BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14953 21. Wahlperiode 16.11.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dirk Nockemann (AfD) vom 08.11.18 und Antwort des Senats Betr.: Syrer wegen Mitgliedschaft in Terrororganisation Ahrar al-Sham verurteilt Am 16. Oktober 2018 hat der Staatsschutzsenat am Oberlandesgericht einen 25-jährigen Syrer zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Als Mitglied der von der Bundesregierung als Terrororganisation eingestuften Ahrar-al-Sham-Miliz hatte Majed A. seit 2013 am Krieg in Syrien teilgenommen und dabei zunächst gegen die Regierung, später jedoch gegen den Islamischen Staat gekämpft. Im Sommer 2015 war er dann über die Türkei nach Deutschland gekommen, wo er bis zum heutigen Tag in Schleswig-Holstein lebt.1 Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wann ist Majed A. erstmals nach Deutschland eingereist? Die Einreise erfolgte ausweislich der Eintragungen im Ausländerzentralregister (AZR) am 10. September 2015. Am 14. September 2015 meldete er sich in der Zentralen Erstaufnahme in Hamburg und äußerte ein Asylgesuch. Noch am selben Tag erfolgte die Verteilung nach Schleswig-Holstein. Die aktuelle Zuständigkeit liegt nach wie vor in Schleswig-Holstein. 2. Welche Ausweisdokumente führte er zum Zeitpunkt seiner Einreise mit sich? Bei der Vorsprache am 14. September 2015 wurden keine Dokumente vorgelegt. 3. Wann beziehungsweise über welche Zwischenstationen kam Majed E. erstmals nach Schleswig-Holstein? Siehe Antwort zu 1. Darüber hinaus liegen der Ausländerbehörde Hamburg keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen siehe auch Antwort zu 8. 4. Ist Majed E. im Zeitpunkt zwischen seiner Einreise nach Deutschland und vor seiner Verurteilung vom 16. Oktober 2016 bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten? Falls ja, wann und weswegen? 5. Ist Majed E. infolgedessen bereits verurteilt worden? Falls ja, aufgrund welches Deliktes und wie lautet des verhängte Strafmaß ? 1 „Majed A. in Hamburg verurteilt. Junger Syrer kämpfte für Terrormiliz – Haftstrafe!“. Hamburger Morgenpost“ online. 16.10.2018. Drucksache 21/14953 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Für die benannte Person liegen keine Auszüge aus dem Bundeszentralregister vor, ihre Personalien sind im Vorgangserfassungs- und Vorgangsverwaltungssystem MESTA der Staatsanwaltschaft nicht erfasst. 6. Wie viele Verfahren, bei denen Deutsche beziehungsweise ausländische Staatsbürger wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung angeklagt sind, sind gegenwärtig beim Staatsschutzsenat in Hamburg anhängig? Vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht sind gegenwärtig acht Verfahren anhängig , in denen der Anklagevorwurf sich auf §§ 129a, 129b StGB stützt (Mitgliedschaft oder jedenfalls Unterstützung einer terroristischen Vereinigung). 7. Wann wird Majed E. seine Haftstrafe antreten? Der Verurteilte hat seine Haftstrafe bereits angetreten. 8. Ist dem Senat bekannt, ob Majed E. während seines Aufenthaltes in Deutschland Kontakte zur salafistischen Szene in Norddeutschland unterhalten hat? Fall ja, welche Erkenntnisse liegen diesbezüglich vor? Das Verfahren wurde beim Landeskriminalamt Schleswig-Holstein geführt. Darüber hinaus liegen der Polizei in Hamburg Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen nicht vor. Sofern dem Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg Erkenntnisse zu Einzelpersonen vorliegen, ergibt die nach § 18 Hamburgisches Verfassungsschutzgesetz (HmbVerfSchG) vorgenommene Abwägung, dass hier die Bekanntgabe der nachrichtendienstlich erhobenen Erkenntnisse dem Interesse des Betroffenen entgegenstehen . Der durch das Grundgesetz gewährte Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Betroffenen steht der Beantwortung der Frage somit entgegen. 9. Wie lautet der aufenthaltsrechtliche Status von Majed A.? Hat er eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Absatz 4 AsylG erhalten? Falls ja, wann? Gemäß den Angaben im Ausländerzentralregister wurde dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 4 Asylgesetz zuerkannt. Er ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes. 10. Inwiefern wirkt sich die Verurteilung auf den aufenthaltsrechtlichen Status von Majed A. aus? Über aufenthaltsrechtliche Konsequenzen hat laut aktueller Zuständigkeit die Ausländerbehörde in Schleswig-Holstein zu entscheiden.