BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/15028 21. Wahlperiode 20.11.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Dennis Gladiator (CDU) vom 14.11.18 und Antwort des Senats Betr.: Novellierung des Gesetzes über die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG) (III) Der Senat gab in der Antwort auf meine Schriftliche Kleine Anfrage vom 11. Dezember 2017, Drs. 21/11330, auf die Frage nach der Beurteilung der rechtlichen Voraussetzungen im Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei bei der Speicherung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr hin an, dass das hamburgische Gefahrenabwehrrecht derzeit überarbeitet werde. „Dabei werden auch die sich aus der polizeilichen Praxis ergebenden Bedarfe geprüft, die im Zusammenhang mit der Speicherung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr nach dem PolDVG stehen. Diese Prüfungen sind noch nicht abgeschlossen.“ In der Antwort auf meine Schriftliche Kleine Anfrage vom 16. Januar 2018, Drs. 21/11660, gab der Senat an, dass eine umfassende Novellierung des PolDVG erfolge, die auch die Übernahme einer Vielzahl von Vorgaben der JI-Richtlinie in das Gesetz erfordere. „Die Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens wird innerhalb der Umsetzungsfrist angestrebt.“ Die Umsetzungsfrist für die JI-Richtlinie ist am 6. Mai 2018 abgelaufen; bislang wurde der Bürgerschaft kein Gesetzesentwurf übermittelt. In der Antwort auf meine Schriftliche Kleine Anfrage vom 3. April 2018, Drs. 21/12523, wies der Senat darauf hin, dass sich die Polizeigesetze derzeit bundesweit in der Überarbeitung befinden. Es handele sich hierbei um ein anspruchsvolles Verfahren, weil neben der JI-Richtlinie auch die Regelungen der DSGVO und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum BKA-Gesetz zu berücksichtigen seien. Der Referentenentwurf der zuständigen Behörde befinde sich derzeit in der internen Behördenabstimmung. Seitdem sind sieben Monate vergangen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wurde die interne Behördenabstimmung des Referentenentwurfs abgeschlossen ? Falls ja, wann? Falls nein, weshalb noch immer nicht? Welche inhaltlichen gesetzlichen Änderungen sind im Referentenentwurf vorgesehen? Nein. Es besteht noch Abstimmungsbedarf. Zu den Anpassungsbedarfen siehe Drs. 21/12523. Der konkrete Inhalt der im Referentenentwurf vorgesehenen gesetzlichen Änderungen ist Gegenstand der Abstimmung. Einer Beantwortung steht damit der vom Bundesverfassungsgericht anerkannte Kernbereich exekutiver Eigenverantwor- Drucksache 21/15028 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 tung entgegen. Die Kontrollkompetenz erstreckt sich grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge. Der Auskunftsanspruch der Bürgerschaft bezieht sich danach nicht auf Aspekte, die dem einer konkreten Positionierung vorgelagerten Willensbildungsprozess des Senats zuzuordnen sind. 2. Wann ist mit einer Zuleitung des novellierten PolDVG an die Hamburgische Bürgerschaft zu rechnen? Die Zuleitung eines Gesetzentwurfes zur Novellierung des PolDVG an die Bürgerschaft erfolgt nach Befassung des Senats. Eine solche ist für die erste Jahreshälfte 2019 vorgesehen. 3. In der Drs. 21/11330 heißt es: „Dabei werden auch die sich aus der polizeilichen Praxis ergebenden Bedarfe geprüft, die im Zusammenhang mit der Speicherung von personenbezogenen Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr nach dem PolDVG stehen. Diese Prüfungen sind noch nicht abgeschlossen.“ Nachdem mittlerweile fast ein Jahr vergangen ist, ist davon auszugehen, dass die Prüfungen abgeschlossen sind. Welche konkreten Bedarfe haben sich aus der polizeilichen Praxis ergeben und welche inhaltlichen gesetzlichen Änderungen resultieren daraus? Siehe Antwort zu 1. 4. Auf welche Weise werden die Vorgaben der JI-Richtlinie sowie der DSGVO zurzeit berücksichtigt? Siehe Drs. 21/12523.