BÜRGERSCHAFT 
DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14972
21. Wahlperiode 20.11.18

Schriftliche Kleine Anfrage 
der Abgeordneten Cansu Özdemir (DIE LINKE) vom 12.11.18 

und Antwort des Senats 

Betr.: Geschlechtsspezifische Tötung von Frauen – Feminizide in Hamburg 

Weltweit wird international über das Thema geschlechtsspezifischer Tötung 
von Frauen und Mädchen diskutiert – dem Feminizid. Alle Tötungen von 
Frauen, die durch die hierarchischen Geschlechterverhältnisse motiviert sind, 
sind Feminizide. Laut Definition der Weltgesundheitsorganisation ist ein  
Feminizid der vorsätzliche Mord an Frauen, weil sie Frauen sind (vergleiche 
http://apps.who.int/iris/bitstream/handle/10665/77421/WHO_RHR_12.38_eng
.pdf). Jedoch fehlt es, auch in Deutschland, an der Implementierung von  
Beobachtungsstellen von Feminiziden und geschlechtsspezifischer Gewalt 
sowie an Stärkung und Reformierung des Rechtssystems, um Feminizide zu 
verhindern. Zwar werden in Deutschland seit 2011 im Rahmen der Polizeilichen
 Kriminalstatistik Zahlen zu Tötungen von Frauen in (Ex-)Partnerschaften
 erhoben, diese Zahlen werden allerdings erst seit 2015 durch das 
Bundeskriminalamt kriminalistisch ausgewertet und der allgemeinem Öffentlichkeit
 so leichter zur Verfügung gestellt (vergleiche https://www.bka.de/DE/ 
AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Lagebilder/Partnerschaftsgewalt/ 
partnerschaftsgewalt_node.html). Dies sind jedoch die einzigen Erhebungen. 
Im Zweiten Gleichstellungsbericht der Bundesregierung 2017 wird demnach 
das Fazit gezogen, dass „aktuelle differenzierte Daten zu Gewalt gegen 
Frauen“ fehlen (www.gleichstellungsbericht.de/zweitergleichstellungsbericht
.pdf. Seite 18). 

Entwicklungen in Mexiko, Peru und Argentinien zeigen, dass die öffentliche 
Debatte sowie unabhängige Berichterstattungen von Nichtregierungsorganisationen
 (NGOs) dazu führen können, dass zumindest in der Gesetzgebung 
die geschlechtsspezifische Tötung als solche benannt wird. So zeigen in 
Spanien und Argentinien zwei zivilgesellschaftliche und unabhängige Organisationen
 (femicido.net und La Casa del Encuentro) die Wichtigkeit davon, 
Daten über Feminizide aufzuschlüsseln, darzustellen und der Gesellschaft 
zugänglich zu machen. Diese und andere Statistiken machen deutlich, dass 
es sich bei Feminiziden um ein globales Phänomen handelt. 

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 

Die im internationalen Raum geführte Diskussion zu dem Thema geschlechtsspezifischer
 Tötungen an Frauen, Mädchen sowie selektiver Abtreibung, dem sogenannten 
Femizid oder Feminizid, ist dem Senat bekannt. Die Bekämpfung von Gewalt gegen 
Frau und Mädchen ist dem Hamburger Senat ein wichtiges Anliegen und wird auf der 
Basis des Hamburger Opferschutzkonzeptes und durch ein umfangreiches Hilfe- und 
Unterstützungssystem verfolgt, vergleiche Drs. 21/4174 und Drs. 20/10994. Aus dem 
in der Anfrage zitierten Papier der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wird erkennbar
, dass dort der Begriff des Femizid oder Feminizid nicht klar konturiert ist, sondern 



Drucksache 21/14972  Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 

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verschiedene Interpretationsmöglichkeiten von einer sehr weiten Auslegung (Any killings
 of women and girls) bis hin zu einer engen Auslegung („intentional murder of 
women because they are women“) eröffnet werden. Weiterhin lassen sich unter dem 
Begriff Femizid unterschiedliche Ausprägungsformen und Typen subsummieren, wie 
beispielsweise der Mord einer Frau innerhalb und außerhalb einer Partnerschaft oder 
der Mord „im Namen der Ehre“. Diese Konstellationen zeichnen sich dadurch aus, 
dass das Geschlecht der Opfer beziehungsweise die ihnen aufgrund ihres Geschlechts
 zuerkannte gesellschaftliche Stellung für die Tatbegehung mitbestimmend 
ist; die aufgezeigten Kategorien von Taten werden ausschließlich oder ganz überwiegend
 zum Nachteil von Frauen begangen. Die Taten werden allerdings nicht ausschließlich
 deshalb begangen, weil es sich bei den Opfern um Frauen handelt. Vorsätzliche
 Tötungsdelikte richten sich, auch wenn sie einer typisierbaren Kategorie 
zuzuordnen sind, stets gegen das Individuum, weil sie das geschützte Individualrechtsgut
 des Lebens verletzen. Der Senat ist an das Übereinkommen des Europarats 
zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt 
(Istanbulkonvention) gebunden. Die dort fixierten Definitionen zu geschlechtsspezifischer
 Gewalt sind für die Arbeit des Senats maßgeblich. 

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 

1. Teilt der Hamburger Senat die Auffassung, dass es sich bei Feminiziden 
um Gewalttaten handelt, die auf der Gruppenzugehörigkeit Geschlecht 
basieren und sich nicht gegen das Individuum richten?  

2. Verwenden der Hamburger Senat und die entsprechenden Behörden 
den Begriff des „Feminizides“? 

Wenn ja, wie lautet die Definition? 

Wenn nein, warum nicht? 

3. Ist der Hamburger Senat der Ansicht, dass es sich bei der Tötung von 
Frauen in Beziehungen um Feminizide handelt?  

4. Auf welche Merkmale berufen sich der Hamburger Senat und die entsprechenden
 Behörden bei geschlechtsspezifischer Tötung von Frauen? 

Bei einer vorsätzlichen Tötung, bei der das Geschlecht des Opfers für die Tatbegehung
 jedenfalls mitbestimmend ist, ist die strafrechtliche Bewertung anhand der Straftatbestände
 des 16. Abschnitts des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs vorzunehmen
. Es ist durch Ermittlung und rechtliche Würdigung des Sachverhalts festzustellen
, welcher der infrage kommenden Straftatbestände (insbesondere Mord gemäß 
§ 211 Strafgesetzbuch oder Totschlag gemäß § 212 Strafgesetzbuch) erfüllt ist. Die 
Motive des Täters werden im Rahmen dieser rechtlichen Würdigung berücksichtigt, 
wenn sie für die rechtliche Einordnung der Tat relevant sind, etwa, weil sie ein Mordmerkmal
 erfüllen. Darüber hinaus sind die Motive des Täters bei der Strafzumessung 
des erkennenden Gerichts von Bedeutung. 

Im Übrigen siehe Vorbemerkung 

5. Wie viele Frauen wurden nach Kenntnis des Hamburger Senates außerhalb
 von Paarbeziehungen in Hamburg getötet (bitte nach Datum und 
Tatbestand aufschlüsseln) seit 2016 bis zum jetzigen Zeitpunkt? Inwiefern
 hat der Hamburger Senat Kenntnis darüber, dass sich unter diesen 
Fällen Feminizide befinden? 

Die Aussagekraft der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) ist auf Jahresauswertungen 
ausgelegt. Innerhalb eines Berichtsjahres unterliegt der PKS-Datenbestand einer 
ständigen Pflege, zum Beispiel durch Hinzufügen von nachträglich ermittelten Tatverdächtigen
 oder der Herausnahme von Taten, die sich im Nachhinein nicht als Straftat 
erwiesen haben. Eine Aufschlüsselung nach Datum wird in der PKS nicht dargestellt.  

Zu den im Sinne der Fragestellung in der PKS erfassten Daten siehe Anlage. 

Die Tatmotivation wird in der PKS nicht erfasst. Zur Beantwortung dieser Frage wäre 
eine Durchsicht aller Hand- und Ermittlungsakten des erfragten Zeitraums bis zum 
Stichtag 14. November 2018 bei der zuständigen Dienststelle des Landeskriminalam-



Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/14972 

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tes (LKA 41) erforderlich. Die Auswertung von 391 Vorgängen ist in der für die Beantwortung
 einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich
. 

Im Vorgangsverwaltungs- und Vorgangsbearbeitungssystem MESTA wird unter anderem
 nicht zuverlässig erfasst, ob ein Verfahren eine vollendete Tat zum Gegenstand 
hat, welches Geschlecht das Tatopfer hatte und ob es sich um die Gewalttat außerhalb
 einer Paarbeziehung handelt. Es müssten daher zur Beantwortung der Frage 
jedenfalls alle Verfahren beigezogen und händisch ausgewertet werden, in welchen 
als Tatvorwurf unter anderem § 211, § 212 oder § 227 StGB verzeichnet ist. Seit dem 
Jahr 2016 wurden 352 derartige Verfahren eingetragen. Die Beiziehung und Auswertung
 dieser Akten sind in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage 
zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. MESTA ist im Übrigen nicht als statistisches
 Programm konzipiert. 

6. Wie viele Verurteilungen von Tötungsdelikten nach dem Mordmerkmal 
der Heimtücke sind der Bundesregierung bekannt (bitte nach Geschlecht 
und Beziehung aufschlüsseln)? 

Siehe hierzu BT.-Drs. 19/4059. 

7. Unterstützt der Hamburger Senat unabhängige Monitoring-Stellen zur 
Datenerhebung von geschlechtsspezifischer Tötung? 

Wenn ja, welche? Und um welche Art von Unterstützung handelt es 
sich? 

Den zuständigen Behörden liegen keine Erkenntnisse zu unabhängigen Monitoring-
Stellen vor.  

8. Welche Maßnahmen ergreift der Hamburger Senat, um geschlechtsspezifische
 Gewalt beziehungsweise Feminizide in der Gesellschaft sichtbar 
zu machen?  

Der Senat verfolgt bei der Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt einen 
breiten Ansatz, der neben der Bekämpfung von Gewalt insbesondere die Prävention 
und den Schutz gewaltbetroffener Frauen und Mädchen verfolgt, siehe Drs. 20/10994, 
21/4174. Dabei ist ein Ziel der Aktivitäten, auf die gesamtgesellschaftliche Dimension 
der Gewaltproblematik zu verweisen und zu einer Enttabuisierung des Themas beizutragen
. Mit verschiedenen Öffentlichkeitskampagnen, wie zum Beispiel 2017 mit der 
mehrfach ausgezeichenten Kampagne „Aus-Weg“, https://www.hamburg.de/ 
opferschutz/9908842/opferschutzkampagne-aus-weg/ macht der Senat öffentlichkeitswirksam
 auf die Gewaltproblematik und das Hilfesystem aufmerksam. Rund um 
den Internationalen Tag gegen Gewalt an Frauen am 25. November unterstützt der 
Senat zudem jährlich verschiedene Aktionen, wie zum Beispiel die Brottütenkampagne
 „Gewalt kommt mir nicht in die Tüte“, http://www.gewaltkommtnichtindietuetehamburg
.de/ und die Hissung der Fahne gegen Gewalt, https://www.aluartfahnenmast
.de/news/fahnen-gegen-gewalt-fahnenaktion-terre-des-femmes/, am 
Hamburger Rathaus. Siehe auch Drs. 21/14950. 

9. Wie stellt der Hamburger Senat und die entsprechenden Behörden  
sicher, dass Trans*personen und Intergeschlechtliche Personen bei  
geschlechtsspezifischer Tötung in den Statistiken auftauchen? 

Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder hat auf ihrer 
Frühjahrskonferenz 2016 auf Initiative Hamburgs beschlossen, dass Hasskriminalität 
bundeseinheitlich bei den Staatsanwaltschaften erfasst wird. In Hamburg werden 
durch die Staatsanwaltschaft seit dem 1. Juli 2018 im Rahmen der Erfassung der 
Hasskriminalität unter anderem solche Taten statistisch erfasst, die sich auf die sexuelle
 Orientierung/Identität beziehen. 

10. Liegen dem Hamburger Senat und den entsprechenden Behörden Daten 
vor, dass die weibliche Population, insbesondere Frauen mit Migrationsgeschichte
, Sexarbeiter/-innen, Frauen mit Beeinträchtigung und  
obdachlose Frauen, in erheblichen Maße von Gewalt durch Partner und 
Ex-Partner betroffen sind und diese zudem häufig auch ein hohes Maß 



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an Diskriminierung und Gewalt außerhalb der Paarbeziehungen und in 
unterschiedlichen Lebenskontexten erfahren? Inwieweit werden diese 
Formen von Mehrfachbetroffenheit bei der Erhebung von Daten zu  
geschlechtsspezifischer Gewalt und Tötung von Frauen in Deutschland 
erfasst? 

Grundsätzlich wird bei der Opfererfassung in der PKS keine Mehrfachbetroffenheit 
ausgewiesen. Dies gilt sowohl für die Opferwerdung als auch für die Mehrfachbetroffenheit
 der genannten Merkmale, da bei der Erfassung der Opferspezifik das Merkmal 
erfasst wird, dass die engste Beziehung zu der Tat aufweist. Daten von Opfern/ 
Geschädigten zum Migrationshintergrund, zu ausgeübten Tätigkeiten und Beeinträchtigungen
 und Obdachlosigkeit werden in der PKS nicht erfasst. 

Wissenschaftliche Erkenntnisse, die eine erhöhte Betroffenheit von Frauen mit Behinderungen
 durch unterschiedliche Formen von Gewalt belegen, sind dem Senat  
bekannt. Dies gilt auch für die erhöhte Betroffenheit von Gewalt von Frauen in 
Paarbeziehungen (siehe Drs. 20/10994). Im Zuge der 2004 veröffentlichten repräsentativen
 Studie „Lebenssituation, Sicherheit und Gesundheit von Frauen in Deutschland
“ (https://www.bmfsfj.de/blob/94206/1d3b0c4c545bfb04e28c1378141db65a/ 
lebenssituation-und-belastungen-von-frauen-mit-behinderungen-langfassungergebnisse
-der-quantitativen-befragung-data.pdf) sowie der darauf aufbauenden  
Sekundärauswertung „Gesundheit-Gewalt-Migration“ in 2008 (https://www.bmfsfj.de/ 
blob/93964/588d6d5da075d2803f8696dfbbe3d35c/gesundheit-gewalt-migrationlangfassung
-studie-data.pdf) wurden auch nicht repräsentative Zusatzbefragungen 
verschiedener Gruppen von Frauen, darunter mit türkischem oder osteuropäischem 
Migrationshintergrund sowie von Prostituierten ausgewertet. Aus diesen Teiluntersuchungen
 ergeben sich jeweils Hinweise auf gruppenspezifisch erhöhte Gewaltbetroffenheit
 in diesen Gruppen. Diese Hinweise wurden in der 2014 veröffentlichten Studie 
„Gewalt gegen Frauen in Paarbeziehungen“ (https://www.bmfsfj.de/blob/93970/ 
957833aefeaf612d9806caf1d147416b/gewalt-paarbeziehungen-data.pdf) nochmals 
bestätigt.  

 



insgesamt

Partnerschaften 
insgesamt
  (inklusive 
ehemalige 

Partnerschaften)

außerhalb von 
Partnerschaften

010079 Sonstiger Mord 1 0 1
020010 Totschlag § 212 StGB 5 3 2
030000 Fahrlässige Tötung 10 1 9

insgesamt

Partnerschaften 
insgesamt
  (inklusive 
ehemalige 

Partnerschaften)

außerhalb von 
Partnerschaften

010079 Sonstiger Mord 1 1 0

012000
Mord im Zusammenhang 
mit Sexualdelikten 1 0 1

020010 Totschlag § 212 StGB 1 1 0
020030 Tötung auf Verlangen 1 0 1
030000 Fahrlässige Tötung 10 0 10

insgesamt

Partnerschaften 
insgesamt
  (inklusive 
ehemalige 

Partnerschaften)

außerhalb von 
Partnerschaften

010079 Sonstiger Mord 7 3 4
020010 Totschlag § 212 StGB 3 3 0
030000 Fahrlässige Tötung 4 0 4

PKS-
Schlüssel Delikt (vollendet)

Anzahl weibliche Opfer
davon

PKS-
Schlüssel Delikt (vollendet)

Anzahl weibliche Opfer
davon

01.01.2018 - 30.09.2018

Opfer-Tatverdächtigen-Beziehung -formal-

PKS-
Schlüssel Delikt (vollendet)

Partnerschaften insgesamt  (inklusive ehemalige Partnerschaften)

01.01.2017 - 31.12.2017

01.01.2016 - 31.12.2016
Anzahl weibliche Opfer

davon

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Anlage


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	14972ska_Antwort_Anlage