BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/15426 21. Wahlperiode 11.12.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Richard Seelmaecker (CDU) vom 03.12.18 und Antwort des Senats Betr.: Speiseauswahl hinter Gittern – Immer mehr straffällige Veganer und Frutarier? Eine ausgewogene Ernährung dient nicht nur der Gesundheit, sondern auch einer gelingenden Resozialisierung. § 24 Hamburgisches Strafvollzugsgesetz regelt: „Die Gefangenen erhalten Anstaltsverpflegung. Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärztlich überwacht. Religiöse Speisegebote werden beachtet.“ Die Kosten für die Ernährung der Gefangenen werden in diesem Jahr mit 1.255 Euro bemessen (Einzelplan 2.1, B_236_01_006), mithin stehen pro Tag rund 3,44 Euro für die tägliche Verpflegung jedes Insassen zur Verfügung . Ob Laktose- oder Glutenunverträglichkeiten, vegane oder frugane Ernährungsweisen , all diese Abweichungen von einer „normalen“ Verpflegung können auch bei Insassen auftreten und den Vollzug gegebenenfalls vor Herausforderungen und höhere Kosten stellen. Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat: 1. Welche konkreten Vorgaben bestehen für die Verpflegung der Gefangenen ? 2. Gelten diese für alle Justizvollzugsanstalten einheitlich? Falls nein, welche Unterschiede bestehen aus welchen Gründen? Die Vorgaben richten sich nach § 24 HmbStVollzG, § 24 HmbJStVollzG sowie § 17 HmbUVollzG, die sämtlich einen Anspruch der Gefangenen auf eine ausgewogene Vollverpflegung normieren. Sie gelten einheitlich. Religiösen Bedarfen muss durch entsprechende Speisegebote Rechnung getragen werden. Zudem sind zur Sicherstellung der Qualität der Verpflegung die in der Anstalt tätigen Ärztinnen und Ärzte einzubinden . Alle Justizvollzugsanstalten bieten grundsätzlich eine Vollkost/Standardkost, eine vegetarische Kost und eine Kost ohne Schweinefleisch an. Allergien und Nahrungsunverträglichkeiten werden aufgrund medizinischer Verordnung berücksichtigt. Über die gesetzliche Verpflichtung religiöse Speisegebote anzubieten hinaus, besteht keine Verpflichtung andere Speisegewohnheiten oder Neigungen zu erfüllen. Soweit Anstaltsorganisation und Budget dies zulassen, wird im Einzelfall den Bedürfnissen Drucksache 21/15426 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 des Gefangenen Rechnung getragen. So wird in einigen Anstalten derzeit auch vegane Kost angeboten. Zudem wird durch den gesetzlich geregelten Anspruch auf durch die Anstalt zu stellende Gemeinschaftsverpflegung die Möglichkeit der (teilweisen) Selbstverpflegung nicht ausgeschlossen. Die Produktpaletten der in den Anstalten tätigen Kaufleute sind breit gefächert. Auf Nachfrage der Gefangenen können gegebenenfalls auch neue Produkte angeboten werden. 3. Wie erfolgt die in § 24 HmbStVollzG geregelte ärztliche Überwachung der Zusammensetzung und des Nährwerts der Anstaltsverpflegung? Die durch die Küchenleitung erstellten Speisepläne werden mit Nährwertangaben vorab der in der Justizvollzugsanstalt tätigen Ärztin beziehungsweise dem in der Justizvollzugsanstalt tätigen Arzt zur Prüfung zugeleitet. 4. Inwiefern werden spezielle Bedürfnisse oder Wünsche einzelner Gefangener , beispielsweise aufgrund ethischer Überzeugungen, Allergien oder Nahrungsmittelunverträglichkeiten berücksichtigt? Wie ist das entsprechende Verfahren ausgestaltet? Siehe Antwort zu 1. und 2. 5. Wie viele Gefangene mit a. veganer Ernährungsweise, b. fruganer Ernährungsweise, c. Laktoseunverträglichkeit, d. Glutenunverträglichkeit, e. Histamin-Intoleranz, f. Saccharroseintoleranz g. Sorbitinintoleranz gibt es in den einzelnen Justizvollzugsanstalten? Lediglich medizinisch indizierte Kostformen werden ärztlich verordnet und mithin auch seitens der Anstalten erfasst. Vegane und frugane Ernährungsweisen fallen nicht darunter, sodass es hierzu keine belastbaren Zahlen gibt. Bei Intoleranzen gilt darüber hinaus, dass der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin und/oder die Anstalt hiervon nicht zwingend Kenntnis erhält. Betroffene lassen nicht bekömmliche Lebensmittel auch vielfach weg, ohne hierüber zu informieren. Für die oben genannten Intoleranzen sind den Anstalten folgende Fälle medizinischer Verordnungen bekannt: JVA GM JVA Hahnöfersand JVA FU/ SothA UHA JVA BW c 2 0 2 0 12 d 1 0 1 0 2 e 0 0 0 0 0 f 0 0 0 0 0 g 0 0 0 0 0 6. Was erhalten diese Gefangenen jeweils zur Verpflegung? Welche Extras bekommen sie? Die Gefangenen enthalten eine Verpflegung, die jeweils der ärztlichen Verordnung entspricht. 7. Inwiefern werden Gefangene, die beispielsweise eine vegane oder frugane Ernährungsweise wünschen, an den zusätzlichen Kosten beteiligt ? Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode Drucksache 21/15426 3 Eine Kostenbeteiligung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Im Übrigen siehe Antwort zu 4. 8. Welche Besonderheiten sind beim Transport (Vorführung, Verlegung, Überstellung) der Gefangenen, die unter 5. a. bis 5. d. fallen, zu beachten ? Die Gefangenen erhalten für den Transport, soweit für diesen eine (Kalt-)Verpflegung vorgesehen ist, die erforderliche Kost zur Mitnahme. Bei Verlegungen und Überstellungen wird die aufnehmende Anstalt in der Regel vorab entsprechend unterrichtet, kann die Informationen aber auch der Gefangenenpersonalakte entnehmen. Bei medizinischen Verordnungen kann das medizinische Personal diese Informationen der Krankenakte entnehmen. 9. Werden die im Haushaltsplan für 2018 geplanten Kosten für die Ernährung der Gefangenen eingehalten? Falls nein, von welcher Überschreitung ist aus welchen Gründen auszugehen ? Die geplanten Kosten werden eingehalten.