BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/15292 21. Wahlperiode 07.12.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 30.11.18 und Antwort des Senats Betr.: Abschiebung direkt aus der Ausländerbehörde Aus Hamburg sind in den ersten drei Quartalen 401 Menschen abgeschoben worden. Neben der nächtlichen Abholung von Geflüchteten, ist ebenfalls die Praxis verbreitet, dass Geflüchtet, die bei der Ausländerbehörde vorsprechen , von dort direkt zur Abschiebung abgeholt werden beziehungsweise in Gewahrsam genommen werden. Für Betroffene führt diese Situation zu großen Unsicherheiten und schreckt viele Geflüchtete davon ab, Behördentermine wahrzunehmen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Wie viele Personen wurden im Jahr 2018 in den Räumlichkeiten der Ausländerbehörde festgehalten und/oder in Gewahrsam genommen, um abgeschoben zu werden? 2. Welche Staatsangehörigkeit hatten die in Frage 1. genannten Personen und wurden sie jeweils in ihre Herkunftsländer abgeschoben? Wenn nein, aus welchen Gründen und in welche Drittländer erfolgte jeweils die Abschiebung? Bitte detailliert darstellen? 3. In wie vielen Fällen wurden die Personen, die 2018 in der Ausländerbehörde zur Abschiebung festgehalten beziehungsweise in Gewahrsam genommen wurden a. in den Ausreisegewahrsam verbracht und für wie lange waren sie dort jeweils gefangen? b. in Abschiebehaft genommen und für wie lange waren sie dort jeweils inhaftiert? c. direkt (innerhalb von 24 Stunden) abgeschoben? d. in anderen Einrichtungen verbracht (zum Beispiel Polizeikommissariate ) und für wie lange waren sie dort untergebracht? e. nicht abgeschoben? Bitte angeben, aus welchen Gründen die Abschiebung nicht durchgeführt wurde. 4. In wie vielen Fällen wurde eine richterliche Entscheidung über eine (Vorbereitungs -/Sicherungs-/Abschiebe-)Haft oder die Verhängung von Ausreisegewahrsam nach dem Festhalten beziehungsweise der Ingewahrsamnahme beantragt? a. In wie vielen Fällen wurde dem Antrag entsprochen? b. Welche Gründe führten dazu, dass keine richterliche Entscheidung über eine (Vorbereitungs-/Sicherungs-/Abschiebe-)Haft oder die Drucksache 21/15292 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Verhängung von Ausreisegewahrsam nach dem Festhalten beziehungsweise der Ingewahrsamnahme beantragt wurde? Eine statistische Erfassung der vorläufigen Ingewahrsamnahmen in den Räumlichkeiten der Ausländerbehörde erfolgt nicht. Auch eine nachträgliche Ermittlung der Personalien und Auswertung der jeweiligen Ausländerakten ist nicht möglich. 5. Wie viele der Personen, die 2018 in der Ausländerbehörde zur Abschiebung festgehalten wurden, waren minderjährig? Keine. 6. War zum Zeitpunkt des Festhaltens beziehungsweise der Ingewahrsamnahme jeweils bereits eine richterliche Entscheidung über die Entziehung der Freiheit ergangen? Wenn nein, auf welche Rechtsgrundlage wurde das Festhalten beziehungsweise die Ingewahrsamnahme gestützt? Sofern sich dies nicht im Einzelfall rekonstruieren lässt, bitte angeben, wie regelmäßig der Ablauf ist und auf welche Rechtsgrundlage diese Maßnahme regelmäßig gestützt wird. Sofern eine ausreisepflichtige Person beispielsweise mehrfach nicht zur Durchführung der Abschiebung in der Unterkunft angetroffen wurde, kann ein richterlicher Beschluss gemäß § 427 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) beantragt werden. Nach der vorläufigen Ingewahrsamnahme in der Ausländerbehörde wird die Person umgehend dem Haftrichter vorgeführt, der gemäß § 62 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) über die Anordnung von Abschiebungshaft entscheidet. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 62 Absatz 5 AufenthG Personen ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen. Auch diese Personen werden nach der vorläufigen Ingewahrsamnahme umgehend dem Haftrichter vorgeführt, der über die Anordnung von Abschiebungshaft entscheidet. 7. Nach welchen Kriterien wird entschieden, ob eine ausreisepflichtige Person bei der Vorsprache bei der Ausländerbehörde zur Abschiebung verbracht wird? Dies kommt nur in den seltenen Fällen vor, wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bereits in der Durchführung ist und die betroffene Person nicht in der Unterkunft angetroffen werden konnte. Sollte die Person dann noch während der laufenden Maßnahme in der Ausländerbehörde vorsprechen, wird sie direkt zum Flughafen verbracht , sofern dies zeitlich noch möglich ist. 8. Zu welchem Zeitpunkt und durch wen ergeht regelmäßig die Entscheidung zum Festhalten beziehungsweise zur Ingewahrsamnahme der Personen? Die Entscheidung ergeht nach der Prüfung und Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 62 Absatz 5 AufenthG vorliegen, durch die zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Ausländerbehörde.