BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/1496 21. Wahlperiode 15.09.15 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Birgit Stöver (CDU) vom 07.09.15 und Antwort des Senats Betr.: City-Hof-Hochhäuser – Abriss trotz Denkmalschutz? Das Gebäudeensemble der vier City-Hof-Hochhäuser steht seit Mai 2013 unter Denkmalschutz. In § 1 Absatz 2 DSchG heißt es dann auch: „Die Freie und Hansestadt Hamburg soll auch als Eigentümerin oder sonst Verfügungsberechtigte und als obligatorisch Berechtigte durch vorbildliche Unterhaltungsmaßnahmen an Denkmälern für den Wert des kulturellen Erbes in der Öffentlichkeit eintreten und die Privatinitiative anregen.“ Das Ausschreibungsverfahren Klosterwall 2 − 8 (City-Hof) wurde am 2. Oktober 2014 gestartet. Es gingen insgesamt 16 Gebote, davon neun für einen Abbruch/Neubau und sieben für eine Modernisierung/Sanierung, ein. Zwei Gebote mussten aufgrund der Nichteinhaltung der Mindestanforderungen vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden. Das heißt es verblieben acht Gebote für einen Neubau und sechs Gebote für eine Sanierung. In der nächsten Stufe waren nach Aussage der Finanzbehörde am 4. Mai 2015 nur noch drei Angebote beteiligt. Eines davon für eine Sanierung und zwei für einen Abriss. Am 2. September 2015 verkündete die Pressestelle des Hamburger Senats, dass bei dem Gebotsverfahren Klosterwall der Bewerber für die Sanierung der City-Hof-Hochhäuser ausgeschieden sei. Laut Finanzbehörde habe das Konzept des sanierungswilligen Bieters die Angebotsbedingungen nicht eingehalten. Damit verbleiben in der letzten Verfahrensstufe zwei Gebote, die den Abriss des Denkmals City-Hof und eine Neubebauung vorsehen. Damit ist die Entscheidung für den Abriss der unter Denkmalschutz stehenden City-Hof-Hochhäuser gefallen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche Angebotsbedingungen hat der Bewerber im Gebotsverfahren Klosterwall nicht eingehalten, die zum Ausschluss des Sanierungsgebotes geführt haben? Bitte um detaillierte Auflistung der im Ausschreibungsverfahren genannten Positionen in der Bewertungsmatrix. 2. Haben wirtschaftliche Aspekte zur Verwertung des Grundstücks Klosterwall zum Ausschluss des Sanierungsgebotes geführt? Wenn ja, welche? 3. Welche Behörden sind an der Prüfung der verbliebenen Gebote beteiligt gewesen? Drucksache 21/1496 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. Warum ist keine Nachbesserung des finalen Angebots durch den Bewerber für die Sanierung des City-Hofes möglich? Der Bewerber hat sein Gebot nach Abschluss der Verhandlungsphase unter den Vorbehalt weiterer Verhandlungen und wesentlicher Änderungen der vertraglichen Regelungen gestellt. Damit erfüllte es nicht die für alle Gebote maßgebliche und verbindliche Angebotsbedingung, die ein finales Gebot unter Zugrundelegung des mit den Bewerbern zuvor verhandelten und abschließend festgelegten Vertragsentwurfs forderte . Zu den beteiligten Behörden siehe Drs. 21/478. Im Übrigen sieht der Senat zur Wahrung seiner Verhandlungsposition und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse etwaiger Vertragspartner in ständiger Praxis davon ab, zu laufenden Bieter- oder Verhandlungsverfahren Stellung zu nehmen. 5. Welche konkrete Begründung führen die prüfenden Behörden für den Abriss der unter Denkmalschutz stehenden City-Hof-Hochhäuser an? 6. Wieso entscheidet ein Ausschreibungsverfahren über den Abriss eines denkmalgeschützten Gebäudes in Hamburg? 7. Ist nicht ein erneutes Ausschreibungsverfahren erforderlich, das eine Sanierung und eine Modernisierung der City-Hof-Hochhäuser vorsieht? Bitte begründen. Die beteiligten Behörden haben sich im September 2014 auf ein Verfahren geeinigt, das den Bietern sowohl eine denkmalschutzgerechte Bestandssanierung als auch eine Neubebauung des Grundstückes ermöglicht. Die Bewertungskriterien Nutzungskonzept , Städtebau, stadtwirtschaftliche Effekte, Leistungsfähigkeit und Preis sind für beide Varianten gleich gewichtet, sodass eine ergebnisoffene Auswertung der Gebote gewährleistet wurde. Das Verfahren wurde korrekt durchgeführt und muss insofern nicht erneut begonnen werden. Die für die Realisierung des ausgewählten Gebots erforderlichen (Abriss-)Genehmigungen werden durch das Verfahren nicht ersetzt, sondern sind vom Erwerber einzuholen. Im Übrigen siehe Drs. 20/7684.