BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14927 21. Wahlperiode 13.11.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 07.11.18 und Antwort des Senats Betr.: Verfahren im sogenannten Ankunftszentrum Meiendorf – Hat Hamburg ein sogenanntes Ankerzentrum eingerichtet? In der Zentralen Erstaufnahmeeinrichtung (ZEA, dem sogenannten Ankunftszentrum ) in Meiendorf sollen die Registrierung, die erste ärztliche Untersuchung , die Asylantragstellung und weitere Verteilungsentscheidungen für neu in Hamburg ankommende Asylsuchende erfolgen. Bisher erfolgte für alle im „Ankunftszentrum“ registrierten Menschen nach Absolvierung dieser ersten Schritte nach ungefähr zwei Wochen eine Weiterverteilung auf die dezentralen Erstaufnahmeeinrichtungen. Berichten zufolge sollen nun Asylsuchende mit vermeintlich schlechter Bleibeperspektive (sogenannte Dublin-Fälle oder Menschen aus sogenannten sicheren Drittstaaten) nicht mehr auf andere EAs umverteilt werden, sondern bis zu sechs Monate in der Zentralen Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht werden. Die Unterbringung erfolgt demnach in einer Halle, ohne die Möglichkeiten von Rückzugsräumen und Privatsphäre . Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Werden neu ankommende Asylsuchende in der Zentralen Erstaufnahmeeinrichtung (ZEA) in Cluster oder Ähnliches (zum Beispiel nach vermeintlicher Bleibeperspektive) eingeteilt? Wenn ja, nach welchen Merkmalen erfolgt die Differenzierung? 2. Trifft es zu, dass Asylsuchende, die zu den sogenannten Dublin-Fällen zählen, sowie Personen, die aus sogenannten sicheren Herkunftsländern kommen, nicht mehr auf dezentrale Erstaufnahmeeinrichtungen verteilt werden, sondern längerfristig in der ZEA untergebracht werden? 3. Aus welchen Gründen werden Personen bestimmter Gruppen nicht mehr auf die dezentralen Erstaufnahmeeinrichtungen weiterverteilt, sondern in der ZEA untergebracht? a. Seit wann erfolgt keine Umverteilung mehr? b. Auf wessen Weisung erfolgt keine Umverteilung mehr? 4. Wie werden die längerfristig in der ZEA verbleibenden Personen dort untergebracht und wie ist die Unterkunft ausgestaltet? a. Trifft es zu, dass die längerfristig in der ZEA untergebrachten Personen in einer Halle untergebracht sind? Wenn ja, warum und wie ist die Halle ausgestaltet? b. Wie werden Familien mit Kindern und/oder Heranwachsenden untergebracht? Drucksache 21/14927 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 5. Für wie lange ist die Unterbringung in der ZEA für die dort länger untergebrachten Personen vorgesehen und welche Maßnahmen (zum Beispiel Abschiebungen, Umverteilung in andere Unterkünfte et cetera) sind nach Ablauf dieses Zeitraums vorgesehen? Die Behörde für Inneres und Sport betreibt in Rahlstedt ein Ankunftszentrum. Die Prozesse und Abläufe in diesem Ankunftszentrum sind seit dessen Einrichtung den sich fortlaufend verändernden Rahmenbedingungen wie der Zugangssituation, der rechtlichen Regelungen, der Zusammenarbeit mit anderen Stellen, vor allem dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), und der Unterbringungskapazitäten entsprechend kontinuierlich weiterentwickelt und angepasst worden. Gegenüber der Situation bei der Einrichtung des Ankunftszentrums hat sich vor allem die Zugangssituation durch niedrigere Zugangszahlen deutlich und stabil verändert. Die dem Ankunftszentrum nachgelagerten Kapazitäten in den Erstaufnahmeeinrichtungen und in der öffentlich-rechtlichen Unterkunft ermöglichen eine stabile Übernahme von Personen aus dem Ankunftszentrum. Dabei ist angestrebt, die Vorhaltung von Erstaufnahmekapazitäten zu begrenzen. Darüber hinaus ist die Zeitdauer für die Durchführung eines Asylverfahrens durch das BAMF für aktuell eintreffende Flüchtlinge mittlerweile deutlich kürzer und die Verfahren des BAMF zur Klärung von Dublin-III- und Dublin-Plus-Fällen erfolgen regelmäßig und in kürzerer Zeit. Wie bisher erfolgt im Ankunftszentrum der gesamte Registrierungs- und Aufnahmeprozess für die Asylantragsstellung, die gesundheitliche Erstuntersuchung und die leistungsrechtliche Erfassung. Ergänzend zu den bisherigen Prozessen wurde das Angebot der Wahrnehmung einer Beratung bei der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (ÖRA) fest in den Ablaufplan integriert. Hierfür wurde zwischen dem Einwohnerzentralamt und der ÖRA ein Verfahren abgestimmt, mit dem gewährleistet wird, dass Personen vor der Wahrnehmung der Anhörung beim BAMF eine entsprechende Beratung erhalten, wenn sie diese Möglichkeit nutzen wollen. Die Beratung erfolgt dabei bei der ÖRA-Hauptstelle in der Dammtorstraße. Die Geflüchteten werden auf diese Beratungsmöglichkeit ausdrücklich hingewiesen, sie erhalten entsprechende Wegbeschreibungen und die notwendigen Fahrkarten. Im Ankunftszentrum liegen darüber hinaus Flyer zu anderen Beratungsangeboten aus. Personen, bei denen im Rahmen dieses Prozesses festgestellt wird, dass sie bereits in einem anderen EU-Staat registriert wurden oder dass sie bereits in einem anderen EU-Staat als Schutzberechtigte anerkannt wurden (sogenannte Dublin- und Dublin- Plus-Fälle) sowie Personen, die aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a Asylgesetz stammen, werden, soweit sie nicht zu Familien mit schulpflichtigen Kindern gehören oder soweit nicht im Einzelfall die Anerkennung einer Schutzberechtigung zu erwarten ist, seit dem 1. Oktober 2018 aus dem Ankunftszentrum nicht in eine Erstaufnahmeeinrichtung verlegt. Für sie ist im Ankunftszentrum kein längerer Aufenthalt geplant. Aufgrund der in diesen Fällen vom BAMF regelmäßig kurzfristig ergehenden Asylentscheidungen und den bestehenden Regelungen zum Rechtsschutz tritt hier grundsätzlich nach kurzer Zeit eine Ausreisepflicht der Betroffenen ein. Die Betroffenen erhalten im Ankunftszentrum eine umfassende Rückkehrberatung unter Darlegung aller Unterstützungsmöglichkeiten bei einer freiwilligen Ausreise, die durch die staatlich unabhängige Beratung vom Flüchtlingszentrum ergänzt werden kann. Soweit sie sich zu einer freiwilligen Ausreise entschließen, unterstützt das Einwohnerzentralamt bei der Organisation der Rückreise. Soweit eine freiwillige Ausreise abgelehnt wird, betreibt das Einwohnerzentralamt eine möglichst zeitnahe Rückführung. Ziel ist es dabei, im Falle der abschließend festgestellten Ausreisepflicht diese Ausreisepflicht zeitnah umzusetzen. Kann eine freiwillige Ausreise oder eine Rückführung über einen Zeitraum von maximal sechs Monaten nicht umgesetzt werden, erfolgt eine Verlegung der Personen in eine Erstaufnahmeeinrichtung. Bei der Gestaltung der Unterbringung der Personen wurde auf die Erfahrungen aus dem Betrieb des Ankunftszentrums und der Erstaufnahmeeinrichtungen zurückgegriffen. Genutzt werden zwei der Hallen des Ankunftszentrums, die mit festen Kompartiments ausgestattet sind. Duschräume und Sanitäranlagen sowie eine kleine Küche zur Versorgung von kleinen Kindern sind vorhanden. In einer dieser Hallen werden alleinreisende Männer, in der anderen Halle alleinreisende Frauen und Familien untergebracht. Das im Ankunftszentrum vorhandene Schutzkonzept wird angewendet. Zur Betreuung der Flüchtlinge, die nicht unmit- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14927 3 telbar in eine Erstaufnahmeeinrichtung verlegt werden, wurde die Sozialberatung entsprechend um vier Vollzeitäquivalente verstärkt, zudem wurde der Aufenthaltsbereich besser ausgestattet. Die Erweiterung der Betreuungs-und Freizeitangebote wird sukzessive erfolgen. 6. Welche Angebote stehen für die längerfristig in der ZEA untergebrachten Personen zur Verfügung? Bitte detailliert darstellen. a. Werden Sozialberatungen angeboten? Wenn ja, mit welchen Inhalten? Wenn nein, warum nicht? b. Werden Sprachkurse angeboten? Wenn ja, welche Sprachen? Wenn nein, warum nicht? c. Gibt es Angebote zur Integration (zum Beispiel Integrationskurse)? Wenn ja, welcher Art? Wenn nein, warum nicht? d. Welche weiteren Angebote bestehen? Die Angebotsstruktur im Ankunftszentrum soll drei Zielbereiche abdecken: vorbereitende Maßnahmen für das Leben im Herkunfts- oder Überstellungsland, Freizeitgestaltung und Beschäftigung und Sicherung des sozialen Friedens und Schutzkonzept. Folgende Angebote sollen dazu im Einzelnen eingerichtet werden: Zu den vorbereitende Maßnahmen: Basissprachkurse Italienisch, Griechisch, Polnisch, Schwedisch mit dem Ziel, einen Grundwortschatz der jeweiligen Sprache zu verinnerlichen Alphabetisierung Computer-Grundlagen Länder-Informationsreihen (Dublin-Überstellungsländer) mit Schwerpunkten auf Länderkunde, Arbeitsmarkt, Schul- und Bildungssystem, Gesundheit Zur Freizeitgestaltung und Beschäftigung: Laufgruppe Gymnastik für Frauen Schneidern und Handarbeiten Musikangebot (angeleitetes Musizieren mit Gesang und Instrumenten) Kreativangebot (Malen, Zeichnen, Basteln et cetera) Fußball Einrichtung eines Sportraumes Zur Unterstützung sozialen Verhaltens und zum Schutzkonzept: Atementspannung Community Resilience Model (CRM, Entspannung in akuten Stresssituationen) Elterngruppe Die Angebotsstruktur für Kleinkinder umfasst: Drucksache 21/14927 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Offene Kinderbetreuung Kreativangebot (Malen, Basteln, Gestalten) Musikangebot (gemeinsames Singen, Musizieren) Spielmobil Spiel und Bewegung im Freien Fußball Das Sozialmanagement von f & w wurde um vier Vollzeitäquivalente aufgestockt, um eine Beratung der Personen sicherzustellen. Der Umfang entspricht den Aufgaben in den dezentralen Einrichtungen. Die Sprachkurse sollen auf niedrigschwelligem Niveau angeboten werden, um den Personen die Integration in den Zielländern einer Überstellung nach der Dublin- Verordnung zu erleichtern. 7. Inwieweit erhalten die längerfristig dort untergebrachten Personen die Möglichkeit der Rechtsberatung oder die Informationen über Möglichkeiten der Rechtsberatung? Die Öffentliche Rechtsauskunft und Vergleichsstelle (ÖRA) führt für Menschen mit geringem Einkommen in Hamburg vertrauliche und unabhängige Rechtsberatung durch spezialisierte Volljuristinnen und -juristen durch (§ 1 Absatz 1 Ziffer 1 ÖRA- Gesetz i.V.m. § 12 Beratungshilfegesetz). Bewohner aus Flüchtlingsunterkünften wie auch dem Ankunftszentrum gehören zu dem Kreis der Anspruchsberechtigten gemäß § 4 ÖRA-Gesetz. Sie können sich in allen Beratungsstellen der ÖRA zu allen Rechtsangelegenheiten beraten lassen. Die Migrationsrechtsberatung findet nur in der ÖRA- Hauptstelle, Dammtorstraße 14, statt. Die Bewohner des Ankunftszentrums haben die Möglichkeit, an einer Anhörungsberatung der ÖRA teilzunehmen. Darüber hinaus liegen Flyer anderer Beratungsstellen aus. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 8. Inwieweit erhalten externe Berater/-innen (zum Beispiel des Flüchtlingsrates , der Refugee Law Clinic et cetera) Zugang zu den längerfristig in der ZEA untergebrachten Personen? Die dort untergebrachten Personen sind mit dem Mobilitätsticket ausgestattet, wie in allen anderen EA-Unterkünften, sodass sie diese Beratungsstellen jederzeit aufsuchen können. Im Ankunftszentrum selbst stehen wie in allen anderen EA-Unterkünften für diese Stellen keine Beratungszeiten zur Verfügung. 9. Inwiefern trifft es zu, dass die längerfristig im Ankunftszentrum untergebrachten Personen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ausschließlich als Sachleistungen erhalten? Wenn ja, warum? Wenn nein, wie hoch ist der Betrag der den längerfristig dort untergebrachten Personen als Barleistung monatlich ausgezahlt wird? Das trifft nicht zu. Dieser Personenkreis erhält die gleichen Leistungen wie eine Person in einer dezentralen Einrichtung (bei gleichem aufenthaltsrechtlichem Sachverhalt ). Es gelten die einheitlichen Regelsätze: Personengruppe nach § 3 notwendiger monatlicher persönlicher Bedarf Alleinstehende Leistungsberechtigte 135,- € * Zwei erwachsene Leistungsberechtigte , die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen 122,- € * Weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 108,- € * Sonstige jugendliche Leistungsberechtigte 76,- € * Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14927 5 Personengruppe nach § 3 notwendiger monatlicher persönlicher Bedarf Leistungsberechtigte Kinder von Beginn des 7. Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 83,- € * Leistungsberechtigte Kinder vom 3. bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 79,- € Leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres 206,02 € Personengruppe nach § 3 notwendiger monatlicher persönlicher Bedarf Alleinstehende Leistungsberechtigte 135,- € * Zwei erwachsene Leistungsberechtigte , die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen 122,- € * Weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 108,- € * Sonstige jugendliche Leistungsberechtigte 76,- € * Leistungsberechtigte Kinder von Beginn des 7. Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 83,- € * Leistungsberechtigte Kinder vom 3. bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 79,- € Leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres 206,02 € * abzüglich der Kosten für das Mobilitätsticket in Höhe von 14,70 Euro für Kinder und 29,40 Euro für Erwachsene 10. Inwieweit werden bei der Entscheidung über den Verbleib in der ZEA oder der Weiterverteilung auf eine EA besondere Schutzbedarfe (Alter, Schwangerschaft, (psychische) Erkrankungen, Behinderung, Trauma et cetera) der Geflüchteten berücksichtigt? Hierbei handelt es sich um Einzelfallentscheidungen, die in einem gemeinsamen Fallmanagement von den Mitarbeitenden von f & w und den Mitarbeitenden des Einwohner -Zentralamtes entschieden werden. Hierzu wird gegebenenfalls der ärztliche Dienst des Einwohner-Zentralamtes eingeschaltet, um eine Einschätzung zu den Unterbringungserfordernissen im konkreten Einzelfall zu erhalten. 11. Wie wird sichergestellt, dass Personen mit besonderen Schutzbedarfen im „Ankunftszentrum“ adäquate Hilfestellungen erhalten? Das Sozialmanagement von f & w kümmert sich wie in allen anderen EA-Unterkünften um eine adäquate Versorgung. Im Übrigen siehe Antwort zu 10. 12. Wie sieht das Schutzkonzept des „Ankunftszentrum“ aus und wie wird es umgesetzt? Siehe Drs. 21/11908, konkret zum Ankunftszentrum Drs. 21/4731. 13. Ist den längerfristig in der ZEA untergebrachten Personen das Verlassen der Unterkunft uneingeschränkt möglich? Wenn nein, welche Arten der Beschränkungen existieren und aus welchem Grund gibt es die Beschränkungen? Ja, alle Personen können das Ankunftszentrum jederzeit verlassen. Sollten die Personen einen Bescheid erhalten, in dem der Asylantrag als unzulässig abgelehnt wird und die Abschiebung beziehungsweise die Überstellung angeordnet wird, erhalten die Personen bei Ablehnung einer freiwilligen Ausreise und Vollziehbarkeit einer Abschiebung oder Überstellung wie in allen anderen EA-Unterkünften die Auflage, zur Sicherung der Abschiebung beziehungsweise Überstellung zur Nachtzeit sich in der Einrichtung aufzuhalten. Drucksache 21/14927 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 6 14. Ist den längerfristig in der ZEA untergebrachten Personen das Empfangen von Besuch uneingeschränkt möglich? Wenn nein, welche Beschränkungen existieren und warum erfolgt die Beschränkung? Besuch kann zwischen 10 Uhr und 20 Uhr empfangen werden. Aus Rücksicht auf die Mitbewohnerinnen und Mitbewohner sollen Besuche nicht in den Kompartiments empfangen werden, sondern entweder auf dem Gelände oder im Aufenthaltsbereich. Dies ist durch die Hausordnung geregelt. 15. Wie viele Personen, die dort längerfristig untergebracht werden sollen, befinden sich zum aktuellen Zeitpunkt in der ZEA? a. Wie viele davon sind sogenannte Dublin-Fälle? b. Wie viele davon kommen aus sogenannten sicheren Herkunftsländern ? Am 8. November 2018 befanden sich im Ankunftszentrum im Sinne der Fragestellung 63 Personen im Dublin-Verfahren oder haben bereits einen Schutzstatus in einem anderen europäischen Land, 15 Personen stammen aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a AsylG. Eine längerfristige Unterbringung im Ankunftszentrum soll nicht erfolgen, siehe Vorbemerkung. c. Wie viele davon sind minderjährig? Bitte Alter angeben. In der Bewohnerzahl sind zehn minderjährige Kinder enthalten, deren Alter sich wie folgt aufschlüsselt: Ein Kind ist unter einem Jahr alt, zwei Kinder sind ein Jahr alt, vier Kinder sind drei Jahre alt, ein Kind ist vier Jahre alt und zwei Kinder sind fünf Jahre alt. 16. Existiert über die Unterlassung einer Weiterverteilung eine Verwaltungsvorschrift , Dienstanweisung et cetera? Wenn ja, wie ist der Wortlaut? Eine Verwaltungsvorschrift oder Dienstanweisung liegt hierzu nicht vor. Das Konzept wurde den Mitarbeitenden mündlich erläutert. Eine Handreichung ist geplant.