BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14961 21. Wahlperiode 16.11.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Daniel Oetzel (FDP) vom 09.11.18 und Antwort des Senats Betr.: Abweichung vom Kita-Schlüssel (II) Die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration hat für die Sitzung des Familien-, Kinder- und Jugendausschusses vom 6. September 2018 zum Thema Einigung der Regierungsfraktionen mit der Volksinitiative „Mehr Hände für Hamburger Kitas“ eine Protokollerklärung abgegeben (Drs. 21/14540, Seite 8), in der die Regelung zur Unterschreitung des vereinbarten Betreuungsschlüssels um bis zu 10 Prozent beschrieben wird: Gemäß § 4 des Landesrahmenvertrags „Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen “ darf eine Kita die für die Betreuung der Kinder finanzierte Personalausstattung während eines zwölfmonatigen Zeitraums nicht um mehr als 10 Prozent unterschreiten. Diese Regelung ist nicht befristet. Mit der Drs. 21/14783 hat der Senat bereits einige Fragen zum Betreuungsschlüssel beantwortet. Aufgrund der Antworten sind jedoch Folgefragen aufgekommen . Aufgrund der Rückmeldung der Elbkinder-Kitas ist es fernliegend , dass es bei den anderen Trägern keine Abweichung gibt. Hinsichtlich der Abweichung ist noch unklar, ob eine einmalige Unterschreitung oder der Jahresdurchschnittswert zu einem Verstoß führen. Die oben zitierte Regelung ist in dieser Hinsicht uneindeutig. Auch stellt sich die Frage, wann eine Zustimmung für eine Abweichung von mehr als 10 Prozent vom vereinbarten Betreuungsschlüssel erteilt wird. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Liegen der Behörde von den anderen Trägern als den Elbkinder-Kitas Zahlen zu Abweichungen von mehr als 10 Prozent vor? Falls nicht, geht der Senat davon aus, dass nur bei den Elbkinder-Kitas Abweichungen von mehr als 10 Prozent vorlagen? Falls ja, warum hält der Senat dies für plausibel? Der für Kindertagesbetreuung zuständigen Behörde liegen keine Informationen darüber vor, dass in Kitas anderer Träger der vereinbarte Fachkraftschlüssel während eines zwölfmonatigen Zeitraums durchschnittlich um mehr als 10 Prozent unterschritten wurde. Es ist in Einzelfällen jedoch nicht auszuschließen, dass es zu derartigen Abweichungen gekommen ist. Im Übrigen siehe Drs. 21/14783. 2. Ab wann liegt nach der Auslegung des Senats von § 4 des LRV eine Abweichung vom vereinbarten Betreuungsschlüssel vor? Bei einer a. einmaligen Unterschreitung, Drucksache 21/14961 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 b. Unterschreitung im Monatsdurchschnitt, c. Unterschreitung im Jahresdurchschnitt, d. sonstige Unterschreitung (bitte spezifizieren) durch eine Kita. Gemäß § 4 Landesrahmenvertrag „Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen“ (LRV) liegt eine Abweichung vor, wenn während eines zwölfmonatigen Zeitraums der vereinbarte Fachkraftschlüssel im Durchschnitt um mehr als 10 Prozent unterschritten wird. 3. Soweit nur der Jahresdurchschnitt ausschlaggebend ist, bestehen neben der Grenze wegen einer möglichen Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 45 Absatz 7 SGB VIII weitere Grenzen für einmalige Unterschreitung? Nein. 4. Wie viele Kitas hatten für die Jahre 2015 bis 2018 eine Zustimmung von der Behörde für eine Abweichung von mehr als 10 Prozent vom vereinbarten Betreuungsschlüssel? Wie viele hatten keine? In den Jahren 2015 bis 2018 wurde die für Kindertagesbetreuung zuständige Behörde von keinem Kita-Träger um Zustimmung gebeten. 5. Wurden Entgelte von Kitas nach Frage 4. in den Jahren 2015 bis 2018 wegen einer Abweichung vom vereinbarten Betreuungsschlüssel gekürzt? Falls ja, in welchem Umfang? Falls nein, warum nicht? Nein. Im Übrigen siehe Antwort zu 4. 6. Für welche der Kitas der Anlage 2 von Drs. 21/14783 musste eine Zustimmung eingeholt werden? Wurde in allen Fällen eine Zustimmung erteilt? Siehe Anlage 2 der Drs. 21/14783. Für neun Kitas (2016) und für vier Kitas (2017) wurden durchschnittlich zwischen 83,8 und 89,9 Prozent des vereinbarten Fachkraftschlüssels vorgehalten. Jahresdurchschnittlich wurden in den 177 Kitas des Trägers Elbkinder – Vereinigung Hamburger Kitas gGmbH 2016 99 Prozent und 2017 106 Prozent des vereinbarten Fachkraftschlüssels vorgehalten. Im Übrigen siehe Antwort zu 4. 7. Nach welchen Kriterien erteilt die Behörde die Zustimmung zum Betrieb bei Abweichungen von mehr als 10 Prozent vom vereinbarten Betreuungsschlüssel ? 8. Nach welchen Kriterien kürzt die Behörde die Entgelte für die Abweichung vom vereinbarten Betreuungsschlüssel? Stellt ein Kita-Träger fest, dass eine Unterschreitung des vereinbarten Fachkraftschlüssels um mehr als 10 Prozent während eines zwölfmonatigen Zeitraums eintreten wird beziehungsweise eingetreten ist, stellt er einen begründeten Antrag auf Zustimmung bei der für die Kindertagesbetreuung zuständigen Behörde. Diese entscheidet nach Würdigung der vorgetragenen Gründe im Einzelfall. Insbesondere die Gewährleistung des Kindeswohls der betreuten Kinder sowie die Sicherstellung des Betreuungsangebots werden bei der Einzelfallentscheidung berücksichtigt. Wegen der Individualität der einzelnen Situationen gibt es keinen standardisierten Regelfall. Eine Kürzung der vereinbarten Entgelte ist der Dauer und der Größe des festgestellten Mangels angemessen auszugestalten (§ 24 Absatz 2 LRV). 9. Welches ist die größte Abweichung vom vereinbarten Betreuungsschlüssel , von der die zuständige Behörde im Zeitraum 2015 bis 2018 Kenntnis erlangt hat? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14961 3 10. Welches ist die größte Abweichung vom vereinbarten Betreuungsschlüssel , der die zuständige Behörde im Zeitraum 2015 bis 2018 zugestimmt hat? Siehe Antworten zu 4. und zu 6. 11. Kann die Zustimmung zur Abweichung von mehr als 10 Prozent vom vereinbarten Betreuungsschlüssel präventiv, während der Abweichung oder nachträglich eingeholt werden? Was ist der Regelfall? 12. Nach welchen Kriterien verbindet die zuständige Behörde ihre Zustimmung zur Abweichung vom vereinbarten Betreuungsschlüssel von mehr als 10 Prozent mit einer Auflage und/oder Maßnahme? 13. Welche Maßnahmen und/oder Auflagen werden mit der Zustimmung zur Abweichung vom vereinbarten Betreuungsschlüssel von mehr als 10 Prozent verbunden? Siehe Antwort zu 7. und 8. 14. Wie viele Schiedsverfahren nach § 20 KibeG wurden in den Jahren 2015 bis 2018 aufgrund eines Einspruchs einer Einrichtung gegen eine Kürzung des Entgelts durch die zuständige Behörde aufgrund einer Abweichung vom vereinbarten Betreuungsschlüssel von mehr als 10 Prozent durchgeführt? Mit welchem Ergebnis? Keine. 15. Wie oft wurden Gruppen und Kitas wegen einem zu niedrigen Betreuungsschlüssel geschlossen? In wie vielen Fällen wurden Gruppen und Kitas wegen einer Kindeswohlgefährdung durch einen zu niedrigen Betreuungsschlüssel geschlossen? In den Jahren 2015 bis 2018 wurden der für Kindertagesbetreuung zuständigen Behörde 21 Fälle bekannt, in denen Schließungen wegen einer drohenden Kindeswohlgefährdung aufgrund eines zu niedrigen Betreuungsschlüssels erfolgten. Im Übrigen siehe Drs. 21/14783.