BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14874 21. Wahlperiode 09.11.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 02.11.18 und Antwort des Senats Betr.: Rückkehrquote minderjähriger Flüchtlinge in die Heimat Einem Bericht des „Hamburger Abendblattes“ vom 29. Oktober 2018 zufolge sind seit 2016 insgesamt 1257 Minderjährige aus Afghanistan in ihr Heimatland zurückgekehrt, darunter 94 sogenannte Unbegleitete sowie 650 Personen im Alter von unter zwölf Jahren.1 Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele minderjährige Flüchtlinge waren zum 1. November 2018 in Hamburg registriert? Die Statistik des Ausländerzentralregisters (AZR) wird stichtagsbezogen zum letzten Tag des Monats erstellt. Zu den aktuell vorliegenden Zahlen siehe Drs. 21/14611. 2. Auf welche Herkunftsländer, Altersgruppen und Geschlechter verteilen sich diese Personen? Dem AZR können nur Angaben zum Geschlecht oder zum Alter unabhängig voneinander entnommen werden. Eine Korrelation („minderjährige weibliche beziehungsweise männliche Personen“) ist anhand der vorliegenden AZR-Daten nicht möglich. Die Hauptherkunftsländer sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Herkunftsland minderjährige Personen Afghanistan 3.890 Syrien 3.253 Irak 1.256 Russische Föderation 773 Iran 606 Serbien 407 Eritrea 298 Montenegro 275 Ghana 265 Somalia 207 Die im AZR erfassten Altersgruppen sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Altersgruppe (in Jahren) minderjährige Personen bis 5 4.710 6 bis 13 6.022 14 bis 15 1.318 1 „Minderjährige kehren freiwillig nach Afghanistan zurück“. „Hamburger Abendblatt“. 29.10.2018. Drucksache 21/14874 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Altersgruppe (in Jahren) minderjährige Personen 16 bis 17 1.521 3. Über welchen aufenthaltsrechtlichen Status verfügen diese Personen? Siehe Drs. 21/14611. 4. Wie viele minderjährige Flüchtlinge sind seit September 2015 freiwillig in ihr Heimat- beziehungsweise ins Ausland ausgereist? 5. Um welche Länder handelt es sich hierbei? Eine statistische Erfassung der Altersgruppen bei freiwilligen Ausreisen erfolgt erst seit September 2017 durch das Einwohner-Zentralamt. Seitdem reisten bis zum 30. September 2018 insgesamt 51 minderjährige Personen nachweislich freiwillig aus. Die Herkunftsländer sind der folgenden Übersicht zu entnehmen: Herkunftsland minderjährige Personen Mazedonien (ehem. jugosl. Rep.) 12 Bosnien und Herzegowina 11 Serbien 9 Albanien 4 Iran 3 Kolumbien, Irak, Kosovo je 2 Afghanistan, Ghana, Russische Föderation, Saudi-Arabien, Georgien, Äthiopien je 1 Bezüglich unbegleiteter und minderjährig eingereister Ausländer sind der zuständigen Fachbehörde vier Minderjährige seit 2015 bekannt, die in ihre Heimatländer beziehungsweise zu ihren Familien ausgereist sind. Ein syrischer unbegleiteter minderjähriger Ausländer reiste zu seiner Familie nach Dubai (Vereinigte Arabische Emirate) aus, je ein unbegleiteter minderjähriger Ausländer reiste nach Afghanistan, Albanien und Mazedonien aus. 6. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein minderjähriger Flüchtling im obigen Sinne freiwillig in sein Herkunftsland ausreisen kann? Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil der elterlichen Sorge, insofern reisen Minderjährige grundsätzlich mit ihren Sorgeberechtigten aus. Darüber hinaus ist für eine Ausreise grundsätzlich ein Nationalpass oder Passersatz erforderlich. Bei einer freiwilligen Rückkehr von unbegleiteten minderjährigen Ausländern sind bei der Umsetzung einer freiwilligen Rückkehr verbindliche Standards einzuhalten, welche sich auf Beschlüsse der IOM-Mitgliedstaaten und auf völkerrechtlich verankerte Prinzipien gründen und der Wahrung von Kinderrechten und der Gewährleistung des Kindeswohls dienen. Vor der operativen Umsetzung der freiwilligen Rückkehr eines unbegleiteten Minderjährigen im Rahmen des REAG/GARP-Programms müssen deshalb unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Berücksichtigung der familiären Situation im Zielland und des Kindeswohls Identifizierung der gesetzlichen Vertretung in Deutschland Identifizierung der mit der elterlichen Sorge beauftragten Personen im Zielland Freiwilligkeit der Entscheidung zur Rückkehr und Bestätigung der Orientierung am Kindeswohl Begleitung während der Rückkehr und Berücksichtigung von gesundheitlichen Aspekten Sofern es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Ausländer handelt, benötigen diese zur Ausreise die Erlaubnis des Amts- beziehungsweise Privatvormunds. Eine Erlaubnis zur Rückkehr in das Heimatland kommt hierbei nur in Betracht, wenn der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14874 3 oder die Minderjährige seinen oder ihren Eltern oder einer anderen erziehungsberechtigten Person übergeben werden kann. Im Fall einer geförderten Ausreise bedarf es für eine Antragstellung bei IOM (Internationale Organisation für Migration) auf REAG/GARP-Leistungen sowie auf weitere mögliche Leistungen (StarthilfePlus, ERIN) für Minderjährige im Familienverbund, neben einem gültigen Heimreisedokument, dem Nachweis der Mittellosigkeit (beispielsweise Mittellosigkeitsbescheinigung oder Leistungsbescheid) sowie eines Aufenthaltsdokumentes (Duldung, Grenzübertrittsbescheinigung, Ankunftsnachweis oder Ähnliches). 7. Wie viele der in Hamburg untergebrachten minderjährigen Flüchtlinge haben seit ihrer Einreise nachweislich falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht? 8. Wie viele von ihnen haben nachweislich verschiedene Identitäten benutzt? Angaben zu diesen Fragestellungen werden nicht in statistisch auswertbarer Form erfasst. Zur Beantwortung der Frage wäre eine händische Auswertung mehrerer Hundert Ausländerakten erforderlich. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 9. Wie viele minderjährige Flüchtlinge sind in Hamburg seit dem 1. Januar 2015 strafrechtlich in Erscheinung getreten? Bitte jeweils hinsichtlich Jahr, Alter, Geschlecht und Strafmaß aufschlüsseln. 10. In wie vielen Fällen ist es infolgedessen zu Verurteilungen gekommen? Bitte jeweils hinsichtlich Jahr, Alter, Geschlecht und Strafmaß aufschlüsseln . Ob sich ein Verfahren gegen einen minderjährigen Flüchtling oder gegen einen Jugendlichen richtet, wird im Vorgangsverwaltungs- und -bearbeitungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft nicht gespeichert. Zur Beantwortung der Frage müsste daher eine Akteneinzelauswertung erfolgen. Im Geschäftsbereich der Jugendabteilungen wurden allein 2017 über 20.000 Verfahren in MESTA erfasst. Eine entsprechende Auswertung ist in der zur Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich.