BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14881 21. Wahlperiode 09.11.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Thilo Kleibauer (CDU) vom 02.11.18 und Antwort des Senats Betr.: Kahlschlag in den Walddörfern – Wie geht es weiter nach der Fällung einer Waldfläche mit über 200 Bäumen? (4) Bereits im Februar 2017 hatte die Wirtschaftsbehörde den umfangreichen Kahlschlag einer über 1 Hektar großen privaten Waldfläche zwischen den Straßen Duvenwischen und Schmalenremen (Flurstück 412 in Volksdorf) genehmigt. Ursprünglich hatte der Senat in der Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage in Drs. 21/11189 im Dezember 2017 ausgeführt, dass bei rund 60 Prozent des Baumbestands auf dieser Fläche Maßnahmen erforderlich seien und dass laut Genehmigung der zuständigen Behörde vorhandene Bäume, die absehbar längerfristig verkehrssicher erhalten werden können, auf der Fläche zu belassen sind. In der Drs. 21/12350 hat die zuständige Behörde dann „bedauert“, dass deutlich mehr Bäume gefällt wurden. Ein Verstoß gegen die Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides wurde von der Stadt jedoch nicht festgestellt. Allerdings hatte die zuständige Behörde bereits kurz nach Durchführung der Fällungen auf der Waldfläche eine Wiederaufforstungsanordnung erlassen, gegen die der Grundeigentümer im März laut Drs. 21/12726 Widerspruch eingelegt hat. Am 28.09.2018 wurde der Widerspruch gemäß Drs. 21/14498 zurückgewiesen, allerdings wurde dabei auch ausgeführt, dass „der Klageweg beim Verwaltungsgericht“ noch möglich sei. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Ist die Wiederaufforstungsanordnung vom 28.02.2018 inzwischen rechtsgültig? Wenn nein, warum nicht und wie ist der Stand des entsprechenden Verwaltungsverfahrens ? 2. Liegt eine Klage beim Verwaltungsgericht gegen die Wiederaufforstungsanordnung vor? Die Wiederaufforstungsanordnung ist nicht bestandskräftig. Mit Datum vom 22. Oktober 2018 ist eine Klage beim Verwaltungsgericht gegen die Wiederaufforstungsanordnung anhängig. 3. Gemäß Drs. 21/12726 beinhaltet die Wiederaufforstungsanordnung die Vorgabe, innerhalb des Jahres 2018 die westliche Fläche mit Baumarten der Buchenwald- und Waldrandgesellschaft zu bepflanzen. Gilt diese zeitliche Vorgabe weiterhin? Wenn nein, welche Änderungen in den genauen Vorgaben und Fristsetzungen der Wiederaufforstungsanordnung wurden gegenüber den Angaben in Drs. 21/12726 vorgenommen? Drucksache 21/14881 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Aufgrund der anhängigen Klage beim Verwaltungsgericht besteht eine aufschiebende Wirkung zur Durchführung.