BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/15437 21. Wahlperiode 11.12.18 Schriftliche Kleine Anfrage des Abgeordneten Carl-Edgar Jarchow (FDP) vom 03.12.18 und Antwort des Senats Betr.: Verzögerungen bei Wehrführervertreter-Wahlen der Freiwilligen Feuerwehren Laut Informationen aus den Reihen der Freiwilligen Feuerwehren kommt es bei einigen Wehren gegenwärtig zu Verzögerungen bei den Wahlen der Wehrführervertreter. Als Grund für die Verzögerungen werden „Prüfungsbedarfe “ des Senats genannt. Aus diesem Anlass frage ich den Senat: 1. Was genau wird gegenwärtig vom Senat im Kontext der Wehrführervertreter -Wahlen auf welcher Grundlage „geprüft“ und beziehungsweise mit welchem Ziel und hinsichtlich welcher Kriterien und/oder Regelungen wird „geprüft“? 2. Welche Ergebnisse müssten diese „Prüfungen“ erbringen beziehungsweise welche Prüfungskriterien müssten erfüllt sein/werden, damit es bei Wehrführervertreter-Wahlen keine weiteren Verzögerungen gibt? Grundlage für die Wahl von Wehrführervertretungen sind das Feuerwehrgesetz und die Verordnung über die Freiwilligen Feuerwehren vom 28.08.2001. Prüfungsgegenstand ist die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für die jeweiligen Wahlverfahren. Aktuell befinden sich die folgenden Wehrführervertreter-Wahl im Sinne der Anfrage in der Prüfung: a) Im Bereich Eimsbüttel hat ein Berufsfeuerwehrmann als Wehrführervertreter kandidiert . Nach Auffassung der Feuerwehr konnte die betreffende Person jedoch nicht zur Wahl zugelassen werden, weil gemäß § 10 Absatz 3a FwG Angehörige einer Berufsoder Werkfeuerwehr nur bei Verzicht auf eine Führungsfunktion und bei Nichtberücksichtigung hinsichtlich der Personalstärke der Einsatzabteilung in eine Wehr aufgenommen werden können, um ihre beruflichen Verpflichtungen oder anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten nicht zu beeinträchtigen. Die betroffene Person hat gegen diese Entscheidung Widerspruch erhoben. Der Widerspruch ist zurückgewiesen worden. Gegen den Widerspruchsbescheid hat die betroffene Person einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht eingereicht und Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. b) Im Bereich Nord wurde eine Wahl zur Wehrführervertretung nicht nach den Vorgaben der Verordnung über die Freiwilligen Feuerwehren (VOFF)durchgeführt. Gemäß § 22 Absatz 2 VOFF ist die Wahlversammlung nur dann beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten anwesend sind. Diese Voraussetzung war seinerzeit nicht gegeben. Gegenwärtig befindet sich die Freiwillige Feuerwehr in Drucksache 21/15437 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode 2 einem Mediationsverfahren. Mit der Wehr besteht Einvernehmen, bis zum Abschluss des Mediationsverfahrens keine neuen Wahlversammlungen einzuberufen. 3. Welchen Zeitraum werden diese „Prüfungs“-Prozeduren noch in Anspruch nehmen? Das Verfahren über die Beschwerde beim OVG Hamburg zu a) ist noch anhängig. Der Senat kann keine Angaben zum weiteren zeitlichen Verlauf machen. Das Hauptsacheverfahren (Klage) ist noch beim Verwaltungsgericht anhängig. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist bislang nicht anberaumt. Im Verfahren zu b) ist keine weitere Verzögerung durch ein Prüfungsverfahren, sondern durch das Mediationsverfahren gegeben.