BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14889 21. Wahlperiode 13.11.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 05.11.18 und Antwort des Senats Betr.: Schießerei auf der Wandsbeker Chaussee Am 02.11.2018 kam es gegen 17.40 auf der Wandsbeker Chaussee zu einem polizeilichen Großeinsatz, an dem zeitweise 35 Streifenwagen im Einsatz waren. Es soll sich um eine Abrechnung im Milieu, bei der drei Männer beteiligt sein sollen, handeln. Ein 42 Jahre alter Mann mit aserbaidschanischer Staatsangehörigkeit ist in der Nähe eines Elektronikgeschäfts an der Wandsbeker Chaussee mit einem Bauchschuss niedergeschossen worden und wurde anschließend von zwei Männern in einem schwarzen Chrysler Jeep transportiert. Ob es sich bei den beiden Männern um Täter, Zeugen oder Freunde handelt, ist nicht bekannt. Ein sich auf einer sogenannten Werkstattfahrt befindlicher Rettungswagen wurde von den beiden Männern angehalten. Der Fahrer des Rettungswagens alarmierte die Polizei und den Notarzt. Die beiden Insassen des Jeeps sind polizeibekannt, sollen nach Informationen des „Hamburger Abendblattes“1 in Menschenhandel verwickelt gewesen sein und wurden in Gewahrsam genommen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie stellt sich der Tathergang nach Kenntnisstand des Senats dar? Der Senat sieht davon ab, Informationen zum Sachverhalt, insbesondere zum Tathergang , mitzuteilen, die über den Inhalt der Pressemitteilung der Polizeipressestelle vom 02.11.2018 hinausgehen, da die Ermittlungen andauern und der Untersuchungszweck ansonsten gefährdet wäre. Im Übrigen siehe https://www.presseportal.de/blaulicht/ pm/6337/4105138. 2. Wann hat die Polizeidienstelle einen Notruf erhalten? Am 2. November 2018 um 17.38 Uhr über Notruf in der Polizeieinsatzzentrale. 3. Welche polizeilichen Maßnahmen wurden danach ergriffen? Die Polizei hat folgende Maßnahmen ergriffen: - Entsenden von Einsatzkräften zum Einsatzort, - Sicherung/Absperrung des Tatortes, - Einleiten von Fahndungsmaßnahmen, - Einleiten von Verkehrsmaßnahmen, - Feststellen von Zeugen und Zeugenvernehmungen, 1 https://www.abendblatt.de/hamburg/polizeimeldungen/article215709693/Angeschossener- Mann-an-der-Wandsbeker-Chaussee-abgelegt.html. Drucksache 21/14889 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 - Sicherstellung des Jeeps, - Durchführung von Spurensicherungsmaßnahmen und Sicherstellung von Beweismitteln , - Zeugenaufruf an die Medien. Darüber hinaus betrifft die Fragestellung die Ermittlungstaktik der Polizei, zu der aus grundsätzlichen Erwägungen keine Angaben gemacht werden. 4. Der Beteiligte mit aserbaidschanischer Staatsangehörigkeit soll einen Bauchschuss erlitten haben. Welchen aufenthaltsrechtlichen Status hat der Betroffene? a. Hat er ein Asylverfahren durchlaufen? Falls ja, mit welchem Ergebnis ? Der Beteiligte besitzt die iranische und die deutsche Staatsangehörigkeit. b. Ist er womöglich ausreisepflichtig? Entfällt. c. Gilt er als polizeibekannt? Falls ja, wann und weswegen ist er bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten beziehungsweise verurteilt worden? Vor dem Hintergrund der Beachtung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen sieht der Senat von der Mitteilung personenbezogener Erkenntnisse ab, insbesondere zu strafrechtlichen oder sonstigen Auffälligkeiten. 5. Die beiden Insassen des Jeeps gelten als polizeibekannt. Was genau lag gegen sie vor? a. Sind sie vorbestraft? Vor dem Hintergrund der Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen sieht der Senat von der Mitteilung personenbezogener Erkenntnisse ab, insbesondere zu strafrechtlichen oder sonstigen Auffälligkeiten. b. Welche Staatsangehörigkeit besitzen sie? Person 1 besitzt die libanesische Staatsangehörigkeit. Person 2 besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. c. Welchen aufenthaltsrechtlichen Status haben die beiden? Person 1 ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz . Person 2 ist deutscher Staatsangehöriger. d. Haben sie ein Asylverfahren durchlaufen? Falls ja, mit welchem Ergebnis? Person 1: Ein im Jahr 1990 gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid vom 18. April 1990 abgelehnt. Person 2: nein beziehungsweise entfällt. e. Sind sie womöglich ausreisepflichtig? Nein.