BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14952 21. Wahlperiode 16.11.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 08.11.18 und Antwort des Senats Betr.: Kleine Waffenscheine in Hamburg Einem Beitrag des „Handelsblattes“ zufolge hat die Anzahl ausgestellter Kleiner Waffenscheine seit 2015 stark zugenommen. Bis zum 31. Dezember 2017 waren in Deutschland 557.560 dieser Genehmigungen ausgestellt worden .1 Die Tatsache, dass zum 31. Januar 2016 bundesweit lediglich 300.949 kleine Waffenscheine registriert gewesen waren, lässt für den genannten Zeitraum eine Steigerung von 53,9 Prozent erkennen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele kleine Waffenscheine waren zu folgenden Stichtagen in Hamburg registriert: a) 31.12.2014, b) 31.12.2015, c) 31.12.2016, d) 31.12.2017, e) 31.10.2018? Stichtag Anzahl kleine Waffenscheine 31.12.2014 4.518 31.12.2015 4.606 31.12.2016 6.339 31.12.2017 7.051 31.10.2018 7.404 2. Wie oft hat die Polizei in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 Verstöße gegen das Führen von Schreckschusswaffen in der Öffentlichkeit dokumentiert? 3. Wie viele Schreckschusswaffen hat die Polizei im besagten Zeitraum sichergestellt? Die Polizei erfasst Straftaten gemäß dem Straftatenkatalog der Richtlinien für die Erfassung und Verarbeitung der Daten in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). Verstöße gegen das Waffengesetz (WaffG) werden in der PKS unter der Schlüsselzahl 726200 erfasst. Eine Differenzierung nach dem hierbei eingesetzten Tatmittel erfolgt in der PKS nicht; auch wird in der PKS nicht erhoben, ob der Verstoß gegen 1 „Bundesbürger rüsten auf“. „Handelsblatt“. 1.02.2018. Seite 8. Drucksache 21/14952 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 das Waffengesetz in der Öffentlichkeit oder einer sonstigen Tatörtlichkeit durchgeführt wurde. Darüber hinaus werden Statistiken im Sinne der Fragestellungen bei der Polizei nicht geführt. Zur Beantwortung wäre eine Durchsicht aller Hand- und Ermittlungsakten des erfragten Zeitraums bei den sachbearbeitenden Dienststellen des Landeskriminalamts (LKA) erforderlich. Die Auswertung von mehreren Hunderttausend Akten ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 4. Was geschieht mit konfiszierten Schreckschusswaffen, die illegal von ihren Trägern in der Öffentlichkeit geführt werden? Gemäß der Dienstvorschrift der Polizei werden sichergestellte Waffen einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen. Nach Abschluss dieser Untersuchung entscheidet die Staatsanwaltschaft hinsichtlich einer Vernichtung, einer Übergabe in die Waffensammlung des LKA oder gegebenenfalls – bei Vorliegen von Eigentumsdelikten – der Rückgabe an Berechtigte. 5. Wie oft sind in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 bei polizeilich dokumentierten Straftaten Schreckschusswaffen mitgeführt beziehungsweise eingesetzt worden? Siehe Antwort zu 2. und 3. 6. Sind dem Senat Fälle bekannt, bei denen der Einsatz von Schreckschusswaffen schwerwiegende körperliche Verletzungen zur Folge hatte ? Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor. 7. Welche Auswirkungen hat das illegale Führen von Schreckschusswaffen in der Öffentlichkeit auf die Fähigkeit, einen kleinen Waffenschein zu erwerben? Das Führen einer Schreckschusswaffe im Sinne des Waffengesetzes ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis ist eine Straftat gemäß § 52 Absatz 3 Nummer 2 a WaffG. Eine Straftat nach dem Waffengesetz schließt ein Erteilen einer waffenrechtlichen Erlaubnis aus, da der Antragsteller nicht über die für den Umgang mit Waffen und Munition erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG verfügt. 8. Unter welchen Bedingungen wird die Ausstellung eines kleinen Waffenscheins abgelehnt? Gemäß § 4 Waffengesetz (WaffG) – Voraussetzungen für eine Erlaubnis – in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummern 2 und 2.1 WaffG setzt eine Erlaubnis im Sinne der Fragestellung voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Absatz 1 WaffG) und 2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt. Wenn mindestens eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, wird die Ausstellung abgelehnt. 9. Wie oft ist es in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 zu einer solchen Ablehnung gekommen und wie lautete die häufigste Begründung? Statistiken im Sinne der Fragestellung werden von der Polizei nicht geführt. Für eine Beantwortung wäre eine manuelle Durchsicht aller Akten der Waffenbehörde Hamburg erforderlich, die sich auf die Erteilung von Kleinen Waffenscheinen im erfragten Zeitraum beziehen. Die Auswertung von mehreren Tausend Vorgängen ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 10. Hat es in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 Fälle gegeben, in denen Schreckschusswaffen durch Modifikationen dergestalt verändert worden sind, dass sie scharfe Munition verschießen konnten? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14952 3 Siehe Antwort zu 2. und 3. 11. Wie häufig ist es im besagten Zeitraum zur unerlaubten Benutzung von Schreckschusswaffen im öffentlichen Raum gekommen? Das Schießen mit einer Schreckschusswaffe im öffentlichen Raum ohne Erlaubnis ist bei Besitz eines Kleinen Waffenscheins eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 53 Absatz 1 Nummer 3 WaffG. Statistiken hierzu werden bei der Polizei nicht geführt. Im Übrigen siehe die Antworten zu 9. sowie 2.und 3.