BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/15126 21. Wahlperiode 04.12.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dirk Nockemann und Harald Feineis (AfD) vom 26.11.18 und Antwort des Senats Betr.: Flüchtlingsbürgen schulden Arbeitsagentur Millionen In einem Bericht der Zeitung „Die Welt“ vom 21.11.2018 heißt es, dass im Rahmen der besonderen Aufnahmeprogramme in den vergangenen Jahren Tausende Bürger, die sogenannten Flüchtlingsbürgen, Migranten nach Deutschland holen konnten. Hierfür mussten die zukünftigen Bürgen Verpflichtungserklärungen , sogenannte Bürgschaftserklärungen, gegenüber der Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise den Jobcentern unterzeichnen.1 Die meisten Bürgen gingen dabei offenbar davon aus, dass die Bürgschaft kurze Zeit nach der Einreise erlischt. Einige Landesregierungen teilten den Flüchtlingsbürgen sogar mit, dass die Verpflichtungserklärungen nur den Zeitraum bis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abdecken sollten, obschon den Ländern eine anderslautende Rechtsauffassung des Bundes bekannt war. Außerdem unterschätzten viele die Folgekosten und staunten, als sie von den Arbeitsagenturen hohe Rechnungen erhielten. Inzwischen belaufen sich die Forderungen der Arbeitsagenturen gegenüber den Flüchtlingsbürgen auf mindestens 21 Millionen Euro. Diese Summe ist aber nur ein Teil der tatsächlich ausstehenden Beträge: Darin nicht enthalten sind die Beträge der 105 kommunalen Träger, die sich in Eigenverantwortung um die Leistungen der Grundsicherung kümmern. Wie hoch diese Beträge sind, ist gegenwärtig nicht bekannt. Durch das Integrationsgesetz regelte der Bund im Jahr 2016, dass Bürgen für einen Zeitraum von drei beziehungsweise fünf Jahren sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten haben. Dieses wurde im vergangenen Jahr auch durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, sogar ausdrücklich für solche Fälle, in denen der Asylantrag anerkannt wurde, der Betroffene aber keine Arbeit findet. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Sind auch Hamburger Bürger als Bürgen aufgetreten? Ja. 2. Wenn ja, wie viele Bürgen gibt es in Hamburg? 1 https://www.welt.de/politik/deutschland/article184290840/Migrationspolitik- Fluechtlingsbuergen-schulden-Arbeitsagentur-Millionen.html. Drucksache 21/15126 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Eine Erfassung nach Wohnsitz der Verpflichtungsgeber erfolgt nicht. Zur Auswertung müssten mehrere Hundert abgegebene Verpflichtungserklärungen händisch ausgewertet werden. Dies ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 3. Wie hoch sind die Forderungen gegenüber diesen Bürgen? Diese Daten werden nur für die jeweiligen Einzelfälle gesondert statistisch erfasst. Eine generelle Erfassung erfolgt nicht. Die Auswertung mehrerer Hundert Akten ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich. 4. Wie wurden diese Bürgen über die Risiken einer solchen Bürgschaft aufgeklärt? Die potenziellen Verpflichtungsgeber werden unmittelbar vor Abgabe der Verpflichtungserklärung über die geltende Rechtslage belehrt und unterschreiben eine entsprechende Erklärung, die auf den Umfang und die Dauer der eingegangenen Verpflichtung hinweist. Zusätzlich wird ein Merkblatt zum Landesaufnahmeprogramm für syrische Flüchtlinge vorgehalten, in dem die maßgeblichen Informationen zur Verpflichtungserklärung enthalten sind. 5. Welche Überlegungen gibt es zur Einziehung dieser Forderungen? Das Jobcenter richtet sich bei der Prüfung, ob eine wirksame Verpflichtungserklärung nach § 68, 68a AufenthG vorliegt und bei der Prüfung des Umfanges und der Reichweite eines möglichen Erstattungsanspruches gegen die verpflichtete Person nach den Fachlichen Weisungen zu § 7 SGB II, hier: Rz. 7.50 ff der Bundesagentur für Arbeit (https://con.arbeits-agentur.de/prod/apok/ct/dam/download/documents/dok_ ba015897.pdf). Sobald ein Erstattungsanspruch vorliegt, erfolgt ein Forderungseinzug nach den einschlägigen Richtlinien der Bundeshaushaltsordnung. Die Grundsicherungsämter richten sich bei der Prüfung der Wirksamkeit, des Umfanges und der Reichweite eines möglichen Erstattungsanspruchs gegen die verpflichtende Person sowie hinsichtlich des weiteren Verfahrens nach Feststellung eines Erstattungsanspruches nach den Regelungen, die in der Fachanweisung AsylbLG hier unter dem Abschnitt M getroffen wurden (https://www.hamburg.de/basfi/asylblg/ 11564452/fa-asylblg/).