BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14951 21. Wahlperiode 16.11.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 08.11.18 und Antwort des Senats Betr.: Scharfe Schusswaffen in Hamburg Der Besitz von scharfen beziehungsweise erlaubnispflichtigen Schusswaffen setzt in Deutschland gemäß Waffengesetz (WaffG) eine Waffenbesitzkarte voraus. Diese wird in der Regel von Jägern, Sportschützen, Waffensammlern oder Erben geführt und berechtigt den Träger, Waffen und Munition getrennt zu Hause zu lagern und sie auf dem Weg zur fachgerechten Benutzung, wie zum Beispiel der Jagd, zu transportieren. Der Waffenschein indes ist ausschließlich Personen vorbehalten, deren Sicherheit akut bedroht ist, weshalb sie das Recht haben, scharfe Schusswaffen verdeckt in der Öffentlichkeit zu führen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Waffenbesitzkarten und Waffenscheine waren zu folgenden Stichtagen in Hamburg registriert: a) 31.12.2014, b) 31.12.2015, c) 31.12.2016, d) 31.12.2017, e) 31.10.2018? Stichtag Anzahl Waffenbesitzkarten Anzahl Waffenscheine 31.12.2014 16.554 154 31.12.2015 15.280 174 31.12.2016 15.095 176 31.12.2017 15.033 173 31.10.2018 14.852 182 2. Wie viele Waffenbesitzkarten beziehen sich gegenwärtig auf folgende Gruppen: a) Jäger, b) Sportschützen, c) Waffensammler, d) Erben? Die zuständige Behörde erfasst statistisch die Anzahl der Personen, die Inhaber mindestens einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind. Nicht erfasst hingegen wird, wie viele Erlaubnisse einer Person jeweils erteilt worden sind. Für eine Beantwortung wäre eine manuelle Durchsicht aller Akten erforderlich, die sich auf die Erteilung von Waffenbe- Drucksache 21/14951 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 sitzkarten im erfragten Zeitraum beziehen. Die Auswertung von mehreren Tausend Vorgängen ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. In der nachstehenden Tabelle wird die Anzahl der zum Stichtag 31. Oktober 2018 als Inhaber von Waffenbesitzkarten im Sinne der Fragestellung registrierten Personen dargestellt: Jäger 3.864 Sportschützen 2.940 Waffensammler 48 Erben 477 3. Wie oft hat die Polizei in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 Verstöße gegen das Führen von scharfen Schusswaffen in der Öffentlichkeit dokumentiert? 4. Wie viele scharfe Schusswaffen hat die Polizei im besagten Zeitraum sichergestellt? Die Polizei erfasst Straftaten gemäß dem Straftatenkatalog der Richtlinien für die Erfassung und Verarbeitung der Daten in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). Verstöße gegen das Waffengesetz (WaffG) werden in der PKS unter der Schlüsselzahl 726200 erfasst. Eine Differenzierung nach dem hierbei eingesetzten Tatmittel erfolgt in der PKS nicht. Auch wird in der PKS nicht erhoben, ob der Verstoß gegen das Waffengesetz in der Öffentlichkeit oder einer sonstigen Tatörtlichkeit durchgeführt wurde. Darüber hinaus werden Statistiken im Sinne der Fragestellungen bei der Polizei nicht geführt. Zur Beantwortung wäre eine Durchsicht aller Hand- und Ermittlungsakten des erfragten Zeitraums bei den sachbearbeitenden Dienststellen des Landeskriminalamts (LKA) erforderlich. Die Auswertung von mehreren Hunderttausend Akten ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 5. Was geschieht mit konfiszierten scharfen Schusswaffen, die illegal von ihren Trägern in der Öffentlichkeit geführt werden? Gemäß der Dienstvorschrift der Polizei werden sichergestellte Waffen einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen. Nach Abschluss dieser Untersuchung entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Vernichtung, die Übergabe in die Waffensammlung des LKA oder gegebenenfalls – bei Vorliegen von Eigentumsdelikten – der Rückgabe an die Berechtigten. 6. Wie oft sind in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 bei polizeilich dokumentierten Straftaten scharfe Schusswaffen mitgeführt beziehungsweise eingesetzt worden? Siehe Antwort zu 3. und 4. 7. Sind dem Senat Fälle bekannt, bei denen der Einsatz von scharfen Schusswaffen schwerwiegende körperliche Verletzungen zur Folge hatte ? Ja. 8. Welche Auswirkungen hat das illegale Führen von scharfen Schusswaffen in der Öffentlichkeit auf die Fähigkeit, einen kleinen Waffenschein beziehungsweise eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenschein zu erwerben? Das Führen einer Schusswaffe im Sinne des Waffengesetzes ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis ist eine Straftat gemäß § 52 Absatz 3 Nummer 2 a WaffG. Eine Straftat nach dem Waffengesetz schließt ein Erteilen einer waffenrechtlichen Erlaubnis aus, da der Antragsteller nicht über die für den Umgang mit Waffen und Munition erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG verfügt. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14951 3 9. Unter welchen Bedingungen wird die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte beziehungsweise eines Waffenscheins abgelehnt? Gemäß § 4 Waffengesetz(WaffG) – Voraussetzungen für eine Erlaubnis – setzt eine Erlaubnis im Sinne der Fragestellung voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Absatz 1 WaffG), 2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt, 3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7 WaffG), 4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8 WaffG) und 5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro – pauschal für Personen – und Sachschäden - nachweist. Wenn mindestens eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, wird die Ausstellung abgelehnt. 10. Wie oft ist es in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 zu einer solchen Ablehnung gekommen und wie lautete die häufigste Begründung? Statistiken im Sinne der Fragestellung werden bei der Polizei nicht geführt. Zur Beantwortung der Frage wäre eine manuelle Durchsicht aller Akten erforderlich, die sich auf die Erteilung von Waffenbesitzkarten beziehungsweise Waffenscheinen im erfragten Zeitraum beziehen. Die Auswertung von mehreren Tausend Vorgängen ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 11. Wie häufig sind der Polizei im besagten Zeitraum Dienstwaffen abhandengekommen und wie oft konnten diese später sichergestellt werden? 12. Um was für Waffen handelte es sich dabei? Gemäß § 18 Absatz 4 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) sind Schlagstock, Distanz-Elektroimpulsgerät, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole als Waffen zugelassen. Im Jahr 2017 sind acht Schlagstöcke (Einsatzstock – EKA) und in 2018 bis zum Stichtag 31. Oktober fünf Schlagstöcke (Einsatzstock – EKA) abhandengekommen; keiner der EKA wurde bisher sichergestellt. Im Übrigen siehe Drs. 21/8373. 13. Wie viele Fälle, in denen illegale scharfe Schusswaffen verkauft worden sind, hat die Polizei im besagten Zeitraum aufgedeckt? 14. Mit welchen Schusswaffen wurde dabei gehandelt? 15. Wie oft hat die Polizei seit dem 31.12.2014 illegale Kriegswaffen sichergestellt ? 16. Um was für Waffen handelt es sich dabei? Siehe Antwort zu 3. und 4. 17. Kann der Senat schätzen, wie viele illegale scharfe Schutzwaffen gegenwärtig im Umlauf sind? Nein.