BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/15063 21. Wahlperiode 27.11.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Karl-Heinz Warnholz (CDU) vom 19.11.18 und Antwort des Senats Betr.: Länderübergreifende Versetzung von Polizistinnen und Polizisten von und nach Hamburg sowie die Übernahme von Absolventinnen und Absolventen In den kommenden Jahren werden zahlreiche Vollzugsbeamtinnen und -beamte der Hamburger Polizei in den Ruhestand gehen. Angesichts schrumpfender Jahrgänge an Schulabsolventen und dem Missverhältnis von Bewerbungen zu offenen Ausbildungsplätzen plagen die Hamburger Polizei wie viele anderen Stellen des öffentlichen Dienstes Nachwuchssorgen. In diesem Zusammenhang hat auch der Austausch beziehungsweise das Abwerben von Absolventen der Polizeischulen der anderen Länder und des Bundes beziehungsweise umgekehrt eine Auswirkung auf die Zahlen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Statistisch auswertbare Daten zu Personalwechseln im Sinne der Fragestellungen liegen der Polizei Hamburg aufgrund gesetzlicher Löschfristen erst ab 2014 vor. Die Angaben für 2018 geben den Sachstand zum Stichtag 20. November 2018 wieder. Für darüber hinausgehende Angaben wäre eine händische Auswertung sämtlicher Personalakten aller aktiven, bereits im Ruhestand befindlichen oder aus sonstigen Gründen ausgeschiedenen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten erforderlich. Die Auswertung von mehreren Tausend Akten ist in der für eine Parlamentarische Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele aktive Polizistinnen und Polizisten wurden seit 2002 jährlich aus anderen Bundesländern und vom Bund nach Hamburg versetzt? Jahr Anzahl 2014 16 2015 27 2016 31 2017 21 2018 29 2. Wie viele aktive Polizistinnen und Polizisten wurden seit 2002 jährlich von der Freien und Hansestadt Hamburg in andere Bundesländer und zum Bund versetzt? Jahr Anzahl 2014 13 2015 27 2016 23 2017 15 Drucksache 21/15063 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Jahr Anzahl 2018 28 3. Wie viele Absolventinnen und Absolventen der Polizeischulen und Hochschulen welcher Polizeibehörden anderer Länder und des Bundes wurden seit 2002 jährlich in ein Beamtenverhältnis bei der Freien und Hansestadt Hamburg berufen? Seit 2014: keine. 4. Wie viele Absolventinnen und Absolventen der Akademie der Polizei wurden nicht in ein Beamtenverhältnis bei der Freien und Hansestadt Hamburg berufen, sondern sind entweder nach ihrer Ausbildung bei einer Polizei eines anderen Landes oder des Bundes tätig geworden oder haben sich für eine andere berufliche Laufbahn entschieden? Statistisch auswertbare Daten im Sinne der Fragestellung werden bei der Polizei Hamburg nicht erhoben. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 5. Inwieweit und auf welche Weise wurde außerhalb Hamburgs für die Ausbildung bei der Hamburger Polizei sowie für Übernahme von Absolventinnen und Absolventen der Polizeischulen oder Hochschulen anderer Bundesländer oder des Bundes aktiv geworben? 6. Inwieweit und seit wann existieren zwischen Hamburg und anderen Bundesländern oder dem Bund Abkommen oder Regelungen, wie im Austausch, der gegenseitigen Versetzung von Polizeibediensteten oder der Übernahme von Absolventinnen und Absolventen der Polizeischulen oder Hochschulen der Polizei verfahren wird? 7. Inwieweit werden derartige Abkommen oder Regelungen seitens der Hamburger Polizei angestrebt? Die Einstellungsstelle der Akademie der Polizei hat auf Einladung des Berufsförderungsdienstes der Bundeswehr an zahlreichen Bundeswehrstandorten für die Ausbildung sowie für das Studium bei der Polizei Hamburg geworben. Die Werbung erfolgte durch Informations- und Vortragsveranstaltungen sowie durch Teilnahme an Job- und Bildungsmessen. Darüber hinaus wurde in Elsfleth (Niedersachsen) auf der Kontaktmesse der Jade Hochschule, Fachbereich Seefahrt und Logistik, und mittels Vorträgen am Maritimen Kompetenzzentrum speziell für den Laufbahnzweig Wasserschutzpolizei geworben. Die Teilnahme an den vorstehenden Veranstaltungen ist auch zukünftig vorgesehen. Die Versetzung von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten sowie die Übernahme von Absolventinnen und Absolventen der Polizeischulen oder Hochschulen der Polizei zwischen Hamburg und anderen Ländern und dem Bund erfolgt nach § 15 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG). Voraussetzung ist, dass sowohl der abgebende als auch der aufnehmende Dienstherr mit der Versetzung einverstanden ist. In diesem Sinne hatte auch die Konferenz der Ministerpräsidenten am 03./04. Mai 1962 beschlossen, dass Angehörige der Verwaltung nur dann von einem anderen Dienstherrn übernommen werden dürfen, wenn zuvor die Beschäftigungsbehörden zugestimmt haben (Abwerbeverbot). Diese Regelung findet noch immer Anwendung auf den Länderwechsel von Polizeibeamtinnen und -beamten. Aktuell befasst sich eine Bund-/Länder-Arbeitsgruppe damit, das länderübergreifende Versetzungsverfahren für Polizeibeamtinnen und -beamte unter Beibehaltung des Grundsatzes des Einvernehmens zu optimieren.