BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14890 21. Wahlperiode 13.11.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Detlef Ehlebracht (AfD) vom 05.11.18 und Antwort des Senats Betr.: Registrierungspflicht für Ferienwohnungsanbieter Mit der Drs. 21/14113 wurde das Drittes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Wohnungswesens vorgestellt. Dieses Gesetz orientiert sich in wesentlichen Punkten am bereits am 1. Mai 2018 neu gefassten „Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes“, der Bundeshauptstadt Berlin. Beide Gesetze sehen eine Registrierungspflicht für Anbieter von Ferienwohnungen vor, damit die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, die Einhaltung des Gesetzes zu überprüfen und fällige Steuern einzufordern. Gemäß eines Artikels des „Handelsblattes“ vom 15.08.2018 haben sich in Berlin seit Inkrafttreten des Gesetzes, von geschätzten 25.000, registrierungspflichtigen Anbietern, lediglich 760 tatsächlich registrieren lassen. Grund hierfür seien zum einen schleppende Bearbeitungen in den zuständigen Behörden und zum anderen der Umstand, dass jeder Stadtbezirk einen unterschiedlichen Anforderungskatalog einzubringender Dokumente habe. Ausgehend von der Annahme, dass ein erheblicher Anteil der Anbieter von Ferienwohnungen bei Plattformen wie Airbnb keine mietvertragliche Genehmigung zum Untervermieten der eigenen Wohnung hat, ist außerdem anzunehmen, dass diese Anbieter sich einer Registrierung kategorisch zu entziehen versuchen werden . Dies vorausgeschickt frage ich den Senat: Der Senat verfolgt seit 2011 eine aktive Wohnungspolitik mit dem Ziel, für eine ausreichende Versorgung der Hamburger Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen zu sorgen. Angesichts des angespannten Hamburger Wohnungsmarkts kommt dem Schutz des Wohnungsbestands neben dem Neubau eine hohe Bedeutung bei der Sicherstellung bezahlbaren Wohnraums zu. Eine Wohnung darf in Hamburg nur mit Genehmigung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken genutzt werden (zweckentfremdet werden). Seit einigen Jahren werden zunehmend Wohnungen als Ferienwohnungen vermietet und über spezielle Plattformen im Internet beworben. Im Jahr 2013 hat die Hamburgische Bürgerschaft einen Gesetzesentwurf des Senats beschlossen, der es erlaubte, die eigene Hauptwohnung bei kurzer Abwesenheit (etwa während eines beruflich bedingten Auslandsaufenthaltes) als Ferienwohnung zu vermieten. In der Praxis hat sich seitdem gezeigt, dass Anpassungsbedarf besteht. Es ist angezeigt, das Zweckentfremdungsverbot sowohl zu konkretisieren als auch zu verschärfen. Außerdem soll die Durchsetzung des Zweckentfremdungsverbots – nicht zuletzt bei anonymen Angeboten im Internet – verbessert werden. Der Senat hat deshalb der Bürgerschaft einen Gesetzesentwurf nebst Begründung vorgelegt, der als Drs. 21/14113 veröffentlicht ist. Die Bürgerschaft hat diesen Gesetzesentwurf am 17.10.2018 ohne Änderungen beschlossen. Das Gesetz sieht ver- Drucksache 21/14890 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 schiedene Änderungen des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes vor, unter anderem: eine Registrierungspflicht für Anbieter von Ferienwohnungen in Wohnraum, eine Registrierungspflicht für Anbieter von Räumen auf Ferienwohnungsplattformen und in vergleichbaren Medien, eine Verkürzung der zeitlichen Ausnahme vom Zweckentfremdungsverbot (dem Verbot, eine Wohnung zu etwas anderem als zum Wohnen zu nutzen) auf acht Wochen im Kalenderjahr, die Einführung einer Pflicht, jede einzelne Überlassung der zuständigen Behörde spätestens nach zehn Tagen zu melden, die Einführung einer Pflicht für Diensteanbieter und andere Medien, nur Angebote mit Registrierungsnummer (Wohnraumschutznummer) zuzulassen, die Erweiterung des Bußgeldkatalogs und die Anhebung des Bußgeldhöchstbetrages auf 500.000 Euro, die Weiterleitung der Registrierungsdaten an die Steuerbehörden. Eine Überlassung der eigenen Wohnung von nicht mehr als acht Wochen im Kalenderjahr bleibt – anders als in Berlin – genehmigungsfrei. Ebenfalls anders als in Berlin stellt Hamburg für die Registrierung einen Onlinedienst bereit. Dieser ermöglicht eine hamburgweit einheitliche und kostenfreie Registrierung über das Internet. Das neue Gesetz sieht vor, dass die Nutzerinnen und Nutzer sich selber registrieren und ihren Belegungskalender führen. Nur in besonderen Fällen erfolgt eine Erfassung durch die zuständige Behörde. Die bei der Registrierung eingegebenen Daten werden anhand des Melderegisters automatisiert überprüft. Die Vergabe der Registrierungsnummer erfolgt im Regelfall vollständig automatisiert. Ein Verstoß gegen die Pflicht, die Registrierungsnummer bei Anzeigen und Werbung für die Öffentlichkeit sichtbar anzugeben beziehungsweise den Belegungskalender zu führen, ist bußgeldbewehrt. Bei Verstößen ermitteln die zuständigen Bezirksämter und verfolgen diese. Für den Vollzug des novellierten Gesetzes werden bei den Bezirksämtern acht zusätzliche Stellen im Bereich Wohnraumschutz geschaffen und die beiden unverändert von der zuständigen Fachbehörde finanzierten befristeten Stellen bis einschließlich 2020 verlängert. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie hoch schätzt der Senat die Anzahl registrierungspflichtiger Wohnungsanbieter , gemäß dem angesprochenen Gesetz, in Hamburg ein? Dem Senat liegen noch keine verlässlichen Erkenntnisse zur Anzahl registrierungspflichtiger Wohnungsanbieter in Hamburg vor. Anlass für die Gesetzesinitiative war es unter anderem, die regelmäßig anonymen Angebote im Internet erfassen und zuordnen zu können. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 2. In welcher Zeit wird die Hamburger Verwaltung mit dem vorgesehenen Personal- und Materialansatz voraussichtlich in der Lage sein, die notwendigen Registrierungen vorzunehmen? 3. Wie ist gewährleistet, dass in Hamburg nicht ebenfalls unterschiedliche Anforderungen den Registrierungsprozess verkomplizieren? 4. Wie planen die Behörden, der wie erwähnt erwartbaren Registrierungsvermeidung zu begegnen? Siehe Vorbemerkung. 5. Wie hoch schätzt der Senat die Höhe der durch dieses Gesetz zusätzlich eintreibbaren Steuern ein? Fälle der zeitweisen Überlassung von Wohnraum können sowohl Aufwand- und Ertragsteuern als auch der Umsatzsteuer unterliegen. Mit der Höhe der zusätzlich zu generierenden Steuern hat der Senat sich nicht befasst, zumal insbesondere die Höhe Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14890 3 der im Bundesauftrag verwalteten Steuern auch von weiteren Komponenten abhängig ist. Deshalb kommt auch eine Erhebung der Steuern durch Onlinedienste nicht in Betracht. 6. Wie hoch schätzt der Senat die zusätzlichen Verwaltungskosten zur Umsetzung der Registrierungspflicht ein? 7. Wie hoch schätzt der Senat die zusätzlichen Verwaltungskosten zur Umsetzung der übrigen Bestimmungen des vorliegenden Gesetzesentwurfes ein? Die geschätzten Verwaltungskosten für die Registrierung und die Umsetzung der übrigen Bestimmungen des novellierten Gesetzes lassen sich nur eingeschränkt gesondert darstellen. Die Entwicklung einer Onlineplattform für die Registrierung und Belegungsmeldung und die dafür erforderliche Anschaffung von Geräten verursacht einmalig investive Auszahlungen in Höhe von rund 400.000 Euro sowie Kosten in Höhe von rund 25.000 Euro p.a. für den laufenden Betrieb, die aus bestehenden Ermächtigungen des Einzelplans 9.2 Allgemeine Finanzwirtschaft bereitgestellt werden . Um den Vollzug des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetzes zu verbessern, werden zum 1. Januar 2019 acht zusätzliche Stellen in den Bezirksämtern geschaffen. Davon werden drei Stellen aus dem Einzelplan 6.1 und fünf Stellen aus dem Einzelplan 9.2 Allgemeine Finanzwirtschaft finanziert. Durch die Bereitstellung von je 100.000 Euro in den Jahren 2019 und 2020 aus dem Einzelplan 6.1 der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen wird die Finanzierung von zwei weiteren Stellen in den Bezirksämtern für die Initialisierungsphase der geänderten Regelungen des Wohnraumschutzgesetzes ermöglicht. Der Verwaltungsaufwand zur Umsetzung der übrigen Bestimmungen wird mit dem vorhandenen Personal bearbeitet. Eine zusätzliche technische Unterstützung ist hierfür nicht vorgesehen. Im Übrigen siehe Drs. 21/14113 und Drs. 21/14505. 8. Wie hoch schätzt der Senat das Einsparpotenzial der Verwaltungskosten bei Nutzung der Kundendaten einschlägiger Onlinedienste wie Airbnb, Booking et cetera ein? Nach Erfahrungen der zuständigen Fachbehörde besteht bei den Onlinediensten keine Bereitschaft, den behördlichen Dienststellen umfänglich Kundendaten herauszugeben . 9. Wie beurteilt der Senat die Möglichkeit, die anfallenden Steuern für Ferienwohnungsvermietungen über einschlägige Onlinedienste wie die erwähnten einzutreiben? Siehe Antwort zu 5. 10. Wie hoch schätzt der Senat den Anteil genannter Onlinedienste am Wachstum der Touristenzahlen in Hamburg in den letzten Jahren ein? Auf welcher Datenbasis begründet der Senat seine Einschätzung? Bitte nach Jahren aufschlüsseln. Der zuständigen Behörde liegen keine Erkenntnisse vor, in welchem Umfang die genannten Onlinedienste Einfluss auf das Wachstum der Tourismuszahlen haben.