BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/15058 21. Wahlperiode 27.11.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 19.11.18 und Antwort des Senats Betr.: Überlastung der Justiz: Zurückgestellte BZR-Sachen Aus der Antwort auf meine Schriftliche Kleine Anfrage Drs. 21/14779 geht hervor, dass die von der Leitung der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf BZRund Kosten-Sachen angeordnete Zurückstellungsmaßnahme vom 1. Juni bis zum 31. Oktober 2018 lief. Bis zum 26. Oktober 2018 waren 4.805 Bundeszentralregistersachen (BZR) und 11.674 Kostensachen aufgelaufen, die nun dienststellenweit abgearbeitet werden. Nach Ansicht des Senats seien die Auswirkungen dieser Anordnung auch auf laufenden Strafverfahren und Löschungen im BZR gering, Drs. 21/14779 und 21/13467. In das BZR werden insbesondere strafgerichtliche Verurteilungen durch deutsche Gerichte, bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, Vermerke über Schuldunfähigkeit und besondere gerichtliche Feststellungen eingetragen sowie nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine dieser Eintragungen beziehen. Bei mehr als 4.800 aufgelaufenen Rückständen ist kaum vorstellbar, dass dies zu keinen Auswirkungen in der Praxis geführt hat. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Auf welche Vorgänge beziehen sich die rund 4.800 aufgelaufenen BZR- Sachen? Zurückgestellt wurden die Strafnachrichten für erstinstanzliche Verurteilungen durch das Amtsgericht. Betroffen sind sämtliche Verfahren der Hauptabteilung II und damit überwiegend Verurteilungen wegen Straftaten der mittleren und der Kleinkriminalität. 2. Inwiefern ist sichergestellt, dass der Inhalt von Führungszeugnissen/ erweiterten Führungszeugnissen, deren Erteilung nach dem 1. Juni 2018 beantragt wurde, vollständig ist? Selbstverständlich können die entsprechenden Verfahren durch die Dezernentinnen beziehungsweise Dezernenten und Sitzungsvertreterinnen beziehungsweise Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft aus dem Vorgangsverwaltungs- und -bearbeitungssystem MESTA ersehen, deshalb aktenkundig gemacht oder durch mündliche Hinweise in die Verfahren eingebracht werden, wie auch durch die Gerichte mittels des dortigen Systems. Auch für auswärtige Staatsanwaltschaften besteht über das bei dem Bundesamt für Justiz geführte Zentrale Staatsanwaltliche Verfahrensregister (ZStV) die Möglichkeit, von bei der Staatsanwaltschaft Hamburg geführten Verfahren Kenntnis zu erlangen und sich durch entsprechende Anfragen über den Verfahrensstand zu informieren. Drucksache 21/15058 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 In den zurückgestellten BZR-Sachen wurden dem Bundeszentralregister vom 1. Juni 2018 bis zum 31. Oktober 2018 keine Mitteilungen übersandt. Die entsprechenden Verurteilungen können in Führungszeugnissen, die vor Eingang der Nachrichten beim BZR erstellt werden beziehungsweise wurden, nicht enthalten sein. Auch im normalen Ablauf kann die Mitteilung an das Bundeszentralregister in der Regel nicht unmittelbar nach Rechtskraft des Urteils erfolgen, da die Akte erst nach Abwicklung der beim Amtsgericht vorzunehmenden Arbeitsschritte an die Staatsanwaltschaft rückübersandt wird. 3. Ein aktueller BZR-Auszug liegt den Ermittlungsakten bei. Die Kenntnis aller im BZR aufgenommenen und aufzunehmenden Verurteilungen ist auch im Rahmen eines neuen Strafverfahrens für die Prozessbeteiligten bedeutsam. Ist sichergestellt, dass bei allen seit dem 1. Juni 2018 laufenden Strafprozessen aktuelle BZR-Auszüge vorliegen? Falls ja, wie wird das sichergestellt? Falls nein, zu welchen Auswirkungen führt dies? Die Gerichte fordern jeweils aktuell erstellte Bundeszentralregisterauszüge an. 4. Gemäß § 8 BZRG ist der Tag des Ablaufs in das Register einzutragen, wenn das Gericht eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis (§ 69a StGB) angeordnet hat. Befinden sich unter den mehr als 4.800 aufgelaufenen BZR-Sachen auch Eintragungen gemäß § 8 BZRG? Falls ja, wie ist sichergestellt, dass den betroffenen Personen kein Nachteil entsteht? Nein.