BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14969 21. Wahlperiode 20.11.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Stephan Jersch (DIE LINKE) vom 12.11.18 und Antwort des Senats Betr.: Wildwuchs bei den Angelgebühren und deren Verwendung? Hamburg ist ein Eldorado für Anglerinnen und Angler, nicht nur hier ansässige , sondern auch Besucherinnen und Besucher der Freien und Hansestadt Hamburg. Über 16.000 Mitglieder in über 60 Vereinen sind in Hamburg im Landesverband, Angelsport-Verband Hamburg e.V., organisiert. Hinzu kommt noch eine große Anzahl nicht organisierter Angler, die die sogenannten freien (also nicht verpachteten) Gewässer nutzen. Jeder Hamburger Angler muss die jährlich zu entrichtende Fischereiabgabe (zurzeit 5 Euro/Kalenderjahr) aufwenden. Will der Angler nun aber vom Boot aus angeln, gibt es schwer nachvollziehbare Gebühren. Die Anglerinnen und Angler betreiben ihr Hobby unter teils schwierigen Bedingungen, da oft genug die Geldmittel der öffentlichen Hand nicht zu einer fachgerechten Instandhaltung der Wasserwege und Seen Hamburgs reichten. Auch den Besatz mit Fischen übernehmen in weiten Bereichen die Angelvereine. Deren Sachkenntnis wurde bereits von der BWVI durch die Einbindung des Angelsportverbands in ein Agrar-Forschungsprojekt als Projektleiter anerkannt. Bei den Gebühren für das Angeln in Hamburg hat man allerdings den Eindruck, dass es sich beim Angeln um eine Belastung für Hamburg handelt. Neben der jährlich zu entrichtenden Gebühr, der „Jahresabgabe zum Angeln in bestimmten Gewässern“ (der sogenannte Angelschein), gibt es den „Fischereischein (Elbe) für das Angeln vom Boot aus“, den „Fischereischein für ausländische Touristen“, die „Alsterbootangelkarte“, die „Erlaubnis zum Fischen vom Boot Doveelbe/Schleusengraben/Serrahn“, alle mit separaten Gebühren belegt. Dem Vernehmen nach werden die Gebühren für das Fischen vom Boot für die Gewässerpflege aufgewendet (zum Beispiel die Sicherstellung der Befahrbarkeit der Gewässer durch Gewährleitung einer befahrbaren Wassertiefe). Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Bootsfischereigebühren nicht pro Boot, sondern pro Anglerin/Angler auf dem Boot gezahlt werden müssen. Dies macht den Betrieb von vereinseigenen Booten wenig attraktiv. So kommen jährlich auf die Angler schwer nachvollziehbare Beträge zusammen. Es sollte doch unerheblich sein, ob nun ein oder vier Angler von den kleinen Angelbooten aus angeln. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Drucksache 21/14969 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die Alsterbootsangelkarte regelt den Einfluss eines Angelbootes auf den allgemeinen Schiffsverkehr im schiffbaren Alsterrevier und beruht auf § 42 Absatz 2 Nummer 2 Hafenverkehrsordnung. Aufgabe der Regelung ist die Sicherheit und Ordnung des Schiffsverkehrs bei der Verwendung von Angelgeräten im Gewässer (vom Boot aus) zu gewährleisten. Das Oberhafenamt der Hamburg Port Authority AöR (HPA) erteilt als Schifffahrtspolizeibehörde für den Hamburger Hafen gemäß § 42 Absatz 1 Nummer 2 Hafenverkehrsordnung ergänzend zu § 57 Absatz 1 Seeschifffahrtstraßen-Ordnung nach Durchführung einer verkehrsrechtlichen Belehrung eine Erlaubnis zum Fischen vom Boot aus. Zudem ist das Bezirksamt Bergedorf gemäß der Anordnung über die Zuständigkeiten im Hafenverkehrs- und Schifffahrtsrecht vom 23. Mai 1980 für die Durchführung des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen in den Randgebieten oberhalb der Tatenberger Schleuse zuständig. Auf dieser Grundlage werden Erlaubnisse für das Fischen vom Boot auf Grundlage des § 42 Absatz 1 Nummer 2 der Hafenverkehrsordnung in Verbindung mit § 57 Absatz 2 Seeschifffahrtsstraßen -Ordnung erteilt. Es handelt sich in allen drei Fällen weder um eine Fischerei- noch um eine Angellizenz im Sinne der Anfrage. Die genannten Gebühren werden auf Grundlage geltender Gebührenordnungen für Amtshandlungen der Freien und Hansestadt Hamburg erhoben. Sie decken grundsätzlich die Kosten der betreffenden Verwaltungseinheit ab. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Welche Fischerei-/Angelgebühren für welche Produkte werden von der Freien und Hansestadt Hamburg angeboten? Bitte mit Gültigkeitszeitraum , Kosten und Zweck aufführen. Fischereischein für Gültigkeit Gebühr Zweck Personen mit Hauptwohnsitz Hamburg Lebenszeit Erstausstellung: Folgeausstellung zum Nachweis der Entrichtung der Fischereiabgabe: Ersatzausstellung: 15,00 € 10,00 € 15,00 € Nachweis der erforderlichen Sachkunde Ausländische Staatsangehörige ohne Wohnsitz im Inland Kalenderjahr 35,00 € Nachweis der erforderlichen Sachkunde 2. Welche Anzahl der jeweiligen Lizenzen wurden in den letzten fünf Jahren ausgegeben und welche Einnahmen wurden dadurch generiert? Bitte pro Lizenzart und Jahr aufführen. Fischereischeine (Erstausstellung, Folgeausstellung, Ersatzschein) Jahr Anzahl Einnahmen 2014 2342 13.410,00 € 2015 3266 25.940,00 € 2016 3331 26.011,50 € 2017 3031 23.750,00 € Jan.- Mitte Nov. 2018 2589 19.615,00 € Die Bezirksämter führen in unterschiedlichem Maße die statistische Erfassung der Angaben zur Anzahl der ausgestellten Fischereischeine sowie Folge- und Ersatzscheinausstellungen . Darüber hinaus führen nicht alle Bezirksämter eine gesonderte Erhebung der Einnahmen aus Fischereigebühren durch. Die Zahlen geben den in der zur Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit ermittelbaren Stand wieder. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14969 3 Fischereischeine für ausländische Staatsangehörige Jahr Anzahl Einnahmen 2014 6 90,00 € 2015 31 465,00 € 2016 15 225,00 € 2017 38 1.140,00 € 2018 53 1.855,00 € Die Gebühr für die Jahre 2014 bis 2016 betrug 15 Euro, im Jahr 2017 30 Euro und im Jahr 2018 beträgt die Gebühr 35 Euro. 3. Welche Gebührenordnung findet hier Anwendung? Gebühren werden gemäß der Anlage zur Gebührenordnung für die Ernährungs- und Landwirtschaftsverwaltung erhoben. 4. Welche vergleichbaren Gebühren haben andere Gewässernutzer/-innen zu entrichten? Es werden keine weiteren vergleichbaren Gebühren erhoben. 5. Sind die Gebühren in ihrer Verwendung zweckgebunden? Wenn ja: a. Welchem Zweck werden die vereinnahmten Gebühren zugeführt? Bitte mit Produktgruppe im Haushalt aufführen und darlegen, wie die Zweckbestimmung sichergestellt wird und welche einzelnen Maßnahmen (mit deren Gesamtkosten) finanziert wurden. Nein.