BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/15073 21. Wahlperiode 27.11.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Jennyfer Dutschke (FDP) vom 20.11.18 und Antwort des Senats Betr.: Nachfragen zur Kennzahl „Flächenbedarf pro Beschäftigten“ in der Gesundheitsbehörde Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder. Die ASR 1.2 konkretisiert die Anforderungen an Raumabmessungen von Arbeitsräumen und Bewegungsflächen in § 3a Absatz 1 der Arbeitsstättenverordnung sowie insbesondere in den Punkten 1.2 und 3.1 des Anhanges der Arbeitsstättenverordnung. Darin heißt es unter Punkt 5 Absatz 4: „Für Büro- und Bildschirmarbeitsplätze ergibt sich bei Einrichtung von Zellenbüros als Richtwert ein Flächenbedarf von 8 bis 10 m² je Arbeitsplatz einschließlich Möblierung und anteiliger Verkehrsflächen im Raum. Für Großraumbüros ist angesichts des höheren Verkehrsflächenbedarfs und ggf. größerer Störwirkungen (z. B. akustisch, visuell) von 12 bis 15 m² je Arbeitsplatz auszugehen. (...)“1 Laut Kennzahlenbuch zum Haushaltsplan-Entwurf 2019/20 Band II ist die Kennzahl B_256_01_205 Durchschnittliche Quadratmeter pro Beschäftigte (m) „(...) ein Indikator für eine angemessene, moderne Infrastruktur, zum anderen begründet sie den Ressourcenbedarf für Gebäudekosten.“2 Im Haushaltsplan-Entwurf 2019/2020 wird der Flächenbedarf mit durchschnittlich 34 Quadratmetern je Beschäftigten angegeben. Die Vorgaben der ASR 1.2 werden mit angedachten 34 Quadratmeter je Beschäftigten deutlich überschritten. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Aus welchem Grund benötigen die Beschäftigten durchschnittlich deutlich mehr Platz, als es die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse der Technischen Regeln für Arbeitsstätten definieren? Die in der Fragestellung implizierte Annahme trifft nicht zu, da die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) nur reine Büroflächen beschreiben, während die 1 Vergleiche ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen. Technische Regel für Arbeitsstätten, Ausgabe: September 2013 (GMBl 2013, Seite 910, zuletzt geändert GMBl 2018. 2 Vergleiche Kennzahlenbuch zum Haushaltsplan-Entwurf 2019/20 Band II, Einzelplan 5 Seite 6. Drucksache 21/15073 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Kennzahl im Haushaltsplan zusätzlich alle Verkehrs- und sonstigen Nebenflächen enthält. Somit stehen die aktuell 34 qm den nach den „Raumstandards der Verwaltung “ des Landesbetriebs Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG) grundsätzlich anzustrebenden 28 qm Gesamtflächenbedarf gegenüber. Die Gründe für den höheren Bedarf liegen unter anderem darin, dass die Behörde in den betrachteten Flächen auch das Landesprüfungsamt für Heilberufe mit Warteräumen und größeren Büros für den notwendigen Publikumsverkehr sowie Registratur-, Bibliotheks- und Lagerräume für alle Fachbereiche der Behörde untergebracht hat.  2. Auf welche Flächen beziehen sich die Angaben, die unter „durchschnittliche Quadratmeter pro Beschäftigtem“ subsummiert sind? 3. Wer ist Eigentümer dieser Flächen? (Bitte nach jeweiligen Immobilien ausdifferenzieren.) 4. Auf Basis welchen Rechtsverhältnisses nutzt die BGV die entsprechenden Flächen? 5. Im Falle eines Mietverhältnisses: Wie lange laufen die jeweiligen Mietverträge ? Siehe Anlage. 6. Welche Maßnahmen ergreift der Senat, um den Flächenverbrauch an die Technischen Regeln für Arbeitsstätten anzunähern? Siehe Antwort zu 1. 7. Wie viele Quadratmeter werden im Maximum und aus welchem Grund von einem einzigen Beschäftigten genutzt? Der größte Raum, der von einem einzelnen mit einer Fachaufgabe betrauten Beschäftigten genutzt wird, misst 19,3 qm reine Bürofläche (ohne allgemeine Verkehrsflächen ). Es handelt sich dabei um einen Arbeitsplatz mit Publikumsbetrieb und den dafür notwendigen Warte- und Besprechungsflächen.  8. In wie vielen Fällen unterschreitet der Senat die Mindestvorgaben der Technischen Regeln für Arbeitsstätten? Aus welchem jeweiligen Grund? In keinem Fall. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/15073 3 Anlage Frage 2: Flächen zur Kennzahlberechnung (Stand Juni 2018) Frage 3: Eigentümer der Flächen Frage 4: Rechtsverhältnis der Nutzung Frage 5: Dauer des jeweiligen Mietvertrages Billstraße 80, 20537 Hamburg Domus Siebte Immobiliengesellschaft, Baedekerstraße 1, 45128 Essen Mietvertrag 29.02.2020, Verlängerungsoption bis 28.02.2025 Billstraße 80a, 20537 Hamburg Domus Siebte Immobiliengesellschaft, Baedekerstraße 1, 45128 Essen Mietvertrag 29.02.2020, Verlängerungsoption bis 28.02.2025 Billstraße 84, 20537 Hamburg Landesbetrieb Immobilienmanagement und Grundvermögen (LIG), Millerntorplatz 1, 20359 Hamburg Mietvertrag 31.12.2016, Sonderkündigungsrecht bei Abmietung Billstr . 80/80a Kurt-Schumacher- Allee 4-6, 20097 Hamburg nicht bekannt; die BGV hat die Flächen im Rahmen eines Untermietvertrages vom Bezirksamt Hamburg-Mitte angemietet Untermietvertrag Abgemietet zum 31.08.2018