BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/15114 21. Wahlperiode 30.11.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 23.11.18 und Antwort des Senats Betr.: Weihnachten im Knast? Auswirkungen der „neuen Weihnachtsamnestie “ für Hamburgs Strafgefangene Alljährlich kommen in fast allen Bundesländern Strafgefangene in den Genuss der sogenannten Weihnachtsamnestie. Hierbei handelt es sich um Gnadenerweise, die im Einzelfall aus Anlass des Weihnachtsfestes ausgesprochen werden; in Hamburg ist dafür gemäß Artikel 44 Hamburgische Verfassung der Senat zuständig. Dabei trägt die „Weihnachtsamnestie“ nicht nur der hohen gesellschaftlichen Bedeutung des Weihnachtsfestes Rechnung, sondern sie ermöglicht es den Gefangenen, erforderliche Behördengänge noch vor den Weihnachtstagen zu erledigen. Aus diesem Grund beginnt sie meist Ende November. Im letzten Jahr kamen 28 Gefangene in den Genuss der Weihnachtsamnestie, im Jahr 2016 waren es 34 (https://www.hamburg.de/justizbehoerde/ pressemeldungen/10139956/2017-12-22-jb-justizvollzug-weihnachten/). So war es in den vergangenen Jahren. Mit der Novellierung des § 17 Hamburgisches Strafvollzugsgesetz wurde die traditionell in Form von Gnadenerweisen durchgeführte Weihnachtsamnestie auf neue Füße gestellt. Die Entlassungsentscheidung wurde von der Senatskommission für Gnadenangelegenheiten auf die Justizvollzugsanstalten verlagert . § 17 Absatz 2a HmbStVollzG sieht hierfür vor: „(2a) Fällt das Strafende in die Zeit vom 1. Dezember bis zum 6. Januar, so können die Gefangenen an dem diesem Zeitraum vorhergehenden Werktag entlassen werden, wenn 1. sie sich zum Zeitpunkt der beabsichtigten Entlassung mindestens drei Monate ununterbrochen im Vollzug befinden und 2. fürsorgerische Gründe nicht entgegenstehen. Satz 1 findet keine Anwendung bei Gefangenen, 1. sofern mit dem Strafende eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr endet, 2. bei denen ein sich unmittelbar anschließender, über den 6. Januar hinausgehender Vollzug vorgemerkt ist, Drucksache 21/15114 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 3. bei denen die Vollzugsanstalt oder Vollstreckungsbehörde Kenntnis davon hat, dass mit der Ausweisung oder Abschiebung zu rechnen oder ein Auslieferungsverfahren (sic) 4. die strafrechtlich verfolgt werden, weil ihnen zur Last gelegt wird, während des Vollzuges oder während einer Strafunterbrechung Straftaten begangen zu haben, 5. gegen die in der Strafhaft in den fünf Monaten vor dem in Satz 1 genannten Zeitraum ein nicht zur Bewährung ausgesetzter Arrest als Disziplinarmaßnahme verhängt wurde oder 6. die in den fünf Monaten vor dem in Satz 1 genannten Zeitraum entwichen oder aus einer Lockerung nicht oder schuldhaft verspätet zurückkehrten. Wenn der durch gerichtliche Entscheidung nach § 57 des Strafgesetzbuchs, § 14a Absatz 2 des Wehrstrafgesetzes in der Fassung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1214), zuletzt geändert am 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618, 3623), in der jeweils geltenden Fassung festgelegte Entlassungszeitpunkt in die Zeit vom 1. Dezember bis zum 6. Januar fällt, gelten Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Gefangenen an dem Werktag entlassen werden können, der auf den Tag der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung folgt, frühestens jedoch an dem vor dem 1. Dezember liegenden Werktag. Absatz 2 bleibt unberührt. Absatz 3 findet keine Anwendung.“ Eine entsprechende Regelung findet sich in § 17 Hamburgisches Jugendstrafvollzugsgesetz . Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: In den Justizvollzugsanstalten erfolgt die Prüfung, ob Gefangene von der Entlassungsregelung gemäß § 17 Absatz 2a HmbStVollzG – auch unter Einbeziehung etwaiger gemäß § 40 HmbStVollzG anrechenbarer Tage – profitieren können von Amts wegen. Sofern diese Prüfung mit einem positiven Ergebnis abgeschlossen wird, werden die Gefangenen hierüber in Kenntnis gesetzt, damit diese einen entsprechenden Antrag stellen können. Darüber hinaus ist es natürlich nicht ausgeschlossen, dass Gefangene von sich aus einen Antrag stellen. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie viele Anträge auf Entlassungen gem. § 17 Absatz 2a HmbStVollzG wurden bei den einzelnen Justizvollzugsanstalten jeweils bereits gestellt? Bisher wurden lediglich in der JVA Billwerder einschließlich Teilanstalt für Frauen zwölf Anträge gestellt. Es ist davon auszugehen, dass bis Ende des Jahres weitere Anträge eingehen werden. 2. Wie vielen Anträgen wurde in den einzelnen Justizvollzugsanstalten bislang jeweils entsprochen? Bisher wurde sechs Anträgen entsprochen. 3. Wie vielen Gefangenen, deren Antrag nicht entsprochen werden konnte, weil sie die Voraussetzungen des Absatzes 2a nicht erfüllen, wurde eine Entlassung gemäß § 17 Absatz 2a Satz 4 i.V.m. Absatz 2 HmbStVollzG gewährt? Bitte pro Justizvollzugsanstalt angeben. Es wurde zwei Gefangenen eine entsprechende Entlassung gewährt.