BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/15127 21. Wahlperiode 04.12.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Deniz Celik (DIE LINKE) vom 26.11.18 und Antwort des Senats Betr.: Umsetzung des Gesetzes zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs Seit dem Jahr 2013 besteht durch das Gesetz zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs (GRfW) eine Grundlage, um Unternehmen von der Auftragsvergabe auszuschließen, die beispielsweise Steuern und Sozialabgaben hinterziehen oder Bestechungsgelder zahlen. Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes stellt sich die Frage, ob es ein angemessenes und wirksames Instrument zur Bekämpfung von menschenunwürdigen Arbeitsbedingungen ist. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Einträge zu Firmen und Einzelpersonen enthält das Register aktuell und wie verteilen sich diese auf die in § 2 (2) des GRfW aufgeführten Tatbestände? Derzeit enthält das Register drei Einträge nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 Gesetz zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs (GRfW). 2. Wie viele Eintragungen in das Register wurden in den vergangenen fünf Jahren jeweils vorgenommen? Im Jahr 2018 wurden bisher drei Eintragungen in das Register zum Schutz fairen Wettbewerbs vorgenommen. Im Übrigen siehe Drs. 21/8020 sowie Drs. 21/12304. 3. Wie viele Vergabesperren gemäß § 6 (2) GRfW wurden in den vergangenen fünf Jahren jeweils verhängt? Keine. 4. § 10 des GRfW ermächtigt den Senat, ein gemeinsames Register mit anderen Ländern einzurichten. Hat der Senat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht? Falls ja, mit welchen Ländern, falls nein, warum nicht? Das Register wird gemeinsam mit Schleswig-Holstein geführt. 5. Wie werden Gesetzesverstöße von Unternehmen, die außerhalb der Bundesrepublik stattfinden dem Register gemeldet? 6. Die Verfolgung von Verstößen gegen das Mindestlohngesetz obliegt dem Zoll, einer Bundesbehörde. Meldet der Zoll seine Erkenntnisse zur Eintragung in das Register? Falls nein, warum nicht? Drucksache 21/15127 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Das GRfW kann als Landesgesetz nur die Strafverfolgungsbehörden der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) zur Meldung verpflichten, nicht jedoch Bundesbehörden oder andere Staaten der EU. 7. Werden auch Verfehlungen von Vorlieferanten beziehungsweise Subunternehmern im Register eingetragen? Ja. In das Register werden die nachgewiesenen korruptionsrelevanten oder sonstige Rechtsverstöße im Geschäftsverkehr oder mit Bezug zum Geschäftsverkehr (schwere Verfehlungen) eingetragen.