BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/15093 21. Wahlperiode 30.11.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Peter Lorkowski und Harald Feineis (AfD) vom 22.11.18 und Antwort des Senats Betr.: In „kalten Monaten“ trotz guten Wetters verbotene Außengastronomie – Unklare und widersprüchliche Regelungspraxis in Bezirken verunsichert Gastronomiegewerbe Das Jahr 2018 bescherte Hamburg einen außergewöhnlich schönen Sommer . Das gute Wetter setzte sich, selten genug im Norden, jetzt sogar noch bis in den November fort – eine erfreuliche Gelegenheit für Touristen, Flaneure und das Hamburger Shopping-Publikum, die Sonne auch weiterhin im Freien zu genießen. Die Außengastronomie in der Hansestadt kann dabei noch mit attraktivem Ambiente punkten, das von der Kundschaft gerne angenommen wird! Vom so resultierenden Attraktivitätsgewinn Hamburgs profitiert letztlich auch die Stadt über weiter sprudelnde Steuereinnahmen. Kaum nachvollziehbar ist es daher, wie die Presse aktuell berichtet, dass die Hamburger Bezirke Mitte und Nord trotz des aktuell immer noch guten Wetters Anträge auf Genehmigung von Außengastronomie „in den kalten Monaten“ nicht entsprochen haben; andere Bezirke, so heißt es, würden in der Sache deutlich großzügiger entscheiden. Dies vorausgeschickt fragen wir den Senat: Die Außengastronomie stellt einen wichtigen Anziehungspunkt für Besucherinnen und Besucher von Restaurants, Cafés und Kneipen dar. Gleichzeitig dient der öffentliche Raum dem Gemeingebrauch. Sofern außengastronomische Einrichtungen öffentliche Wegeflächen nutzen, stellen diese eine genehmigungspflichtige Sondernutzung im Sinne von § 19 des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) dar. Die Erteilung einer solchen Sondernutzungserlaubnis steht immer im Ermessen der zuständigen Bezirksämter und ein Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht dabei nicht. Jahreszeitliche Einschränkungen sind kein Kriterium bei der Erteilung einer solchen Sondernutzungserlaubnis. Gleichwohl ist bei jeder Antragstellung im Rahmen der Ermessensausübung eine Einzelfallprüfung durchzuführen und die Interessen der Antragstellerin beziehungsweise des Anstragsstellers mit den Belangen der Allgemeinheit sowie Rechten Dritter abzuwägen. Dies kann dazu führen, dass keine Sondernutzungserlaubisse für bestimmte Monate erteilt werden. Im Übrigen sieht der Senat grundsätzlich davon ab, zu Presseberichterstattungen Stellung zu nehmen. Dies vorausgeschickt beantwortet der Senat wie folgt: 1. Für welche Stadtteile/Quartiere und für welche Zeiträume haben die Bezirke seit 2017 Außengastronomie in Hamburg mit Verweis auf jahreszeitliche Beschränkungen verboten? Bitte Anzahl der Fälle, jahreszeitliche Zuordnung, betroffene Örtlichkeiten und die jeweiligen Gründe für die Nicht-Genehmigung benennen. Siehe Antworten zu 4. und 8. Drucksache 21/15093 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 2. Erhoben Gastronomiegewerbetreibende gegen entsprechende Bezirksamts -Entscheide Widerspruch? Falls ja, diese bitte auflisten und die behördlichen Entscheidungen dazu – mit den entsprechenden Begründungen – anführen. Nein. Im Übrigen siehe Antwort zu 1. 3. Welche für Hamburg beziehungsweise die Hamburger Bezirke verbindlichen Regelungen/Vorschriften existieren, die jahreszeitlich bedingte Außengastronomieverbote begründen können? Diese bitte auflisten, ihre Anwendung durch die Bezirksämter erläutern und die Konsequenzen für die Außengastronomie darlegen. Keine. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 4. Welche Ermessensspielräume besitzen die Hamburger Bezirke bei ihren Entscheidungen über Anträge für Außengastronomie im Hinblick auf eine jahreszeitliche Begrenzung? Bitte auch erläutern, woraus sich dabei mögliche Ermessensspielraum-Unterschiede zwischen den Bezirken begründen lassen und wie diese Unterschiede von den Bezirken genutzt werden. Eine jahreszeitliche Beschränkung für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen gibt es in den Bezirken nicht. Gleichwohl ist die Nachfrage in den Wintermonaten von November bis Februar nach Außengastronomie sowohl vonseiten der Gastronomen als auch vonseiten der Gäste erfahrungsgemäß erheblich reduziert. Dies hat zur Folge , dass in diesem Zeitraum verstärkt Baumaßnahmen auf den betroffenen öffentlichen Wegeflächen durchgeführt werden können. Auch werden Anwohnerinnen und Anwohner von Lärmemissionen entlastet. Die in jedem Bezirk unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten, wie zum Beispiel verschiedene Anwohnerstrukturen, städtebauliche Besonderheiten, bereits bestehende anderweitige Belastungen und daraus resultierend unterschiedliche Beschwerdelagen können zu unterschiedlichen Ergebnissen in der Ermessensausübung führen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 5. Wie begründet der Senat gegenüber dem Gaststättengewerbe die bisher von Bezirk zu Bezirk unterschiedlich praktizierte Handhabung bei der Genehmigung von Außengastronomie? Versagungsgründe für die Erteilung einer Erlaubnis können unter anderem die örtlichen Gegebenheiten, andere bestehende, vorrangige Sondernutzungen und die vorhandene Beschwerdelage sein. Folglich kann es zu unterschiedlichen Entscheidungen in den jeweiligen Bezirken kommen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 6. Plant der Senat, einheitliche Regelungen für ganz Hamburg bei der Genehmigung von Außengastronomie in der „kalten Jahreszeit“ zu schaffen? Falls ja, für wann etwa ist eine Vereinheitlichung geplant und wie wird diese voraussichtlich aussehen? Falls nein: warum nicht? Die Sondernutzung ist einheitlich in § 19 HWG geregelt. Eine darüber hinausgehende Regelung ist weder sachgemäß noch zweckmäßig. Im Übrigen siehe Vorbemerkung sowie Antworten zu 4. und 5. 7. Sind seit 2017 in Hamburg Anträge auf Außengastronomie in der „kalten Jahreszeit“ aus den sogenannten Business Improvement Districts (BID) gestellt worden – Distrikten also, in denen Eigentümer/Gewerbetreibende zusätzlich für die Gestaltung des öffentlichen Raums mit Gebühren belegt werden? Falls ja, wie sind diese Anträge beschieden worden? Bitte die einzelnen Fälle auflisten. Im Bezirksamt Altona wurde im Jahr 2017 ein Sondernutzungsantrag eines Business Improvement Districts (BID) für die Aufstellung eines Glühweinstandes gestellt und Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/15093 3 genehmigt. Gebühren wurden hierfür nicht erhoben. In den übrigen Bezirksämtern wurden keine entsprechenden Anträge gestellt. 8. Im Hamburgischen Wegegesetz (HWG § 19 Sondernutzung) sind mögliche Verweigerungsgründe für Außengastronomie benannt. Dazu gehören unter anderem etwa Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit, unverhältnismäßige Einschränkungen für den Gemeingebrauch oder städtebauliche Maßnahmen. Sind auf § 19 HWG zurückzuführende Gründe für aktuell ausgesprochene Verbote von Außengastronomie maßgeblich gewesen? Falls ja, welche? Bitte genau nach den einzelnen Verbotsentscheidungen der Bezirke auflisten. In den Bezirksämtern werden mehrere Tausend Sondernutzungsanträge gestellt und beschieden. Es werden nicht in jedem Bezirksamt Statistiken über die einzelnen Entscheidungen geführt. Aus einzelnen Statistiken heraus können folgende Einzelfälle für das Jahr 2018 benannt werden: Im Bezirksamt Altona wurden vier Ablehnungen aufgrund von unverhältnismäßigen Einschränkungen für den Gemeingebrauch und eine Ablehnung aufgrund von städtebaulichen Maßnahmen ausgesprochen. Im Bezirksamt Wandsbek wurden drei Ablehnungen aus Gründen der Verkehrssicherheit und zwei Ablehnungen aufgrund von unverhältnismäßigen Einschränkungen für den Gemeingebrauch ausgesprochen. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. 9. Haben im Zusammenhang mit einer Verweigerung von Außengastronomie seit 2013 für die Behörden Verstöße eine Rolle gespielt, die im Zusammenhang mit dem „Gestaltungsleitfaden für die Außengastronomie in der HafenCity von Oktober 2013 stehen? Falls ja, bitte die entsprechenden Fälle erläutern. Nein. 10. Existieren für Stadtbereiche außerhalb der HafenCity vergleichbare Leitfäden ? Falls ja, diese Leitfäden auflisten und darlegen, welche Bedeutung diese im Zusammenhang mit der Verweigerung von Außengastronomie inzwischen erlangt haben. Bitte anhand von Beispielen erläutern. Es gibt den Gestaltungsleitfaden „Sondernutzungen Hansaplatz“, Merkblätter für Außengastronomie im BID Passagenviertel, Hohe Bleichen und Dammtorstraße (Opernboulevard), das „Gestaltungshandbuch Bahnhofsvorplatz Hamburg Bergedorf“ und „Regeln für die Gestaltung des Sachsentors“. Auf Grundlage dieser Leitfäden wurde nach Kenntnisstand der Bezirksämter kein Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Außengastronomie abgelehnt.