BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14876 21. Wahlperiode 09.11.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 02.11.18 und Antwort des Senats Betr.: Versuchte Vergewaltigung in Groß Borstel Laut Artikel aus dem „Hamburger Abendblatt“1 vom 30.10.2018 haben Zivilfahnder der Bundespolizei Hamburg einen Mann festgenommen, der im Verdacht steht, die Vergewaltigung einer 30 Jahre alten Frau versucht zu haben. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Hat der mutmaßliche Täter die deutsche Staatsangehörigkeit? Nein. 2. Falls nicht, welche Staatsangehörigkeit besitzt der mutmaßliche Täter? Die verdächtige Person besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit. a. Welchen aufenthaltsrechtlichen Status hat der Täter? Die verdächtigte Person ist in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). b. Hat er ein Asylverfahren durchlaufen? Falls ja, mit welchem Ergebnis? Ja, der Asylantrag wurde am 14. Juli 2016 gestellt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat am 6. Januar 2017 den Asylantrag abgelehnt und das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG verneint. In einem sich an die Ablehnung des Asylantrags anschließenden Klageverfahren wurde durch das Gericht das Vorliegen von Abschiebehindernissen gemäß § 60 Absatz 5 und 7 Aufenth G festgestellt. c. Ist er womöglich ausreisepflichtig? Falls ja, warum ist bislang keine Ausweisung erfolgt? Nein, es liegt keine Ausreisepflicht vor. d. Drohen dem mutmaßlichen Täter im Zusammenhang mit der Tat aufenthaltsbeendende Maßnahmen? Solange Abschiebungsverbote vorliegen, sind keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen möglich. e. Wo ist der mutmaßliche Täter wohnhaft? Die festgenommene Person wohnt in einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung. 1 https://www.abendblatt.de/hamburg/polizeimeldungen/article215684607/Versuchte- Vergewaltigung-30-Jaehriger-festgenommen.html. Drucksache 21/14876 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Inwieweit ist der mutmaßliche Täter bereits in der Vergangenheit strafrechtlich in Erscheinung getreten? a. Ist er vorbestraft? Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Die Bundeszentralregisterauskunft vom 2. November 2018 enthält keine mitteilungspflichtigen Eintragungen.