruchnahme der allgemeinen Zeugenbetreuung durch polizeiliche Zeugen ist nicht meldepflichtig und kann daher auch nicht ausgeschlossen werden; im Übrigen siehe Antwort zu 2. 10. In wie vielen Fällen waren bei der gerichtlichen Vernehmung von zivilen Zeugen/-innen in Hauptverhandlungen im Zusammenhang mit dem G20- Gipfel zivile Polizeikräfte im Dienst im Publikum anwesend? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14835 7 Daten im Sinne der Fragestellung werden von der Polizei nicht erhoben. Aus der Erinnerung ist ein Fall anlässlich des in der Antwort zu 1. und 1. a. genannten Gerichtsverfahrens bekannt. 11. Wie stellt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde sicher, dass Zeugenaussagen durch Polizeikräfte nicht zum Beispiel durch Absprachen, gegenseitige Berichte von Aussagen, Einflussnahme durch Vorgesetzte et cetera beeinflusst werden? 12. Wie beurteilt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde den Umstand, dass polizeiliche Zeugen/-innen bei ihrer Vernehmung vor Gericht von Kollegen/-innen (der gleichen Wache) begleitet werden und die Aussage ihrer Kollegen/-innen sowie gegebenenfalls weiterer Zeugen /-innen verfolgen? Siehe Vorbemerkung.