BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14868 21. Wahlperiode 09.11.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Anna-Elisabeth von Treuenfels-Frowein (FDP) vom 01.11.18 und Antwort des Senats Betr.: Überwachung von Mitarbeitern in den Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg bei Verdacht auf Arbeitsvergehen – Welche Kriterien werden angelegt? Im Fall des abgemahnten Mitarbeiters in der Gesundheitsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg hat das Hamburger Arbeitsgericht entschieden, dass die gegen ihn ausgesprochene Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden muss. Offenbar auch, weil der Computer seitens der Behörde möglicherweise unrechtmäßig ausgespäht worden ist. Dieses Urteil wirft grundsätzliche Fragen bezüglich des Umgangs der Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg mit den Daten ihrer Mitarbeiter auf. Bereits im Vorfeld des Gerichtsurteils hat der Senat in den Drs. 21/12883, 21/12893, 21/13192 Fragen zu diesem Fall beantwortet. Daraus geht hervor, dass Überwachungsmaßnahmen dann eingeleitet werden, wenn entsprechende Anhaltspunkte einen Verdacht auf eine Pflichtverletzung durch einen Mitarbeiter erhärten. Unklar bleibt in diesem Zusammenhang, welche konkreten Kriterien die Behörden anlegen, damit sie davon ausgehen, dass ein solcher Verdacht rechtmäßig besteht. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche konkreten Kriterien legen die Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg an, um zu entscheiden, ob ein Verdacht auf Arbeitspflichtverletzung eines Mitarbeiters besteht? Welcher Art müssen die Hinweise sein, damit aus Sicht der Behörde ein ausreichender Verdacht vorliegt? Ausgangspunkt für jede arbeitsrechtliche beziehungsweise dienstrechtliche Maßnahme ist der in jedem Einzelfall zu prüfende Pflichtenkreis der oder des Betroffenen. Dieser ergibt sich aus den allgemeinen gesetzlichen beziehungsweise tarifvertraglichen Pflichten und den besonderen Pflichten des jeweiligen Dienstpostens, gegebenenfalls konkretisiert durch Weisungen der Vorgesetzten. Aufgrund der hohen Anzahl sehr unterschiedlicher Dienstposten in der Freien und Hansestadt Hamburg ist es nicht möglich, allgemein anwendbare Kriterien festzulegen, aus denen sich der Verdacht einer Pflichtverletzung ergibt. Es gilt, dass insbesondere die unmittelbaren Vorgesetzten aber auch nächsthöhere und die Dienstvorgesetzten verantwortlich sind, die pflichtgemäße Dienstausübung zu überwachen und bei Pflichtverletzungen einzuschreiten . Abzustellen ist hierbei auf plausible Hinweise, zum Beispiel aufgrund von Eigenbeobachtung der Vorgesetzten, Mitteilungen von Kolleginnen und Kollegen, Prüfmitteilungen in Revisionsberichten oder des Rechnungshofes bis hin zu staatsanwaltschaftlichen Mitteilungen oder bestandskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen. 2. Welche Überwachungsmaßnahmen, die über die Kontrolle des Postverkehrs und die Durchsuchung des Computers hinausgehen, stehen den Drucksache 21/14868 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg zur Verfügung, um gegen ihre Mitarbeiter zu ermitteln, wenn die jeweilige Behörde zu dem Schluss gekommen ist, dass ein Verdacht besteht, der eine Überwachung des Mitarbeiters rechtfertigt? Um den Verdacht eines arbeits- oder dienstrechtswidrigen Verhaltens zu erhärten, stehen sämtliche zulässigen Beweismittel zur Verfügung. Dazu gehören neben der alltäglichen Beobachtung des Verhaltens im dienstlichen Verkehr insbesondere die Befragung der oder des Betroffenen, der Kolleginnen und Kollegen sowie die Auswertung von Akten. Eine besondere Überwachung der verdächtigen Person durch technische Mittel findet regelmäßig nicht statt, wäre aber nach Maßstäben der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 20. Oktober 2016 – 2 AZR 395/15 –, BAGE 157, 69-83) im Einzelfall zulässig, jedenfalls bei sehr schweren Pflichtverletzungen möglich (vergleiche BAG, Urteil vom 27. Juli 2017 – 2 AZR 681/16 –, BAGE 159, 380-394). Auch die Auswertung von gespeicherten Verbindungs - beziehungsweise Nutzungsdaten ist nur unter der Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig (vergleiche Drs. 21/12883). In Fällen, bei denen dienstliche Pflichtverletzungen auch strafrechtlich relevant sind, werden die Ermittlungen nach Strafanzeige durch die Staatsanwaltschaft mit den nach der Strafprozessordnung zur Verfügung stehenden Mitteln geführt.