BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/14977 21. Wahlperiode 20.11.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Detlef Ehlebracht und Peter Lorkowski (AfD) vom 12.11.18 und Antwort des Senats Betr.: Änderung des Personenbeförderungsgesetz Das „Handelsblatt“ berichtete am 21.08.2018, Hamburg soll Deutschlands Forschungscampus für digitale Mobilität werden. „Das große Problem: Vielen der Hamburger Visionen vom modernen digitalen Verkehr fehlt die klare Rechtssicherheit. Führerlose Busse, ampelgesteuerte Autos und Sammeltaxen wie Moia dürfte es deutschen Gesetzen zufolge eigentlich gar nicht geben. „Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren , dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird“, heißt es beispielsweise in der Straßenverkehrsordnung. Ein Computer ist aber kein Fahrzeugführer. Befristete Ausnehmeregeln und Experimentierklauseln machen in Hamburg zeitweise möglich, was vor Kurzem noch unmöglich schien. Dennoch fordert auch Senator Horch, das Personenbeförderungsgesetz so zu verändern, dass neue Mobilitätsangebote möglich werden – etwa Nahverkehr unabhängig von Haltestellen.“1 Dies vorausgeschickt fragen wir den Senat: Für die angesprochenen Entwicklungen im Bereich des „Autonomen Fahrens“ auf der einen Seite und der „flexiblen Bedienformen“ auf der anderen Seite sind unterschiedliche Rechtsgebiete von Bedeutung: Mit einer Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) wurden im Rahmen der Bundesgesetzgebungskompetenz die Voraussetzungen für den Betrieb eines Kraftfahrzeuges mittels hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion sowie die Rechte und Pflichten des Fahrzeugführers bei der Nutzung hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktionen definiert. Hoch- und vollautomatisierte Systeme sind in ihrer Programmierung so angelegt, dass sie in definierten Situationen den Fahrzeugführer zur Übernahme der Fahrzeugsteuerung auffordern. Die Voraussetzungen für eine Aufforderung an den Fahrzeugführer sind dabei abhängig vom Grad der Automatisierung. Der Fahrzeugführer ist verpflichtet , dieser Aufforderung unverzüglich nachzukommen. Daneben hat der Fahrzeugführer die Fahrzeugsteuerung bei Wegfall der für die Verwendung einer hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion vorliegenden Voraussetzungen zu übernehmen. Auch bei der Fahrzeugsteuerung mittels automatisierter Fahrfunktion bleibt die Fahrerin beziehungsweise der Fahrer des betreffenden Kraftfahrzeugs Fahrzeugführer, das 1 https://www.handelsblatt.com/unternehmen/handel-konsumgueter/report-intelligente-ampelnvernetztes -fahren-autonome-zuege-hamburg-will-den-verkehrsinfarktverhindern /22934856.html?ticket=ST-1087773-f0y5SufXcuvfYGADucPD-ap1. Drucksache 21/14977 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 heißt, während der automatisierten Phase wird der Fahrzeugführer nicht durch das hoch- oder vollautomatisierte System ersetzt. Das wäre erst beim autonomen Fahren der Fall, bei dem es keine Fahrerin beziehungsweise Fahrer, sondern nur Passagiere gibt. Darüber hinaus wurde im StVG eine Ermächtigungsgrundlage für eine nähere rechtliche Ausgestaltung des Fahrerlaubnisrechts (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 StVG), der Zulassung von Fahrzeugen einschließlich ihrer technischen Überwachung hinsichtlich Zweck, Inhalt und Ausmaß (§ 6 Absatz 1 Nummer 2 StVG), und der Straßenverkehrsordnung (StVO), Fahrerlaubnisverordnung (FeV), Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und einige weitere Ausführungsbestimmungen (§ 6 Absatz 1 Nummer 3 StVG) geschaffen, sodass besondere Anforderungen des hoch- oder vollautomatisierten Fahrens, insbesondere auch zur IT-Sicherheit, auf diesen Gebieten Berücksichtigung finden können. Die bestehenden Genehmigungen von „flexiblen Bedienformen“ in Hamburg erfolgten, soweit erforderlich, unter Beachtung des geltenden Personenbeförderungsgesetzes. Auch die Zuständigkeit für das Personenbeförderungsgesetz liegt beim Bundesgesetzgeber . Einer Beschlussfassung der Gemeinsamen Konferenz der Verkehrs- und Straßenbauabteilungsleiter (GKVS) unter dem Vorsitz Hamburgs folgend wurde im Jahr 2016 eine Arbeitsgruppe zur möglichen Modernisierung der personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften eingesetzt. Die Verkehrsministerkonferenz unter Vorsitz Hamburgs hat den Bericht im November des Jahres 2017 zur Kenntnis genommen und die Bundesregierung aufgefordert, dem Änderungsbedarf durch zügige Vorlage eines Gesetzentwurfs zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes Rechnung zu tragen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Gibt es eine konkrete Gesetzesinitiative des Senators Westhagemann, eine solche Änderung des Personenbeförderungsgesetztes beim Verkehrsministerium durchzusetzen? 2. Erfolgt die geplante Anpassung nur aufgrund der Entwicklungen in Bezug auf das autonome Fahren oder gibt es noch andere Bereiche/ Beweggründe? 3. Wenn ja, wann wird der Entwurf veröffentlicht? 4. Wie beurteilt der Senat die Aussicht auf Erfolg einer Gesetzesänderung? Siehe Vorbemerkung.