BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/15301 21. Wahlperiode 07.12.18 Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jens Wolf und Karl-Heinz Warnholz (CDU) vom 30.11.18 und Antwort des Senats Betr.: Abgemeldet und abgestellt (weitere Nachfragen) In seinen Antworten auf die Schriftlichen Kleinen Anfragen Drs. 21/14975 und 21/15085 beschreibt der Senat die einzelnen Schritte des Verfahrens, das auf nicht für den Verkehr zugelassene im öffentlichen Raum abgestellte Fahrzeuge angewendet wird. So ergingen beispielsweise im Bezirk Wandsbek im Jahr 2017 1.295 Aufforderungen an Halter, ihr nicht mehr für den Verkehr zugelassenes Fahrzeug zu entfernen. 87 dieser Fahrzeuge wurden von den zuständigen Behörden entfernt. Für 948 Fahrzeuge konnte im Bezirk Wandsbek im Jahr 2017 indes kein Halter ermittelt werden. Solche werden in der Regel sofort abtransportiert. Von diesen wurden im Jahr 2017 im Bezirk Wandsbek 30 Fahrzeuge zur Verwertung und 65 zur Verwahrung aufgegeben. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 1. Welche Frist wird jeweils (gelber Warnhinweis, roter Aufkleber, schriftliche Aufforderung) zur Entfernung gesetzt? Ein gelber Warnhinweis enthält keine Tages- oder Wochenfrist, sondern vielmehr die Aufforderung, das widerrechtlich abgestellte Fahrzeug unverzüglich zu entfernen. Die Entfernung wird in der Regel nach einer Woche von den zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der jeweiligen Bezirke kontrolliert. Ist dies nicht erfolgt, wird ein roter Aufkleber am Fahrzeug angebracht. Der rote Aufkleber setzt bei einer Gefahr oder Störung für die öffentliche Sicherheit und/oder Ordnung eine Frist von 24 Stunden zur Entfernung des Fahrzeugs oder bei einem Verstoß gegen das Hamburgische Wegegesetz (HWG) oder das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) eine Monatsfrist zur Entfernung (oder Wiederzulassung) des Fahrzeugs. Ist das Fahrzeug nach Ablauf dieser Fristen nicht entfernt worden, erfolgt die Halterermittlung und die schriftliche Aufforderung an die Halterin beziehungsweise den Halter des Fahrzeugs. Diese enthält in der Regel eine Wochenfrist. 2. Ist es richtig, dass im oben genannten Beispiel 1.208 Fahrzeuge nach erster, zweiter oder dritter Aufforderung vom Halter entfernt wurden? Wenn nein, wie viele aus welchen Gründen nicht und was wurde sodann veranlasst? Ja. 3. Wie erfolgt konkret die Feststellung der Halter? Bei der Zulassungsstelle kann die Halterin beziehungsweise der Halter über das vorhandene Kennzeichen, beim Kraftfahrt-Bundesamt über die Fahrgestellnummer ermittelt werden. Drucksache 21/15301 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 4. In welcher Höhe wurden im vergangenen und in diesem Jahr jeweils Erlöse aus entsprechenden Kosten- und Gebührenbescheiden erzielt? Bezirksamt Erlöse Soll 2017 Erlöse Soll 2018 Hamburg-Mitte 83.260,00 € 58.382,48 € Eimsbüttel 58.155,91 € 39.056,89 € Hamburg-Nord 19.837,82 € 12.046,86 € Bergedorf 28.160,90 € 48.888,40 € Harburg 8.621,47 € 9.737,10 € Altona * * Wandsbek * * Bei den Angaben handelt es sich um die von den Bezirksämtern ausgestellten Forderungen . Es ist daher möglich, dass Forderungen nicht innerhalb desselben Kalenderjahres beglichen werden. * In den Bezirksämtern Altona und Wandsbek wird diesbezüglich keine Statistik erhoben. Die Daten können in der für die Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht ermittelt werden, da sämtliche Vorgänge händisch durchgesehen werden müssten. 5. Der Senat führt in Drs. 21/14975 aus, dass „Fahrzeuge, für die kein Halter ermittelt werden kann, (…) in der Regel sofort abtransportiert“ werden . Je nach Wert werde das Fahrzeug zur Verwertung oder zur Verwahrung aufgegeben. In Drs. 21/15085 wird angegeben, dass im Bezirk Wandsbek im vergangenen Jahr für 948 Fahrzeuge kein Halter ermittelt werden konnte, aber nur 30 zur Verwertung und 65 zur Verwahrung aufgegeben wurden. Was passierte mit den übrigen 853 Fahrzeugen? Abtransportiert werden die Fahrzeuge, bei denen vor Ort keine Halterfeststellung erfolgen konnte und die nach Markierung (gelber Warnhinweis) nicht selbst von den Halterinnen und Haltern entfernt wurden. Bei der weit überwiegenden Zahl der Fälle jedoch entfernen die Halterinnen und Halter nach Markierung ihrer Fahrzeuge durch die Polizei und/oder das zuständige Bezirksamt die Fahrzeuge, bevor das Bezirksamt die Halterin beziehungsweise den Halter feststellen konnte. Dies trifft auch für die 853 in Drs. 21/15085 angegebenen Fahrzeuge aus dem Bezirk Wandsbek zu. 6. Welche Kosten verursacht der Abtransport eines Fahrzeugs in der Regel und wer trägt diese? In welcher Höhe sind in diesem Zusammenhang im vergangenen und in diesem Jahr jeweils Kosten entstanden? 7. Welche Kosten verursacht die Verwertung und wer trägt diese? In welcher Höhe sind in diesem Zusammenhang im vergangenen und in diesem Jahr jeweils Kosten entstanden? Die Kosten für den Abtransport, die Verwertung und die Verwahrung unterscheiden sich nach Fahrzeugart, Größe und Gewicht des Fahrzeugs und richten sich nach dem von der Behörde für Inneres und Sport mit dem Vertragspartner der Freien und Hansestadt Hamburg geschlossenen „Vertrag über Abtransport und Verwahrung sowie Verwertung/Entsorgung unbefugt abgestellter herrenloser Kraftfahrzeuge und anderer Straßentransportmittel auf öffentlichem Grund“. Die Kosten je Fahrzeug betragen ab dem 1. November 2018 brutto: Fahrzeugart Abtransport Verwertung Verwahrung pro Woche * Zweiräder 83,30 € 35,70 € 29,75 € Pkw bis 1,8 Tonnen 124,95 € 59,50 € 58,31 € Transporter bis 3,0 Tonnen 297,50 € 238,00 € 78,54 € Lkw 535,50 € 357,00 € 119,00 € * Ab der zweiten Woche gelten reduzierte Preise. Die den Bezirksämtern entstandenen Kosten werden gegenüber der Verursacherin beziehungsweise dem Verursacher oder der letzten Fahrzeughalterin beziehungsweise Fahrzeughalter geltend gemacht. Die Einzelkosten für den Abtransport, die Verwer- Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/15301 3 tung und die Verwahrung können nicht separat ermittelt werden, da diese Posten in den Rechnungen mit der Vertragsfirma nicht separiert werden. 8. Wo und wie lange werden Fahrzeuge verwahrt? Welche Kosten verursacht die Verwahrung und wer trägt diese? In welcher Höhe sind in diesem Zusammenhang im vergangenen und in diesem Jahr jeweils Kosten entstanden? Die Fahrzeuge werden auf dem behördlichen Verwahrplatz bei der Vertragsfirma verwahrt . Dieser befand sich bis zum 31. Oktober 2018 in der Lederstraße, nach Wechsel des Vertragspartners nunmehr in der Werner-Siemens-Straße. Die Verwahrdauer beträgt in der Regel sechs bis zehn Wochen. Die konkrete Verwahrdauer ist abhängig davon, wie lange es dauert, bis die letzte Besitzerin bzw. der letzte Besitzer ermittelt ist und ob diese das Fahrzeug zeitnah auslöst und abholt oder der Versteigerung zustimmt . Im Übrigen siehe Antwort zu 6. und 7. 9. Wie viele Fahrzeuge wurden im vergangenen und in diesem Jahr jeweils versteigert und welche Erlöse wurden dabei jeweils erzielt? Jahr Versteigerungen (gesamt) Versteigerte Fahrzeuge (gesamt) Erlös (gesamt) 2017 9 354 166.290,00 € 2018 7 310 182.140,00 € 10. In Drs. 21/14975 heißt es: „Darüber hinaus leitet die Polizei ein Strafverfahren ein (…).“ Wie viele Strafverfahren wurden in diesem Zusammenhang im vergangenen und im laufenden Jahr jeweils eingeleitet? Bitte den Auffundort des Fahrzeugs betreffend nach Bezirken differenzieren. Vorgänge, die den Verdacht eines strafbaren Sachverhaltes begründen, wurden im fraglichen Zeitraum nicht festgestellt.