BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14886 21. Wahlperiode 09.11.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Kruse (FDP) vom 02.11.18 und Antwort des Senats Betr.: Unfreiwillige Landstromabschaltung – Verwirrende Regelungen verhindern eine langfristige Versorgung? Die Landstromanlage in Altona kann derzeit nur wenige Stunden genutzt werden. Der Grund für die Teilversorgung ist das von der Bundesnetzagentur eingeführte Hochlastzeitfenster, welches den Stromverbrauch steuern und die Stromnetze entlasten soll. Gebühren werden nun dramatisch ansteigen. Die Etablierung von Landstrom in den Häfen scheint in weite Ferne gerückt. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Landstromanlage Altona ist an das städtische Stromverteilungsnetz der Stromnetz Hamburg GmbH angeschlossen. Sie kann technisch und regulatorisch ganzjährig und zu jeder Tageszeit Kreuzfahrtschiffe mit Landstrom aus erneuerbaren Energien versorgen . Die Anlage profitiert von erheblich reduzierten Netzentgelten durch die Ausnahmeregelung für die sogenannte atypische Netznutzung in § 19 Absatz 1 S. 1 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV). Letztverbraucher sind atypische Netznutzer im Sinne § 19 Absatz 2 S. 1 StromNEV, wenn ihre Leistungsspitze außerhalb der Hochlastzeitfenster erheblich oberhalb ihrer Leistungsspitze innerhalb der Hochlastzeitfenster liegt und sie somit ihre Spitzenlast in die lastschwachen Nebenzeiten des Stromnetzes verlagern. Durch die Vergünstigung wird ein Anreiz geschaffen, Strom netzdienlich zu nutzen. Die Hochlastzeitfenster werden von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) vorgegeben und nach einheitlichen und für alle Letztverbraucher verbindlichen Kriterien von den Netzbetreibern für die von ihnen betriebenen Netzebenen festgelegt. Wenn die bezogene Höchstlast innerhalb der Hochlastzeitfenster ein gewisses Maß überschreitet, geht die Vergünstigung bei den Netzentgelten für das gesamte Kalenderjahr verloren. Da die Kreuzfahrtschiffe Hamburg überwiegend in den Sommermonaten anlaufen, bietet sich die Inanspruchnahme der erheblichen Netzentgeltreduzierung (bis zu 80 Prozent) durch atypische Netznutzung an. Ein Verzicht auf die Inanspruchnahme hätte Konsequenzen für den Strompreis. Weitere Details ergeben sich aus dem Beschluss der Bundesnetzagentur: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/ 1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK4-GZ/2013/2013_0001bis0999/ 2013_700bis799/BK4-13-0739/BK4-13-0739A02_Beschluss_BF.pdf?__blob= publicationFile&v=6. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften der Hamburg Port Authority AöR (HPA) wie folgt: 1. Seit wann hat der Senat Kenntnis von den Vorgaben der Bundesnetzagentur und den eingeführten Hochlastzeitfenstern zur Steuerung des Stromverbrauchs? Drucksache 21/14886 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 a. Inwieweit gab es dazu bereits vor Inkrafttreten der Regelung in der StromNEV Gespräche zwischen dem Senat und der Bundesnetzagentur sowie gegebenenfalls anderen zuständigen? b. Welches Ergebnis hatten diese Gespräche? c. Wie wurden die Reedereien über die Neuregelung und damit die Einschränkungen in der Versorgung mit Landstrom informiert? Die Privilegierung in § 19 Absatz 2 S. 1 StromNEV gilt bundesweit für alle Letztverbraucher , die ein atypisches Netznutzungsverhalten aufweisen. Sie existiert seit dem Jahr 2005. Im Übrigen handelt es sich nicht um eine Neuregelung, insofern ist den Reedereien die atypische Netznutzung bekannt. 2. Warum kann nicht gegebenenfalls kurzfristig genügend Strom zugeschaltet und durch bestimmte Kraftwerke ein Ausgleich für die Versorgung der Schiffe geschaffen werden? Siehe Vorbemerkung. 3. Hat sich der Senat vor dem Bau der Landstromanlage in Altona mit der Bundesnetzagentur verständigt, inwieweit es gegebenenfalls zu einer Überlastung des Hamburger Stromnetzes und/oder höheren Belastung nach Inbetriebnahme kommen kann und durch welche Lösungen eine zu hohe Belastung verhindert werden kann? a. Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis? b. Wenn nein, warum nicht? Nein. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 4. Durch welche Maßnahmen sollen nun welche Lösungswege erarbeitet werden, um zukünftig eine langfristige Versorgung für Schiffe, wie die AIDAsol, mit Landstrom im Hamburger Hafen zu ermöglichen? a. Welche Lösungsansätze/Planungen gibt es dazu vonseiten des Senats? b. Wann wird es dazu Gespräche mit dem Bund, insbesondere mit der Bundesnetzagentur, geben? Der Senat hat die Notwendigkeit einer Verbesserung der wirtschaftlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen für Landstrom in verschiedenen Fachministerkonferenzen platziert und positive Beschlüsse hierzu erwirkt. Aktuell werden verschiedene Lösungsansätze und Möglichkeiten zur Förderung von Landstrom in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe des Bundes und der Länder diskutiert. Die Meinungsbildung hierzu ist noch nicht abgeschlossen. Der Senat steht mit der Bundesnetzagentur zum Thema Landstrom im Austausch.