BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14887 21. Wahlperiode 09.11.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 02.11.18 und Antwort des Senats Betr.: Rechtmäßigkeit des Volksbegehrens „Pflegenotstand im Krankenhaus“ Mit seinem Schreiben vom 8. Oktober teilte der Erste Bürgermeister der Präsidentin der Bürgerschaft mit, dass die Initiatoren der Volksinitiative „Pflegenotstand im Krankenhaus“ die Durchführung des Volksbegehrens beantragt haben. Hierfür haben sie einen Gesetzesentwurf vorgelegt. In seiner Pressemitteilung vom 30. Oktober 2018 kündigte der Senat an, die Rechtmäßigkeit des Volksbegehrens durch das Hamburgische Verfassungsgericht prüfen zu lassen, da es womöglich nicht mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wann haben welche Gespräche zwischen dem Senat und der Initiative „Pflegenotstand im Krankenhaus“ über das Anliegen der zustande gekommenen Volksinitiative stattgefunden? Wer hat an den Gesprächen teilgenommen? Was war der Inhalt? Zu welchen Ergebnissen haben die Gespräche geführt? Es obliegt der Bürgerschaft, den Volksinitiatoren die Gelegenheit zur Erläuterung ihres Anliegens in einem Ausschuss zu geben sowie darüber zu entscheiden, ob die Vorlage übernommen wird (Artikel 50 Absatz 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg – HV). Dementsprechend wurden nicht unmittelbare Gespräche geführt, sondern die Senatsvertreter haben sich im Rahmen der Ausschussberatungen wie aus den Drs. 21/14104 und 21/14105 ersichtlich zu dem Anliegen geäußert. Zusätzlich hat die zuständige Senatorin auf Einladung der Gewerkschaft ver.di am 19. März 2018 über die Entwicklungen und Planungen auf dem Weg zu mehr Personal und Qualitätssicherung in den Krankenhäusern gesprochen. Dabei nahm die Volksinitiative in der Diskussion einen breiten Raum ein. Vertreter und Vertreterinnen der Volksinitiative nahmen an der Veranstaltung und Diskussion teil. 2. Hat der Senat Vorkehrungen für den Fall getroffen, dass das Hamburgische Verfassungsgericht zu dem Urteil kommen sollte, dass das Volksbegehren „Pflegenotstand im Krankenhaus“ rechtmäßig und zulässig ist? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Die Durchführung des Volksbegehrens ruht während des verfassungsgerichtlichen Verfahrens (Artikel 50 Absatz 6 Satz 2 HV). 3. Bis wann rechnet der Senat mit einer Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts in der Sache? Hierzu liegen dem Senat keine Erkenntnisse vor.