BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/15293 21. Wahlperiode 07.12.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Christiane Schneider (DIE LINKE) vom 30.11.18 und Antwort des Senats Betr.: Abschiebung von Ägyptern/-innen Bundesweit wurden im ersten Halbjahr 2018 66 Ägypter/-innen aus Deutschland nach Ägypten, oder – im Rahmen des Dublin-Verfahrens – in Drittstaaten abgeschoben. Auch Hamburg beteiligt sich an den Abschiebungen nach Ägypten und hat in den ersten drei Quartalen bereits 17 Menschen mit ägyptischer Staatsangehörigkeit abgeschoben. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: Die Ausländerakten der abgeschobenen Personen bestehen insgesamt aus mehr als 7.500 Seiten, die zur Beantwortung der Fragen größtenteils händisch durchgesehen werden müssen. Eine vollständige Qualitätssicherung ist in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit daher nicht möglich. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt. 1. Wie viele Menschen mit ägyptischer Staatsangehörigkeit wurden im Jahr 2018 bisher aus Hamburg abgeschoben? Es wurden insgesamt 13 Personen (Stand: 31. Oktober 2018) mit ägyptischer Staatsangehörigkeit abgeschoben beziehungsweise überstellt. a. Wie viele davon wurden nach Ägypten abgeschoben? Zwölf Personen. b. Wie viele davon wurden in Drittländer abgeschoben und in welche? Eine Person wurde nach Italien überstellt. 2. Wie viele Menschen ägyptischer Staatsangehörigkeit waren im Jahr 2018 für eine Abschiebung vorgesehen, wurden aber nicht abgeschoben (zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen, aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung, aufgrund einer Eingabe et cetera)? Bei 24 Personen konnte im Jahr 2018 eine vorgesehene Abschiebung bislang nicht durchgeführt werden. 3. Bitte machen Sie zu den abgeschobenen Personen die folgenden Angaben , aufgeschlüsselt nach Personen: a. Geschlecht, Alle Personen sind männlich. b. Alter, Drucksache 21/15293 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 Die Personen waren 18 (eine Person), 21 (eine Person), 22 (drei Personen), 28 (eine Person), 36 (eine Person), 41 (eine Person), 45 (eine Person), 46 (eine Person), 49 (eine Person), 51 (eine Person) und 66 (eine Person) Jahre alt. c. Dauer des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland bis zur Abschiebung, Die Personen hielten sich seit der jeweils letzten Einreise ein (zwei Personen), vier (zwei Personen), fünf (fünf Personen), sechs (eine Person), elf (eine Person), 17 (eine Person) und 25 (eine Person) Jahre in Deutschland auf. d. Zeiträume, für die der Person ein Aufenthaltstitel erteilt war und einschlägige Vorschrift des Aufenthaltsgesetzes, Eine Person war vom 15. Dezember 2003 bis zum 18. November 2016 im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen nach den §§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 31 Absatz 1 und 31 Absatz 4 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Alle anderen Personen waren nie im Besitz eines Aufenthaltstitels. e. Datum eines etwaigen Asylantrages und Daten etwaiger Folgeanträge . Es wurden folgende Asylanträge gestellt: 17. Oktober 1991 mit Folgeanträgen vom 27. Februar 1996, 19. Dezember 2006, 5. Oktober 2009 und 20. April 2018; 17. November 1992 mit Folgeanträgen vom 28. November 1996 und 27. Juli 2014; 22. Dezember 1992 mit Folgeanträgen vom 6. September 2000 und 8. August 2018; 9. Dezember 1998 mit Folgeanträgen vom 1. Oktober 2013 und 19. Februar 2018; 6. November 2009 mit Folgeantrag vom 25. September 2017; 17. Januar 2012; 26. Juni 2012; 21. August 2012; 5. März 2013; 7. März 2013; 21. August 2013. f. War im Zeitpunkt der Abschiebung über einen Folgeantrag noch nicht bestandskräftig entschieden? In drei Fällen war die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF), ein Folgeverfahren nicht durchzuführen, noch nicht bestandskräftig. Die Abschiebung durfte dennoch gemäß § 71 Absatz 5 Asylgesetz durchgeführt werden, da die Mitteilung des BAMF, dass die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vorher ergangen war. g. Rechtskräftige Verurteilungen der jeweiligen Person zu Straftaten (mit Angabe der einschlägigen Strafvorschrift, der Art der Strafe, des Tatzeitpunktes und des Strafmaßes). Im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und die gesetzlichen Wertungen des Bundeszentralregistergesetzes sieht der Senat davon ab, etwaige Ermittlungsverfahren mitzuteilen, die durch einen Freispruch oder eine Einstellung beendet worden sind. Dasselbe gilt für Ermittlungsverfahren, die zu einem Abschluss geführt haben, der entweder nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen oder nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr zu berücksichtigen ist. Betreffend der benannten Personen ergeben sich damit folgende mitteilungsfähige Verurteilungen, soweit aktuelle Auskünfte aus dem Bundeszentralregister vorliegen: Nach diesen Maßstäben liegen zu einer Person folgende mitteilungsfähige Verurteilungen vor: Urteil des Amtsgerichts Göttingen vom 23.10.2017 wegen Erschleichens von Leistungen (§§ 265 a Absatz 1, 265 a Absatz 3, 248 a StGB) zu 20 Tagessätzen, Datum der (letzten) Tat: 9.09.2017 Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 27.03.2018 wegen Urkundenfälschung (§ 267 Absatz 1 StGB) zu 60 Tagessätzen Geldstrafe; Datum der (letzten) Tat: 19.02.2018 Zu den übrigen Personen liegen keine Auszüge aus dem Bundeszentralregister beziehungsweise keine mitteilungsfähigen Verurteilungen vor. Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/15293 3 h. Wurde die Person aus der Strafhaft heraus abgeschoben? Eine Person wurde aus Strafhaft abgeschoben. i. Wurde zur Sicherung der Abschiebung Sicherungshaft/Abschiebungshaft beziehungsweise Ausreisegewahrsam angeordnet? In fünf Fällen wurde Abschiebungshaft gemäß § 62 Absatz 3 AufenthG und in drei Fällen Ausreisegewahrsam gemäß § 62b AufenthG richterlich angeordnet. j. Wurde ein etwaiger Antrag auf richterliche Anordnung von Sicherungshaft beziehungsweise Ausreisegewahrsam vor Festnahme der Person gestellt? In drei Fällen wurde vorab eine einstweilige Freiheitsentziehung gemäß § 427 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit richterlich angeordnet. k. Waren der Ausländerbehörde im Zeitpunkt der Abschiebung aktuelle Erkrankungen bekannt? Bitte auch Erkrankungen angeben, die nicht zu einer Flugreiseuntauglichkeit geführt haben, und angeben, ob ärztliche Untersuchungen durchgeführt wurden. Es waren keine Erkrankungen bekannt, die zu einer Flugreiseuntauglichkeit geführt hätten. Eine Person litt unter hohem Augendruck, Bauchschmerzen und einer Schilddrüsenproblematik und wurde am 26., 27. und 28. April sowie am 2. Mai 2018 ärztlich untersucht. Eine Person gab an, unter einer Psychose in Folge von Drogenmissbrauch zu leiden und wurde am 7. Mai 2018 ärztlich untersucht. Eine Person litt unter einer Wundheilungsstörung nach einer Operation und wurde am 31. Juli und 2. August 2018 ärztlich untersucht. Eine Person gab an, unter einer Entzündung des Skeletts zu leiden und wurde am 6. August 2018 ärztlich untersucht. Eine weitere Person litt unter Diabetes mellitus, Hypertonie und einem Blasenstein und wurde am 28. August und 26. September 2018 ärztlich untersucht. Alle Personen waren flugreisetauglich . Die genannten Personen wurden bei der Abschiebung ärztlich begleitet. l. Gehört die Person einer Minderheit an, die in Ägypten bedroht, geächtet, diskriminiert beziehungsweise verfolgt wird? Bitte detailliert darstellen nach religiösen und ethnischen Minderheiten beziehungsweise Minderheiten sexuellen Orientierung. Der Ausländerbehörde liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor. Im Übrigen siehe Vorbemerkung. m. Wie viele der tatsächlich abgeschobenen beziehungsweise zur Abschiebung vorgesehenen, aber nicht abgeschobenen Personen sind Mitglieder einer Familie, die aus mehreren Schutzsuchenden besteht? Bei drei der abgeschobenen Personen liegen Erkenntnisse über Familienmitglieder in Deutschland vor. Bezüglich der nicht abgeschobenen Personen war eine Auswertung von 24 weiteren Ausländerakten in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht möglich; im Übrigen siehe Vorbemerkung. n. In welche Regionen in Ägypten erfolgten die Abschiebungen? Alle Abschiebungen erfolgten nach Kairo. o. In wie vielen Fällen war der Grund der Abschiebung, dass die Geflüchteten ihrer Pflicht zur Passbeschaffung nicht nachgekommen sind? Die Abschiebungen erfolgten, weil die bundesgesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 58 AufenthG erfüllt waren, insbesondere weil die Personen gemäß § 58 Absatz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig waren und dieser Pflicht freiwillig nicht nachkamen . Eine mangelnde Mitwirkung bei der Erfüllung der Passpflicht begründet keine Ausreisepflicht. p. Welchen Schulabschluss hatten die abgeschobenen Personen? Drucksache 21/15293 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 4 q. Welche berufliche Qualifikation hatte die abgeschobene Person? Darüber liegen der Ausländerbehörde keine Erkenntnisse vor; im Übrigen siehe Vorbemerkung . r. Befand sich die abgeschobene Person unmittelbar vor ihrer Abschiebung in einer Ausbildung oder Beschäftigung? Keine der abgeschobenen Personen war unmittelbar vor ihrer Abschiebung im Besitz einer für eine Ausbildung oder Beschäftigung erforderlichen Erlaubnis; im Übrigen siehe Vorbemerkung. s. Wie viele der abgeschobenen Personen verfügten über eine Ausbildungsduldung ? Keine. 4. Verfügt der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde über Informationen über den weiteren Verbleib (zum Beispiel Verhaftungen, Suizide oder Ähnliche) der in 2018 abgeschobenen Ägypter/-innen? Wenn ja, welche? Nein. 5. Wie viele ausreisepflichtige Menschen mit ägyptischer Staatsangehörigkeit leben in Hamburg? Mit Stand 31. Oktober 2018 waren im Ausländerzentralregister 463 ausreisepflichtige Personen mit ägyptischer Staatsangehörigkeit für Hamburg erfasst, davon waren 420 im Besitz einer Duldung. 6. Wie viele Straftäterinnen und Straftäter mit ägyptischer Staatsangehörigkeit befinden sich derzeit in hamburgischen Haftanstalten? Es befinden sich (Stand 3. Dezember 2018) sechs Personen mit ägyptischer Staatsangehörigkeit in Strafhaft und elf in Untersuchungshaft. a. Wie hoch ist die jeweilige Reststrafe? Strafgefangene lfd. Nr. Reststrafe 1 25 T 2 7 M 11 T 3 1 M 4 T 4 4 M 28 T 5 4 M 24 T 6 8 M 2 T b. Sollen beziehungsweise ab wann können sie abgeschoben werden? Die zuständige Behörde ist gesetzlich gehalten, bestehende Ausreisepflichten durchzusetzen . Ob und ab wann eine Rückführung aus der Haft möglich ist, wird in jedem Einzelfall unter Beachtung der Beteiligungserfordernisse gemäß § 72 Absatz 4 Aufenth G und § 456a Strafprozessordnung entschieden. 7. Wie viele Ägypterinnen und Ägypter sind im Jahr 2018 bisher freiwillig nach Ägypten ausgereist? Wie viele davon sind Kinder? Bis Ende Oktober 2018 sind nach Kenntnis der zuständigen Behörde insgesamt vier volljährige Personen freiwillig nach Ägypten zurückgekehrt.