BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/15045 21. Wahlperiode 23.11.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 15.11.18 und Antwort des Senats Betr.: Abschiebungen nach Afghanistan (XIV) Trotz der katastrophalen Sicherheitslage wurden am 02.10.2018 vom Flughafen München und am 13.11.2018 vom Flughafen Halle/Leipzig Geflüchtete mit einer Chartermaschine nach Afghanistan abgeschoben. Nach Presseinformationen sollen am 02.10.2018 17 Personen und am 13.11.2018 40 Personen abgeschoben worden seien. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) hatte jüngst in seinem Bericht von Anfang September die erhebliche Gefährdungslage in Afghanistan dargelegt. Trotzdem führt auch Hamburg nach wie vor Abschiebungen nach Afghanistan durch. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Personen hatte die zuständige Behörde für die jeweilige Sammelabschiebung vorgesehen? Bitte aufschlüsseln nach den jeweiligen Terminen. Für die Maßnahme am 2. Oktober 2018 war eine Person vorgesehen, für die Maßnahme am 13. November 2018 waren zwei Personen vorgesehen. 2. In wie vielen Fällen wurde die Abschiebung verhindert a. aufgrund einer Eingabe, In keinem Fall. b. aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, In einem Fall für die Maßnahme am 13. November 2018. c. aus anderen Gründen (bitte darlegen)? Bitte aufschlüsseln nach dem jeweiligen Termin der Abschiebung. Eine für die Maßnahme am 13. November 2018 vorgesehene Person hat kurzfristig einen Asylfolgeantrag gestellt. 3. Nach welchen Kriterien hat die Ausländerbehörde die Personen ausgewählt , die abgeschoben werden sollten beziehungsweise abgeschoben wurden? Bitte detailliert und nach dem jeweiligen Termin aufgeschlüsselt darstellen. Siehe Drs. 21/10786. 4. Bitte machen Sie zu den abgeschobenen Personen die folgenden Angaben , aufgeschlüsselt nach Personen und dem jeweiligen Datum der Abschiebung. Am 13. November 2018 erfolgte keine Abschiebung. Die folgenden Angaben beziehen sich daher auf die mit der Maßnahme vom 2. Oktober 2018 zurückgeführte Person. Drucksache 21/15045 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 a. Geschlecht, Die Person ist männlich. b. Alter, Die Person ist 32 Jahre alt. c. Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland bis zur Abschiebung, Die Person hielt sich seit 32 Jahren in Deutschland auf. d. Zeiträume, für die der Personen ein Aufenthaltstitel erteilt war, und einschlägige Vorschrift des Aufenthaltsgesetz, Die Person war von 1986 bis 2004 im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen nach §§ 21, 22 Ausländergesetz (AuslG) und anschließend, mit Unterbrechungen, zuletzt bis zum 8. Januar 2018 im Besitz von Fiktionsbescheinigungen nach § 81 Absatz 4 beziehungsweise § 81 Absatz 3 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). e. Datum eines etwaigen Asylantrages und Daten etwaiger Folgeanträge . Die Person hat keinen Asylantrag gestellt. f. War im Zeitpunkt der Abschiebung über einen Folgeantrag noch nicht bestandskräftig entschieden? Entfällt. g. Rechtskräftige Verurteilungen der jeweiligen Person zu Straftaten (mit Angabe der einschlägigen Strafvorschrift, der Art der Strafe, des Tatzeitpunktes und des Strafmaßes). Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Eine aktuelle Auskunft des Bundeszentralregisters ist im Vorgangsverwaltungsund Vorgangsbearbeitungssystem MESTA nicht verfügbar. Aus MESTA ergeben sich mit Stand 16. November 2018, vorbehaltlich der vollständigen und richtigen Erfassung , folgende mitteilungsfähigen Verurteilungen: • § 255, § 253 Absatz 1, § 250 Absatz 1 Nummer 1b, § 249 Absatz 1, § 74, § 53, § 25 Absatz 2 StGB, § 29a Absatz 1 Nummer 2 BtMG (Tatanfang 14.11.2013): vier Jahre und vier Monate Gesamtfreiheitsstrafe • § 21 Absatz 1 Nummer 1 StVG, § 69a StGB (Tatanfang 21.05.2014): sieben Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung (widerrufen) h. Wurde die Person aus der Strafhaft heraus abgeschoben? Ja. i. Wurde zur Sicherung der Abschiebung Sicherungshaft/ Abschiebungshaft beziehungsweise Ausreisegewahrsam angeordnet ? Nein. j. Wurde ein etwaiger Antrag auf richterliche Anordnung von Sicherungshaft beziehungsweise Ausreisegewahrsam vor Festnahme der Person gestellt? Nein. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/15045 3 k. Waren der Ausländerbehörde im Zeitpunkt der Abschiebung aktuelle Erkrankungen bekannt? Bitte auch Erkrankungen angeben, die nicht zu einer Flugreiseuntauglichkeit geführt haben. Nein. l. Gehört die Person einer ethnischen oder religiösen Minderheit an, die in Afghanistan bedroht, geächtet, diskriminiert beziehungsweise verfolgt wird? Bitte detailliert darstellen nach religiösen und ethnischen Minderheiten beziehungsweise Minderheiten der sexuellen Orientierung. Der zuständigen Behörde liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. m. Wie viele der tatsächlich abgeschobenen beziehungsweise zur Abschiebung vorgesehenen, aber nicht abgeschobenen Personen sind Mitglieder einer Familie, die aus mehreren Schutzsuchenden besteht? Es liegen Erkenntnisse vor, dass sich Familienmitglieder in Deutschland aufhalten. 5. Bitte machen Sie zu dem Personenkreis der für die Flüge ursprünglich vorgesehen, aber dann nicht abgeschobenen Personen die Angaben wie in 4. a. bis m., aufgeschlüsselt nach Personen. Sofern aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes keine Angaben gemacht werden können, bitte anonymisiert oder in Personenzahlen darstellen. Am 2. Oktober 2018 wurde die dafür vorgesehene Person abgeschoben. Die folgenden Angaben beziehen sich auf die beiden Personen, die am 13. November 2018 nicht zurückgeführt werden konnten. Entsprechend 4. a. Beide Personen sind männlich. Entsprechend 4. b. Die Personen sind 19 und 54 Jahre alt. Entsprechend 4. c. Die Personen halten sich seit drei beziehungsweise 29 Jahren in Deutschland auf. Entsprechend 4. d. Eine Person war seit 1993 im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis nach dem Ausländergesetz (AuslG) und hat am 29. August 1997 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach dem AuslG erhalten. Diese erlosch mit der Ausweisungsverfügung vom 14. September 2005. Entsprechend 4. e. Eine Person hat am 8. August 1989 einen Asylerstantrag und am 18. Mai 1992 sowie am 13. November 2018 jeweils einen Asylfolgeantrag gestellt. Die zweite Person hat am 11. Juni 2015 einen Asylerstantrag gestellt. Entsprechend 4. f. Ja, siehe auch Antwort zu 2. c. Entsprechend 4. g. Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Eine aktuelle Auskunft des Bundeszentralregisters ist im Vorgangsverwaltungsund Vorgangsbearbeitungssystem MESTA nicht verfügbar. Drucksache 21/15045 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 Nach diesen Maßstäben ergibt sich für eine Person aus MESTA mit Stand 16. November .2018, vorbehaltlich der vollständigen und richtigen Erfassung, folgende mitteilungsfähigen Verurteilung: • § 211 Absatz 1 und 2 StGB (Tatanfang 30.10.2003): Lebenslange Freiheitsstrafe Entsprechend 4. h. Entfällt. Entsprechend 4. i. In einem Fall wurde Abschiebungshaft gemäß § 62 Absatz 3 AufenthG richterlich angeordnet. Entsprechend 4. j. Nein. Entsprechend 4. k. Es waren keine Erkrankungen bekannt, die zu einer Flugreiseuntauglichkeit geführt hätten. In einem Fall war ein Drogenmissbrauch bekannt. Ärztliche Begutachtungen erfolgten am 9. und 29. Oktober 2018. Entsprechend 4. l. Der zuständigen Behörde liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Entsprechend 4. m. Bei einer Person liegen Erkenntnisse vor, dass sich Familienmitglieder in Deutschland aufhalten. 6. Wie viele Afghaninnen und Afghanen sind seit September 2018 jeweils freiwillig nach Afghanistan ausgereist? Wie viele davon sind Kinder? In dem gefragten Zeitraum sind der zuständigen Behörde keine freiwilligen Ausreisen nach Afghanistan bekanntgeworden. 7. Wie viele Plätze werden Hamburg bei der nächsten Sammelabschiebung „zur Verfügung gestellt“ beziehungsweise will der Senat in Anspruch nehmen? a. Für wann ist diese terminiert? Die Planungen sind diesbezüglich noch nicht abgeschlossen. 8. Wie viele Straftäterinnen und Straftäter mit afghanischer Staatsangehörigkeit befinden sich derzeit in hamburgischen Haftanstalten? a. Wie hoch ist die jeweilige Reststrafe? Strafgefangene lfd. Nr. Reststrafe 1 53 T 2 4T 3 61 T 4 1 J 7 M 12 T 5 10 M 26 T 6 1 J 1 M 7 T 7 3 M 17 T 8 2 M 16 T 9 4 M 15 T 10 2 J 10 M 23 T 11 8 M 12 1 J 3 M 7 T 13 2 M 28 T 14 2 M 28 T 15 LL Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/15045 5 Strafgefangene lfd. Nr. Reststrafe 16 LL 17 LL 18 1 J 8 M 3 T 19 8 J 2 M 15 T 20 4 J 2 M 7 T 21 1 M 15 T 22 1 J 11 M 19 T 23 6 J 3 M 19 T 24 15 T 25 1 J 5 M 23 T 26 7 J 3 M 26 T 27 5 J 4 M 4 T 28 4 J 7 M 4 T 29 2 J 9 M 8 T 30 3 J 4 M 31 4 J 1 M 6 T 32 6 J 3 M 27 T 33 5 M 17 T 34 2 J 4 M 11 T 35 1 J 3 M 1 T 36 1 J 4 M 28 T 37 9 M 17 T 38 1 M 12 T 39 1 J 7 M 26 T 40 2 J 7 M 7 T 41 4 J 1 M 6 T 42 1 M 23 T 43 1 M 15 T 44 3 M 27 T 45 5 J 5 M 17 T b. Sollen sie beziehungsweise ab wann können sie abgeschoben werden ? Siehe Drs. 21/10786.