BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14926 21. Wahlperiode 13.11.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 07.11.18 und Antwort des Senats Betr.: Rüstzeiten von Polizeibeamten/-innen in Hamburg – Bezahlte Dienstzeit ? Das Bundesverwaltungsgericht hat am 20. September 2018 (BVerwG 2 C 44.17) entschieden, dass Polizisten/-innen aus Nordrhein-Westfalen keinen Zeitausgleich dafür erhalten können, dass sie vor dem Jahr 2017 ihre Ausrüstung vor Beginn der Dienstschicht aufgenommen und erst nach Beendigung der Dienstschicht wieder abgelegt haben. Entgegen der damals bestehenden Erlasslage hatten sich die Beamten/-innen aus bestehender Dienstpraxis heraus dazu verpflichtet gefühlt, zu Beginn ihres Dienstes bereits einsatzbereit anzutreten, unter anderem weil es keine überschneidenden Schichten gab. Polizeibeamte/-innen dürften sich nicht eigenmächtig über den Erlass hinwegsetzten, dabei sei unerheblich, ob dies mit dem Wissen des Dienstherren geschehe, urteilte das BVerwG. Es liege zudem ausschließlich in der Verantwortung des Dienstherren, für die Sicherheit während des Schichtwechsels zu sorgen. In den Vorinstanzen war den Polizisten noch ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zugesprochen worden. Nach der Änderung der Arbeitszeitverordnung im Jahr 2017 bekommen die Beamten mittlerweile zwölf Minuten pro Schicht als Arbeitszeit gutgeschrieben. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie und aufgrund welcher Rechtsgrundlagen ist für hamburgische Polizeibeamte /-innen die sogenannte Rüstzeit geregelt? Bitte detailliert darstellen. Die Arbeitszeit von Beamtinnen und Beamten ist in § 61 Hamburgisches Beamtengesetz und in der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung – ArbzVO –) vom 12. August 1997) in Verbindung mit EU-Richtlinien und Ausnahmeregelungen des Personalamtes geregelt. Auf dieser Grundlage hat die Polizei Arbeitszeiten für ihre Beschäftigten in gesonderten übergeordneten Dienstvereinbarungen (Rahmenvereinbarungen) und Einzelheiten in speziellen Dienstzeitregelungen (DZR) festgelegt. Im Kontext der Anfrage betrifft die Fragestellung DZR für Wechselschichtdienste der Polizei, die den Zeitraum von 24 Stunden an sieben Tagen abdecken. An den im Wechselschichtdienst arbeitenden Dienststellen der Polizei ist mindestens seit dem Jahr 1997 zum Schichtwechsel eine Überlappungszeit von 15 Minuten in den jeweiligen DZR enthalten; diese dient in erster Linie der Übernahme von Führungsund Einsatzmitteln. Das An- und Ablegen der Ausrüstungsgegenstände (Rüstzeit) Drucksache 21/14926 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 kann aufgrund der hierfür notwendigen wenigen Handgriffe ebenfalls in dieser Zeit stattfinden. 2. Inwiefern wird nach den Erkenntnissen des Senats in der Praxis von diesen Regelungen abgewichen? Bitte nach Polizeikommissariaten/Dienststellen und nach jeweiligen Anlässen für den Zeitraum Januar 2015 bis Juli 2018 darstellen. In keinem Fall. 3. Nach welchen Schichtmodellen arbeitet die Hamburger Polizei? Bitte nach Polizeikommissariaten/Dienststellen für den Zeitraum Januar 2015 bis Juli 2018 darstellen. Arbeitszeitregelungen im Sinne der Fragestellung sind alle DZR für Wechselschichtdienste . In Wechselschichtdiensten verrichten Beamtinnen und Beamte Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden Dauer, vorsieht. Die im erfragten Zeitraum bestehenden DZR für im Wechselschichtdienst arbeitende Dienststellen werden nachstehend aufgeführt. An allen Polizeikommissariaten (PK) und in der Polizeieinsatzzentrale (PEZ) arbeiteten die Dienstgruppen (DG) A – D bis einschließlich Januar 2015 in einem Schichtmodell mit vierwöchigem Rhythmus mit den Schichtfolgen: eine Woche Frühdienst, dann drei Wochen im Rhythmus Spät, Nacht, Frei. Ab Februar 2015 begann die Polizei mit der Pilotierung eines neuen Schichtmodells mit einem achtwöchigen Rhythmus. Dieses System enthält die Arbeitsreihenfolge Früh, Tag, Spät, Nacht, Nacht und drei Tage frei. Die Pilotierung und endgültige Einführung des neuen Systems begann und endete an jedem PK/der PEZ zu einem individuellen Termin im Zeitraum von 2015 bis 2018 und ist inzwischen mit Ausnahme des PK 17 an allen PK sowie der PEZ eingeführt. Für das PK 17 gilt weiterhin eine DZR mit dem alten Vier-Wochen-Schichtmodell. Für die Tunnelbetriebszentrale der Verkehrsdirektion (VD 213) gilt für den gesamten erfragten Zeitraum eine DZR entsprechend dem alten vierwöchigen Schichtmodell der PK. Die vier Einsatzhundertschaften der Landesbereitschaftspolizei (LBP) arbeiten grundsätzlich hunderschaftsweise in einem Wechselschichtdienstmodell ohne komplette 24 Stunden an sieben Tagen Abdeckung; Ablösungen mit Überlappungszeiten sind dabei nicht erforderlich. Die im erfragten Zeitraum bis Dezember 2017 gültige DZR der Einsatzhundertschaften beinhaltete eine Dienstverrichtung in einem vierwöchigen Rhythmus mit den Schichtfolgen: eine Woche Frühdienst, dann drei Wochen im Rhythmus Spät, Nacht, Frei. Seit Januar 2018 arbeiten die Einsatzhundertschaften angelehnt an die neue DZR der PK/PEZ in einem Acht-Wochen-Rhythmus mit der Arbeitsreihenfolge : Früh, Spät, Spät, Nacht, Nacht und drei Tage frei. Die DG A – D der LBP 9 (Vollzugsunterstützung/Sicherungsaufgaben) arbeiten über den gesamten erfragten Zeitraum nach einer DZR mit einem leicht modifizierten alten vierwöchigen Schichtmodell der PK mit Überlappungszeiten von bis zu 60 Minuten. Die im erfragten Zeitraum geltenden DZR für o das Landeskriminalamt 26 (Kriminaldauerdienst und Gefangenentransport), o die DG A – D der Wasserschutzpolizeikommissariate 1 bis 3 und des Wasserschutzpolizeireviers 4, o der Verkehrsleitzentrale der Verkehrsdirektion (VD 53) sowie o des Lagezentrums der Polizei (SP 11) Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14926 3 beinhalten jeweils Schichten in einem siebenwöchigem Rhythmus mit der Schichtfolge : Tag, Nacht, Frei, Tag, Nacht, drei Tage frei. Die Tages- und Nachtdienste dauern jeweils 12,25 Stunden; im Übrigen siehe Antwort zu 1. 4. Welche Maßnahmen ergreift der Senat, um das Auf- und Abrüsten in der vorgesehen Arbeitszeit gewährleisten zu können? 5. Inwiefern erfolgt eine Kontrolle beziehungsweise Evaluation der getroffenen Maßnahmen? Siehe Antwort zu 1. Maßnahmen im Sinne der Fragestellungen sind darüber hinaus nicht erforderlich. 6. Liegen dem Senat Beschwerden von einzelnen Polizeibeamten/-innen bezüglich der Auf- und/oder Abrüstung außerhalb der Dienstzeit vor? Wenn ja, bitte nach Polizeikommissariaten/Dienststellen und nach jeweiligen Anlässen für den Zeitraum Januar 2015 bis Juli 2018 darstellen. Nein.