BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14932 21. Wahlperiode 13.11.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 07.11.18 und Antwort des Senats Betr.: Razzia gegen Drogendealer am Hansaplatz In seiner Ausgabe vom 04.11.2018 berichtet das „Hamburger Abendblatt“ von einer Razzia in einem Lokal am Hansaplatz in St. Georg. 1 Es seien mehrere Personen vorläufig festgenommen worden, wobei fünf Personen wegen des Verdachts des Verstoßes gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen dem Polizeikommissariat in St. Georg zugeführt worden. Bei vier weiteren Personen wurden Drogenverstöße festgestellt und entsprechende Ermittlungsverfahren eingeleitet. Drei der vier Personen wurden ebenfalls zunächst dem Polizeikommissariat St. Georg zugeführt. Ein 22-jähriger Mann wurde im Verlauf der weiteren Ermittlungen durch die Drogenfahnder wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln einem Haftrichter zugeführt. Die übrigen Personen wurden mangels Haftgründen nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen wieder entlassen. Insgesamt stellten die Beamten geringe Mengen Marihuana, 18 Kugeln Kokain sowie 1.425 Euro mutmaßliches Dealgeld sicher. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Sind die vorläufig festgenommenen Personen bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten? 2. Wenn ja, sind sie bereits einschlägig Vorbestraft? Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Darauf basierend sind von den fünf vorläufig festgenommenen Personen zwei der Beschuldigten ausweislich der Bundeszentralregisterauszüge bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten, einer davon ist einschlägig vorbestraft. Betreffend eines weiteren Beschuldigten kann die Frage derzeit nicht beantwortet werden, da ausweislich seines Bundeszentralregister-Auszuges eine automatische Bundeszentralregister-Auskunft derzeit nicht erteilt werden kann und das Vorgangserfassungs - und Vorgangsverwaltungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Frage keine sicheren Erkenntnisse enthält. 3. Haben die vorbenannten Personen einen Migrationshintergrund? 1 https://www.abendblatt.de/hamburg/article215716045/Fahnder-nehmen-mutmasslichen- Dealer-in-Hamm-fest.html. Drucksache 21/14932 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Ja. 4. Wenn ja, welchen aufenthaltsrechtlichen Status haben die vorbenannten Personen? 5. Haben die vorbenannten Personen jeweils ein Asylverfahren durchlaufen ? 6. Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Die Personen 1 und 2 sind nach den vorliegenden Personalien im aufenthaltsrechtlichen Fachverfahren der Ausländerbehörde Hamburg und darüber hinaus im Ausländerzentralregister nicht zu ermitteln und halten sich danach unerlaubt im Bundesgebiet auf. Erkenntnisse über ein Asylverfahren liegen nicht vor. Person 3 befindet sich nicht in örtlicher Zuständigkeit der Ausländerbehörde Hamburg. Nach Angaben des Ausländerzentralregisters (AZR) ist die Person im Besitz einer Duldung gemäß § 60a Absatz 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz. Ein am 6. Mai 2015 gestellter Asylantrag wurde am 19. Januar 2017 abgelehnt. Person 4 befindet sich nicht in Zuständigkeit der Ausländerbehörde Hamburg. Nach Angaben des AZR ist die Person nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis und hält sich unerlaubt im Bundesgebiet auf. Ein am 19. August 2015 gestellter Asylantrag wurde am 22. März 2017 abgelehnt. Person 5 befindet sich ebenfalls nicht in Zuständigkeit der Ausländerbehörde Hamburg . Nach Angaben des AZR ist die Person nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis und hält sich unerlaubt im Bundesgebiet auf. Ein am 3. Januar 2017 gestellter Asylantrag wurde am 24. März 2017 abgelehnt. 7. Hat es bereits Versuche gegeben, die vorbenannten Personen auszuweisen oder abzuschieben? 8. Wenn ja, sind diese Versuche gescheitert? 9. Falls ja, woran sind diese Versuche gescheitert? Aufgrund fehlender Zuständigkeit liegen der Ausländerbehörde Hamburg hierzu keine Erkenntnisse vor.