BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14906 21. Wahlperiode 13.11.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christel Nicolaysen (FDP) vom 05.11.18 und Antwort des Senats Betr.: Rückkehrförderung – Wie und in welcher Höhe können Fördermittel nach erfolgter Wiedereinreise zurückgefordert werden? Auf die Schriftliche Kleine Anfrage vom 26.10.2018 (Drs. 21/14673) antwortet der Senat, dass in dem Zeitraum 01.09.2017 bis 30.09.2018 insgesamt 58 Personen erfasst wurden, gegen die eine Rückkehrforderung der Fördermittel nach Wiedereinreise erhoben wurde. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche Gründe für die Wiedereinreise sind dem Senat bekannt? Drei Personen stellten nach der Wiedereinreise in das Bundesgebiet einen Asylerstantrag , 51 Personen stellten einen Asylfolgeantrag und vier Personen stellten weder einen Asylantrag noch einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, sondern wünschten die erneute freiwillige Rückkehr in das Herkunftsland. 2. Nach welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Rückforderung der Fördermittel nach erfolgter Wiedereinreise? Sofern Rückkehrhilfen durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) bewilligt wurden, stellt sich das Verhältnis von IOM zu den freiwilligen Rückkehrern als privatrechtliches Vertragsverhältnis dar. Es handelt sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag , der durch Ausfüllen und Unterzeichnung des Antragsformulars durch die Rückkehrwilligen geschlossen wird. Wurden für die freiwillige Rückkehr finanzielle Mittel aus dem Hamburger Landesprogramm beansprucht, entsteht ebenso ein privatrechtlicher Rückforderungsanspruch der Freien und Hansestadt Hamburg, der rechtzeitig und vollständig, mit vertragswidriger Wiedereinreise, zurückzufordern ist (Verwaltungsvorschrift zu § 27 Landeshaushaltsordnung ). Angemerkt sei, dass eine vertragswidrige Wiedereinreise vorliegt, wenn die Wiedereinreise innerhalb von fünf Jahren nach Auszahlung der Förderleistung erfolgt und der Aufenthalt im Bundesgebiet nicht nur vorübergehender Natur ist. 3. Wer ist für die Rückforderung zuständig? Für Rückforderungen von Rückkehrhilfen aus Bundesprogrammen (REAG/GARP und StarthilfePlus) ist das Rückforderungsmanagement bei IOM zuständig. Bei Rückforderung von Fördergeldern aus Landesmitteln übernehmen entweder die Behörde für Inneres und Sport (BIS), hier das Einwohner-Zentralamt, oder die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) für die Zentrale Information und Beratung für Flüchtlinge gGmbH die zu veranlassenden Schritte für eine Rückforderung. 4. Welche Verfahrensschritte sind im Einzelnen zu berücksichtigen? Die Geltendmachung von Rückforderungen aus Bundesförderprogrammen gegenüber den Rückkehrern wird wie folgt veranlasst: Drucksache 21/14906 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Nach Prüfung und Feststellung, dass ein Rückforderungsanspruch nach Maßgabe der Regelungen besteht, meldet die zuständige Landesbehörde IOM den Wiedereinreisefall . IOM fordert mit Fristsetzung unter Beifügung der Antragskopie und einer Aufstellung der gezahlten Fördermittel zur Rückzahlung auf. Die Frist beträgt einen Monat ab Zugang des Schreibens. Nach Fristablauf erfolgt durch IOM eine Mahnung mit erneuter Fristsetzung von zehn Tagen. Beide Fristen können in Verantwortung von IOM im Einzelfall verkürzt werden. Wird auch die Frist der Mahnung versäumt, stellt IOM einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides beim zuständigen Amtsgericht. Eine vorherige Rücksprache mit den Ländern beziehungsweise dem Bund ist hier nicht erforderlich. Nach erfolglosem Mahnverfahren wendet sich das IOM an das zuständige Land mit der Bitte um Mitteilung, ob das Klageverfahren eingeleitet werden soll. Durch das zuständige Land erfolgt die Abstimmung mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). IOM wird durch das BAMF informiert, ob Klage erhoben werden soll. Gegebenenfalls leitet IOM das Klageverfahren gegen den wiedereingereisten Rückkehrer ein. Die Geltendmachung von Rückforderungen aus dem Hamburger Landesprogramm gegenüber den Rückkehrern stellt sich wie folgt dar: Bei Feststellung einer Wiedereinreise nach Inanspruchnahme von Landesfördermitteln prüfen BIS und BASFI die jeweilige Zuständigkeit, und ob die Wiedereinreise vertragswidrig ist. Bei einer Landesförderung über die Zentrale Information und Beratung für Flüchtlinge gGmbH übernimmt die BASFI die zu veranlassenden Schritte, bei einer Landesförderung über das Einwohner-Zentralamt gibt das Ankunftszentrum Hamburg sowie die Abteilung für Ausländerangelegenheiten die notwendigen Informationen an das Forderungsmanagement des Einwohner-Zentralamtes weiter. Diese prüfen den Rückforderungsanspruch und fordern die wiedereingereiste Person unter Fristsetzung und der zahlungsbegründeten Unterlage (unterschriebener Fördervertrag) zur Rückzahlung auf. Nach erfolglosem Fristablauf erfolgt die Einleitung des Mahn- und Beitreibungsverfahrens . 5. Auf welche Gesamthöhe belaufen sich die Forderungen gegen die 58 wiedereingereisten Personen? a. Von wie vielen der 58 Personen konnten die Rückforderungen der Fördermittel bisher beigetrieben werden und in jeweils welcher Höhe? Welche Gründe gibt es für die Nichtzahlung auf die Schuld? Bisher wurden bei 41 wieder eingereisten Personen Bescheide zur Rückzahlung der Starthilfen erlassen. Dies entspricht einem finanziellen Volumen von 5.050,00 Euro. Tatsächlich beigetrieben (oder sich in der Beitreibung befindend) konnten bisher Gelder in zwei Fällen werden. Die Betroffenen haben aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage Ratenzahlung in Höhe von 10 Euro monatlich beantragt. Diesen Anträgen wurde stattgegeben, da sich in beiden Fällen das Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze befindet. In den anderen verbleibenden bisher geltend gemachten Fällen erfolgte bis dato keine Zahlung. In 20 Fällen wurde die Nichtzahlung mit dem Bezug von Leistungen unterhalb der Pfändungsfreigrenze begründet. In 19 Fällen erfolgte keinerlei Reaktion. b. Welche Konsequenzen hat die Nichtzahlung der Forderung für die wiedereingereisten Personen? Bitte ausführlich beantworten. Bei Nichtzahlung einer Forderung werden die Möglichkeiten einer Vollstreckung geprüft, die auf 30 Jahre Gültigkeit hat. 6. Ist bisher eine gerichtliche Beitreibung erfolgt? Wenn ja, in wie vielen Verfahren und mit welchem Erfolg? Wenn nein, bitte begründen. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14906 3 Nein, eine gerichtliche Betreibung erfolgte bisher noch nicht. Solange der Betroffene staatliche Leistungen unterhalb der Pfändungsfreigrenze bezieht, läuft eine Pfändung ins Leere und verursacht nur weitere Kosten. Dies traf auf die bisherigen Fälle zu. 7. Welchen Aufenthaltsstatus haben diese 58 Personen aktuell? Eine Person ist derzeit im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz , eine Person ist im Besitz einer Aufenthaltsgestattung und 32 Personen sind im Besitz einer Duldung. 16 Personen sind (als Selbstzahler) erneut freiwillig ausgereist, sieben Personen wurden zwangsweise rückgeführt und eine Person ist unbekannt verzogen. a. Welche Anreize können diesen Personen für eine erneute freiwillige Ausreise offeriert werden? Die Leitlinien für eine bundesweite Rückkehrberatung und damit verbundene maßgebliche Grundsätze für freiwillige Ausreisen sehen vor, dass eine freiwillige Rückkehr grundsätzlich Vorrang vor Zwangsmaßnahmen hat und als Prinzip der „Hilfe zur Selbsthilfe“ sowie der Vermeidung von „Pull-Effekten“ dient. Ziel ist es auch, die humane Rückkehr zu ermöglichen und einen Beitrag zur nachhaltigen Reintegration von Menschen in ihrer Heimat zu leisten. Wiedereingereisten Personen können demzufolge keine erneuten Anreize für eine freiwillige Ausreise aus Bundes- und Landesförderprogrammen gewährt und offeriert werden. Freiwillige, erneute Ausreisen sind von den Betroffenen selbst zu finanzieren. b. Sind bisher für diese Personen zwangsweise Rückführungen geplant oder durchgeführt worden? Bitte begründen. Zu geplanten Rückführungsmaßnahmen wird grundsätzlich keine Auskunft gegeben. Sieben Personen wurden zwangsweise rückgeführt. 8. Haben diese Personen nach ihrer Wiedereinreise grundsätzlich einen Anspruch darauf, erneut an einem Integrations-, Sprach- oder Alphabetisierungskurs teilzunehmen? Nein.