BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14929 21. Wahlperiode 13.11.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 07.11.18 und Antwort des Senats Betr.: Kostenerstattungen für Staatsschutzsachen (II) Zwischen Hamburg und den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig- Holstein und Bremen gelten Staatsverträge über die Zuständigkeit des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Staatsschutzsachen. Hamburg soll von den Verfahren, die den anderen Bundesländern zuzuordnen sind, Kostenerstattungen erhalten. In der Antwort auf meine Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/12588 heißt es dazu: „(…) Deshalb hat die Staatsrätin der zuständigen Behörde mit ihren Amtskolleginnen und Amtskollegen der an den Staatsverträgen beteiligten Länder bereits im Herbst 2017 grundsätzliches Einvernehmen darüber erzielt, die geltenden Verwaltungsabkommen zur Kostenerstattung zu erweitern . So sollen insbesondere die Ermittlungsverfahren in die Abrechnung mit einbezogen werden. Dazu wird derzeit an einem geeigneten Abrechnungsverfahren gearbeitet, um die Abrechnung sachgerecht und gleichsam aufwandsarm umzusetzen. Vor diesem Hintergrund hat bisher keine Abrechnung der Verhandlungskosten stattgefunden, zumal sich die Masse der Verfahren noch in Vorbereitung bei der Generalstaatsanwaltschaft befindet beziehungsweise noch nicht abgeschlossen ist.“ Mittlerweile sind weitere sieben Monate verstrichen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Sind die Verhandlungen zur Erweiterung der Verwaltungsabkommen zur Kostenerstattung abgeschlossen? Falls ja, seit wann und welche konkreten Vereinbarungen zum Abrechnungsverfahren wurden getroffen? Falls nein, warum nicht und wann ist damit zu rechnen? Die Verhandlungen zur Erweiterung der Verwaltungsabkommen zur Kostenerstattung sind noch nicht abgeschlossen, da komplexe Vorfragen zu klären sind. 2. Der Senat gibt in der Drs. 21/12588 an, dass von den vom Generalbundesanwalt an die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg abgegebenen erstinstanzlichen Staatsschutzverfahren aus dem Jahr 2016 Schleswig- Holstein vier und Mecklenburg-Vorpommern ein Verfahren und aus dem Jahr 2017 Schleswig-Holstein zwanzig, Bremen fünf und Mecklenburg- Vorpommern acht Verfahren zuzuordnen sind. a. Wie viele dieser Verfahren wurden zwischenzeitlich abgeschlossen? Drucksache 21/14929 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 b. Inwiefern hat es für diese Verfahren bereits Erstattungen aus Schleswig-Holstein, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern im Hinblick auf angefallene Von den im Jahr 2016 bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamburg durch Abgabe des Generalbundesanwalts anhängig gemachten fünf Verfahren, die ihren Ursprung in den staatsvertraglich assoziierten Ländern hatten, sind zwei Verfahren noch offen. Ein Verfahren wurde an eine andere Generalstaatsanwaltschaft abgegeben, ein Verfahren wurde gemäß § 154 f StPO wegen Abwesenheit des Beschuldigten vorläufig eingestellt und in einem Verfahren wurde Anklage am Hanseatischen Oberlandesgericht erhoben, wobei die Durchführung der Hauptverhandlung noch aussteht. Von den 33 aus den Ländern Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig- Holstein herrührenden Verfahren, die im Jahr 2017 durch Abgabe des Generalbundesanwalts bei der Generalstaatsanwaltschaft anhängig gemacht wurden, sind neun Verfahren noch offen. In 18 Verfahren erfolgte eine Einstellung nach § 170 Absatz 2 StPO, in einem Fall wurde gemäß § 154 Absatz 1 StPO von der Verfolgung abgesehen , in drei Fällen erfolgte eine vorläufige Einstellung nach § 154 f StPO. In zwei Verfahren wurde Anklage erhoben, wobei in einem Fall die Durchführung der Hauptverhandlung noch aussteht und in dem anderen Fall das Verfahren durch – noch nicht rechtskräftiges – Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts abgeschlossen wurde. Keines der genannten Verfahren ist bereits abrechnungsfähig. aa. Personalkosten, bb. Verfahrenskosten, cc. Kosten des Vollzugs und dd. Entschädigungen und Auslagen von Verfahrensbeteiligten gegeben? 3. Wie viele erstinstanzliche Staatsschutzverfahren wurden vom Generalbundesanwalt jeweils im 2. und 3. Quartal 2018 an die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg abgegeben? Wie viele dieser Verfahren betreffen aufgrund staatsvertraglicher Regelungen jeweils die Länder Schleswig- Holstein, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern? Im 2. Quartal 2018 wurden 13 Verfahren vom Generalbundesanwalt nach § 142a Absatz 2 bis 4 GVG an die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg abgegeben: neun Verfahren haben ihren Ursprung in Bremen und eines in Mecklenburg-Vorpommern. Im 3. Quartal 2018 sind drei Verfahren anhängig geworden, wovon zwei aus Schleswig -Holstein stammen und eines aus Bremen stammt. 4. In der Drs. 21/12588 heißt es ferner: „Unabhängig von den genannten Staatsverträgen werden die Kosten des Justizvollzugs im Zusammenhang mit Staatsschutzsachen unter Verwendung des Tageshaftkostensatzes mit dem Generalbundesanwalt abgerechnet.“ a. Für wie viele Gefangene, die sich seit 2016 wegen Staatsschutzsachen in Untersuchungshaft befanden, wurden Kostenerstattungen durch den Generalbundesanwalt geleistet? b. In welcher Gesamthöhe erfolgten die Erstattungen? Bitte jahresweise aufschlüsseln. Jahre Anzahl Gefangene EUR 2016 5 174.200,76 2017 9 329.750,10 2018 (1.Halbjahr) 7 129.566,36