BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1489 21. Wahlperiode 15.09.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 07.09.15 und Antwort des Senats Betr.: Ein Konto für Flüchtlinge Die deutsche Finanzaufsicht BaFin hat festgelegt, dass „Duldungspapiere, die nicht als Ausweisersatz erteilt wurden“ nunmehr ausreichend sein sollen, um ein Konto eröffnen zu können. „Nun müssen die Banken alle Dokumente akzeptieren, die den Briefkopf einer inländischen Ausländerbehörde tragen und Identitätsangaben wie Foto, Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift auflisten . Außerdem müssen die Dokumente das Siegel der Ausländerbehörde und die Unterschrift des Ausstellers tragen.“1 Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Erfüllen die in der Freien und Hansestadt Hamburg ausgestellten Duldungspapiere , die nicht als Ausweisersatz erteilt wurden die oben genannten Anforderungen zur Eröffnung eines Kontos? Wenn nein, warum nicht und bis wann plant der Senat die Dokumente entsprechend anzupassen? 2. Weisen Duldungspapiere, die nicht als Ausweisersatz erteilt wurden Sicherheitsmerkmale auf, um eine Fälschungssicherheit herzustellen? Wenn ja, welche? Wenn nein, bis wann plant der Senat die Dokumente entsprechend anzupassen? Duldungen sind von allen Ausländerbehörden nach den Vorgaben des § 78a Absatz 5 AufenthG auf einem bundeseinheitlichen Vordruck nach den Anlagen D2a und D2b der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) auszustellen. Die von der Bundesdruckerei hergestellten bundeseinheitlichen Vordrucke erfüllen die von der BaFin genannten Anforderungen. Die Vordrucke sind fälschungssicher nach Maßgabe von § 61 AufenthV sowie nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nummer 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1) zuletzt geändert durch Artikel 1 ÄndVO (EG) 380/2008 vom 18. April 2008 (ABl. Nummer L 115 S. 1). Die genauen Spezifikationen der Fälschungssicherheit werden nicht veröffentlicht (§ 61 Absatz 1 Satz 2 AufenthV ). 1 Vergleiche: http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/bankenaufsicht-bafin-erleichtertfluechtlingen -die-kontoeroeffnung-1.2631419 (letzter Zugriff: 02.09.2015). Drucksache 21/1489 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. Wie viele Inhaber von „Duldungspapiere(n), die nicht als Ausweisersatz erteilt wurden“ können in Hamburg von dieser Neuregelung profitieren und wie viele „Altfälle“ sind betroffen? 4.513 Personen sind im Besitz einer Duldung, die nicht als Ausweisersatz erteilt worden ist, und könnten damit von der Neuregelung profitieren (Stand: 8. September 2015; Quelle: Einwohner-Zentralamt). 4. Plant der Senat infolgedessen die in bar ausgezahlten Leistungen zum Beispiel gemäß AsylbLG zukünftig auch unbar zu entrichten? Wenn nein, warum nicht? Geldleistungen nach §§ 3 fortfolgende Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sollen gemäß § 3 Absatz 6 AsylbLG persönlich ausgehändigt werden. Bislang war es in Hamburg möglich, in Ausnahmefällen die Leistungen auf ein Konto zu überweisen. Angesichts der hohen Flüchtlingszahlen und der damit verbundenen personellen und organisatorischen Herausforderungen ist die Möglichkeit der Kontozahlung deutlich erweitert worden. Nunmehr können Geldleistungen grundsätzlich auf ein Konto des Leistungsberechtigten überwiesen werden (vergleiche Arbeitshilfe zum AsylbLG, Ziffer II.6. http://www.hamburg.de/basfi/ah-asylblg/3733118/ah-asylblg-bverfg2012/). Geldleistungen nach dem SGB II werden gemäß § 42 SGB II grundsätzlich durch Überweisung auf ein vom Antragsteller benanntes Konto bei einem Geldinstitut gezahlt. Das SGB XII enthält keine gesonderte Regelung, sodass gemäß § 47 SGB I die Geldleistungen regelhaft auf ein Konto des Empfängers bei einem Geldinstitut überwiesen werden.